vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 72/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

72. Verordnung: Änderung der Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation

72. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation geändert wird

Auf Grund des § 7 Abs. 5 iVm Abs. 7 und § 8 Abs. 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 - BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie auf Grund des § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 und § 17 BilDokG 2020, wird, hinsichtlich des § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation), BGBl. II Nr. 414/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wendung „§ 8 Abs. 4 und 5“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „des § 15 Abs. 3“ eingefügt.

2. § 1 Abs. 2 Z und 3 lautet:

  1. „2. für das Kalenderjahr 2022: 728 383 Euro und
  2. 3. für das Kalenderjahr 2023: 852 777 Euro.“

3. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Der einmalige Aufwand für die Programmierung ist wie folgt abzugelten:

  1. 1. auf Grundlage der § 7 Abs. 2 bis 6 und § 17 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2021 mit einer Einmalzahlung von 97 818 Euro,
  2. 2. auf Grundlage des § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2022 mit einer Einmalzahlung von 66 638 Euro und
  3. 3. auf Grundlage des § 7 Abs. 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2023 mit einer Einmalzahlung von 62 104 Euro.“

4. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wendung „zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt“ die Wendung „, für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 674 972 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 53 411 Euro zu dem in § 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkt“ eingefügt.

5. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „und für das Kalenderjahr 2022 am 1. Juli 2022“ durch die Wendung „,für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 48 121 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 18 517 Euro zu dem in § 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkt und für die folgenden Kalenderjahre jeweils am 1. Juli“ ersetzt.

6. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, Abs. 2 und 3 sowie § 2 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 72/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Polaschek

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)