138. Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016
Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016, BGBl. I Nr. 27/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 244/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ferner können Verwertungsgesellschaften, die das Recht der Weitersendung nach § 59a Abs. 1 UrhG wahrnehmen, bei der Verteilung des daraus eingenommenen Entgelts auch die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mitberücksichtigen.“
2. Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Nutzung der Möglichkeit des § 34 Abs. 1 letzter Satz idF BGBl. I Nr. 138/2023 rechtfertigt keine Erhöhung der Vergütungen für die Weitersendung im Sinn des § 59a UrhG.“
Van der Bellen
Nehammer
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