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BGBl III 138/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

138. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
138. (NR: GP XXVII RV 2464 AB 2477 S. 257 . BR: AB 11457 S. 965 .)

138. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon

138.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

[Göteborg-Protokoll in deutscher Sprachfassung (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Göteborg-Protokoll in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Göteborg-Protokoll in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juni 2024 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Göteborg-Protokoll tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 11. September 2024 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und folgende internationale Organisation das Göteborg-Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Belgien, Bulgarien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.h]., Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.h]., Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.h]., Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Nordmazedonien, Niederlande (europäischer Teil)11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.h]., Norwegen, Portugal, Rumänien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.h]., Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Staaten11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.h]., Vereinigtes Königreich11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.1.h]., Zypern.

Anlage 1

Anlage 1: Göteborg-Protokoll in deutscher Sprachfassung (Übersetzung)

Anlage 2

Anlage 2: Göteborg-Protokoll in englischer Sprachfassung

Anlage 3

Anlage 3: Göteborg-Protokoll in französischer Sprachfassung

Nehammer

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