139. Bundesgesetz, mit dem das Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 406/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 227/2022, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel I § 1 Z 1 werden nach lit. e folgende lit. f und g angefügt:
- „f) Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;
- g) Absolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS;“
2. Dem Artikel II wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1 Z 1 lit. f und g tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen.“
Van der Bellen
Nehammer
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