137. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Usbekistan am 16. Juli 2024 seine Beitrittsurkunde zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 73/2023) hinterlegt und dabei nachstehende Vorbehalte erklärt:
„Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird die Republik Usbekistan Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens wird die Republik Usbekistan die Bestimmungen des Art. 12 nicht für Tonträger anwenden, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.“
Edtstadler
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