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§ 49a RGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

§ 49a.

(1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an

  1. 1. Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und
  2. 2. gleichwertigen Veranstaltungen, die an den Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden,

(2) In der Verordnung sind die Ermittlungsgrundlagen der Reisekostenvergütung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen zu regeln. Die Festsetzung der Reisezulage hat in der Verordnung je nach Art der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung in einheitlichen Sätzen zu erfolgen, wobei vom Betrag der Tagesgebühr des Tarifes I auszugehen ist. Ein tatsächlicher Mehraufwand für die Nächtigung ist darüber hinaus unter Zugrundelegung der Nächtigungskosten festzusetzen, die an der Schulveranstaltung bzw. Veranstaltung teilnehmende Schüler je Nacht zu tragen haben.

(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.

V: BGBl. Nr. 3/1987;

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40229445

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