57. Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 - KlubFG), BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2022, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 5b. Der Präsident des Nationalrates hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, das die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen enthält. Die parlamentarischen Klubs haben dem Präsidenten des Nationalrates die hiezu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Klubregister ist in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.“
2. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2023 tritt mit 15. Juni 2023 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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