138. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon
138.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
[Göteborg-Protokoll in deutscher Sprachfassung (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Göteborg-Protokoll in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
[Göteborg-Protokoll in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juni 2024 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Göteborg-Protokoll tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 11. September 2024 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und folgende internationale Organisation das Göteborg-Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Belgien, Bulgarien1, Dänemark (ohne die Färöer und Grönland), Deutschland, Estland1, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien1, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Nordmazedonien, Niederlande (europäischer Teil)1, Norwegen, Portugal, Rumänien1, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Staaten1, Vereinigtes Königreich1, Zypern.
Anlage 1
Anlage 1: Göteborg-Protokoll in deutscher Sprachfassung (Übersetzung)
Anlage 2
Anlage 2: Göteborg-Protokoll in englischer Sprachfassung
Anlage 3
Anlage 3: Göteborg-Protokoll in französischer Sprachfassung
Nehammer
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