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BGBl II 122/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

122. Verordnung: Änderung der Trinkwasserverordnung
122. [CELEX-Nr.: 32020L2184 ]

122. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Trinkwasserverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1 und 36 Abs. 13 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2023, wird verordnet:

Die Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 und 10 werden angefügt:

  1. „9. „Ausgangsstoff“: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
  2. 10. „Zusammensetzung“: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.“

2. § 5a Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. werden die Ergebnisse aus der Risikobewertung gemäß § 5b Abs. 1 berücksichtigt;“

3. § 5a Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung in der Wasserversorgungsanlage zur Minderung von Risiken aus den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können; diese Verpflichtung trifft den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unter der Voraussetzung, dass die Festlegung solcher Maßnahmen in seinem Einflussbereich liegt und das Risiko nicht durch bereits im Rahmen des Risikomanagements gemäß § 5b Abs. 2 oder in den Maßnahmenprogrammen gemäß § 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018, vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen oder durch Maßnahmen der für die Umsetzung der Maßnahmenprogramme zuständigen Behörde beherrscht werden kann;“

4. Nach § 5a wird folgender § 5b samt Überschrift eingefügt:

„Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 5b. (1) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Projekt zur Erhebung der verfügbaren Daten in Zusammenhang mit der Erstellung einer Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie unter Einbeziehung des Landeshauptmannes durchzuführen. Für dieses Projekt sind aus den Bestandsaufnahmen gemäß § 55d WRG 1959 und den Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 59c bis 59g WRG 1959 bereitstehende Informationen heranzuziehen. Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben zu diesem Zweck die Rohwasserdaten zur Verfügung zu stellen, wenn sie in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen zur Feststellung von Trends oder erhöhter Konzentrationen von Parametern Untersuchungen durchführen. Das Projekt umfasst Folgendes:

  1. 1. Charakterisierung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen, einschließlich
    1. a) deren Angabe und Kartierung,
    2. b) Kartierung der gemäß § 34 WRG 1959 festgelegten Wasserschutzgebiete,
    3. c) Georeferenzierung aller Entnahmestellen in den Einzugsgebieten, wobei sichergestellt wird, dass sensible Daten im Sinne der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit nur den Projektbetreibern und den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen übermittelt werden, und
    4. d) Beschreibung der Flächennutzungs-, Abfluss- und Anreicherungsprozesse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen.
  1. 2. Identifizierung der Gefährdungen und Gefährdungsereignisse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen sowie Bewertung deren möglicher Risiken für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch. Bei dieser Bewertung werden mögliche Risiken geprüft, die eine Verschlechterung der Wasserqualität in einem Ausmaß bewirken könnten, sodass dies ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
  2. 3. Geeignete Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers in Hinblick auf die ermittelten Gefährdungsereignisse relevante Parameter, Stoffe oder Schadstoffe.

(2) Auf Grundlage der Ergebnisse gemäß Abs. 1 wird vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Risikobewertung durchgeführt und werden Risikomanagementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der erkannten Risiken gesetzt. Das Risikomanagement umfasst Folgendes:

  1. 1. die Festlegung und Durchführung von Präventiv- und Minderungsmaßnahmen zusätzlich zu den in den Maßnahmenprogrammen gemäß § 55f WRG 1959 vorgesehenen Maßnahmen, soweit das zur Sicherung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist;
  2. 2. die Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers auf Parameter, Stoffe oder Schadstoffe, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch den Konsum von Wasser darstellen oder zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch führen könnten, sofern sie in den Überwachungsmaßnahmen der Überwachungsprogrammen gemäß den §§ 55c bis 55f WRG 1959 nicht berücksichtigt wurden;
  3. 3. die Bewertung, ob die Festlegung oder Anpassung von Schutzgebieten gemäß § 34 WRG 1959 notwendig ist.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft stellen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich sicher, dass die betroffenen Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sowie der Landeshauptmann Zugang zu den Informationen der Risikobewertung erhalten.

(4) Die Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Der Zeitabstand zwischen den Überprüfungen beträgt maximal sechs Jahre.“

5. § 6 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. auf eine andere geeignete Weise über
    1. a) die aktuellen Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teil A, B und C aufgeführten Parameter mit den festgelegten Parameterwerten, einschließlich der in Anhang II Teil A Tabelle 1 festgelegten Probenahmehäufigkeiten sowie geologisch bedingter zulässiger Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen);
    2. b) die Analysenergebnisse folgender Parameter in der in Klammer angeführten Einheit
      1. Gesamthärte (°dH)
      2. Carbonathärte (°dH; Säurekapazität bis pH 4,3)
      3. Kalium, Kalzium und Magnesium (mg/l);
    1. c) den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter, wenn diese Informationen dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zur Verfügung stehen;
    2. d) die vom Abnehmer verbrauchte Wassermenge zusammen mit den jährlichen Entwicklungen beim Verbrauch, mindestens pro Jahr oder pro Abrechnungszeitraum, wenn dies technisch machbar ist und wenn diese Informationen dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zur Verfügung stehen;
    3. e) Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Abnehmers mit dem Durchschnittsverbrauch der Abnehmer, wenn dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage die Informationen nach lit. d zur Verfügung stehen; und
    4. f) im Falle einer Wasserversorgungsanlage, aus der ≥ 10 000 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ≥ 50 000 Personen versorgt werden,
      1. die Gesamtleistung der Wasserversorgungsanlage in Bezug auf ihre Effizienz und ihre Wasserverlustkennzahlen, sobald diese Informationen vorliegen, spätestens jedoch ab dem 12. Jänner 2026;
      2. die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage;
      3. Informationen über die Struktur des Entgelts pro Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten, falls die Kosten mittels eines Entgeltsystems gedeckt werden;
      4. wenn verfügbar, eine Zusammenfassung und Statistiken hinsichtlich Verbraucherbeschwerden, die beim Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, eingegangen sind;

        zu informieren.“

6. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer online, in anderer digitaler Form oder auf begründetes Ersuchen auf andere geeignete Weise über das Versorgungsgebiet, die Anzahl der versorgten Personen sowie die in der Wasserversorgungsanlage angewendeten Wassergewinnungsverfahren, einschließlich der gegebenenfalls verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion, zu informieren und einschlägige Informationen über die gemäß § 5a vorgenommene Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.“

7. Dem § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Sinne des vorsorgenden Gesundheitsschutzes Informationen und Empfehlungen zum sicheren Umgang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch zu veranlassen.“

8. In § 7 Z 4 wird der Ausdruck „Anhang II Teil B Z 4“ durch den Ausdruck „Anhang II Teil B Z 2“ ersetzt.

9. In § 7 Z 5 wird der Ausdruck „Anhang II Teil B Z 4 lit. h“ durch den Ausdruck „Anhang II Teil B Z 2 lit. h“ und der Ausdruck „Anhang I Teil B Anmerkung 6“ durch den Ausdruck „Anhang I Teil B Anmerkung 13“ ersetzt.

10. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht zulässig, wenn Wasser in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht wird.“

11. § 10 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Risikobewertung und das Risikomanagement sind

  1. 1. für die Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß § 5b Abs. 1 und 2 bis zum 12. Juli 2027 und
  2. 2. für die Wasserversorgungsanlagen gemäß § 5a Abs. 2 und 3 bis zum 12. Jänner 2029

    das erste Mal durchzuführen. “

12. Dem § 10 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 2 Z 8, 9 und 10, § 5a Abs. 2 Z 1, § 5a Abs. 3 Z 2, § 5b samt Überschrift, § 6 Abs. 2 Z 4, § 6 Abs. 4 und 9, § 7 Z 4 und 5, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 9, Anhang I Teil B Anmerkung 13 und Anhang II Teil A Z 2.1 bis 2.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

13. In Anhang I Teil B Anmerkung 13 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein Pestizid-Metabolit wird als für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangswirkstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.“

14. In Anhang II Teil A Z 2.1 bis 2.3 lautet der Parameter Chlorung wie folgt:

„Chlorung:

– Konzentration an Chlorverbindungen“

15. In Anhang II Teil A Z 2.1 bis 2.3 wird nach Chlorung folgender Parameter eingefügt:

„Behandlung mit Chlordioxid:

– Konzentration an Chlordioxid“

Rauch

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