vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 69/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

69. Verordnung: Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023

69. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2023 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023)

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 S. 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286, ABl. Nr. L 458 vom 22.12.2021 S. 284, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2025 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091 , die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

  1. 1. drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
  2. 2. drei Hektar Dauergrünland;
  3. 3. 1,50 Hektar Ackerland;
  4. 4. 50 Ar Kartoffeln;
  5. 5. 10 Ar Gemüse oder Erdbeeren (in Summe);
  6. 6. 10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen oder Forstbaumschulen (in Summe);
  7. 7. 10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
  8. 8. 15 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Apfelanlagen, Marillenanlagen (in Summe) bzw. 30 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Obstanlagen oder sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen) (in Summe);
  9. 9. 100 m² überwiegend erwerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
  10. 10. 100 m² Zuchtpilze;
  11. 11. Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.

(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens zwei Hektar Waldfläche.

Stichtage, Referenzzeiträume

§ 3. (1) Als Stichtag gilt der 1. April 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1. bis 2.3., 2.7.1. und Punkt 4.

(2) Als Referenzzeiträume gelten:

  1. 1. 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.5., 6., 7.1.1.1., 7.1.5.2.,
  2. 2. 2. April 2022 bis 1. April 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 7. (ausgenommen 7.1.1.1. und 7.1.5.2.) basierend auf den Anbauflächen des Jahres 2022,
  3. 3. das Kalenderjahr 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.4., 2.6., 2.7.2., 2.8., 3., 5., 8., 9. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2023 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist; des Weiteren hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II (ausgenommen die durchschnittlichen Hektarerträge). Sollten die Vermarktungswege gemäß Anlage II Punkt 5. noch nicht bekannt sein, gilt das Kalenderjahr 2022 als Referenzzeitraum.
  4. 4. das Kalenderjahr 2022 hinsichtlich der durchschnittlichen Hektarerträge gemäß Anlage II Punkte 1 bis 4.

Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.

(2) Unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung sind zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1., ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. sowie 2.3. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000),
  2. 2. das Merkmal gemäß Anlage I Punkte 2.1.4. und 2.1.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
  3. 3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.4., 2.5., 3.1. bis 3.9., 6., 8.1.3. (8.1.3.2. inkl. Angaben aus dem Mehrfachantrag-Flächen 2022) und 8.1.5. sowie die korrelierenden Anbauflächen des Jahres 2022 für die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 7.2. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
  4. 4. die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.7.1., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
  5. 5. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß § 4 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 zugelassenen Kontrollstellen,
  6. 6. das Merkmal Christbaumkulturen gemäß Anlage I Punkt 3.7. und das Merkmal Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel) gemäß Anlage I Punkt 3.9 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen,
  7. 7. das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
  8. 8. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  9. 9. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3.10. sowie die Merkmale gemäß Anlage II durch Befragung der statistischen Einheiten.

(3) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2, die über bis zu 10 Hektar Waldfläche verfügen, ist nur das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9 zu erheben.

(4) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 sowie gemäß § 2 Abs. 2, die über mehr als 10 Hektar Waldfläche verfügen, sind die übrigen Merkmale unternehmens- und personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 35 000 statistischen Einheiten gemäß § 5 zu erheben.

(5) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.

(6) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

§ 5. (1) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.

(2) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 einen Mehrfachantrag abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Abs. 1 unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.

(3) Auskunftspflichtigen gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 keinen Mehrfachantrag abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 7. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 15. Mai 2023 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.

(2) Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2023 einen Mehrfachantrag, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 30. Juni 2023 durchzuführen.

(3) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 keinen Mehrfachantrag stellen, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt mitzuteilen, dass eine eigenständige Befüllung des Fragebogens nicht möglich ist. In diesem Fall ist ein Termin für ein Telefoninterview mit der Bundesanstalt zu vereinbaren. Die Auskunftspflichtigen haben innerhalb von 15 Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.

(4) Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 8. Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10. (1) Flächenmerkmale gemäß § 4 Abs. 2 Z 3, die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.

(2) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 11. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Datenübermittlung in das LFBIS

§ 12. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Datenschutz

§ 13. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.

Kostenersatz

§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß § 5 Abs. 2 eine pauschale Kostenabfindung in der Höhe von 500 000 Euro. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Bundesanstalt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von 494 917,50 Euro im Jahr 2023 und 494 917,50 Euro im Jahr 2024. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 500 000, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu leistenden Kostenersatz entsprechend.

Außerkrafttreten

§ 15. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Anlage I

  1. 1. STAMMDATEN

    Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse)

    1. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse)
  2. 2. ALLGEMEINE BETRIEBSMERKMALE
  3. 2. 1. Standort des Betriebs
  4. 2. 1.1. Betriebsnummer/Unternehmensnummer
  5. 2. 1.2. Gemeindenummer
  6. 2. 1.3. NUTS-3-Region
  7. 2. 1.4. Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet, nicht benachteiligtes Gebiet)
  8. 2. 1.5. Betrieb mit Erschwernispunkten (Anzahl der Erschwernispunkte eines Betriebs/Erschwernispunkte-Gruppe)
  9. 2. 1.6. Geografischer Standort: Code für die Gitterzelle gemäß INSPIRE
  10. 2. 2. Rechtsform
  11. 2. 2.1. Einzelperson
  12. 2. 2.2. Gemeinsames Eigentum (Ehegemeinschaft bzw. Gemeinschaft naher Verwandter)
  13. 2. 2.3. Personengemeinschaft
  14. 2. 2.4. Juristische Person
  15. 2. 2.4.1. Ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?
  16. 2. 3. Gemeinschaftslandeinheit
  17. 2. 4. Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem Betrieb und daher durch INVEKOS erfasst.
  18. 2. 5. Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der GAP finanzielle Unterstützung erhalten hat.
  19. 2. 6. Angaben zum Betriebsleiter
  20. 2. 6.1. Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
  21. 2. 6.2. Gemeinsamer Haushalt mit Betriebsinhaber
  22. 2. 6.3. Ausübung der Funktion als Betriebsleiter: Jahr des Beginns der Tätigkeit als Betriebsleiter
  23. 2. 6.4. Geburtsjahr
  24. 2. 6.5. Geschlecht
  25. 2. 6.6. Hauptberuf
  26. 2. 6.7. Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

    im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

    1. im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

      andere Erwerbstätigkeiten:

    2. andere Erwerbstätigkeiten:

      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

    3. unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

      nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

    4. nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  27. 2. 6.8. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
  28. 2. 6.9. Bildungsmaßnahmen des Betriebsleiters in den vergangenen zwölf Monaten
  29. 2. 7. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Pachtpreise
  30. 2. 7.1. Besitzverhältnisse in Hektar/Ar

    Fläche im Eigentum insgesamt

    1. Fläche im Eigentum insgesamt

      landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum

    2. landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum

      verpachtete Fläche insgesamt

    3. verpachtete Fläche insgesamt

      verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

    4. verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

      sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt

    5. sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt

      sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche

    6. sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche

      zugepachtete Fläche insgesamt

    7. zugepachtete Fläche insgesamt

      zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

    8. zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

      sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt

    9. sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt

      sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche

    10. sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche

      gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt

    11. gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt

      gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche

    12. gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche

      bewirtschaftete Fläche insgesamt

    13. bewirtschaftete Fläche insgesamt

      landwirtschaftlich genutzte Fläche

    14. landwirtschaftlich genutzte Fläche
  31. 2. 7.2. Durchschnittlicher ortsüblicher Pachtpreis (Wert pro Hektar)

    Für Ackerland

    1. Für Ackerland

      Für Grünland

    2. Für Grünland

      Für Obstkulturen

    3. Für Obstkulturen

      Für Weinkulturen

    4. Für Weinkulturen

      Für Almen

    5. Für Almen

      Für Forst

    6. Für Forst
  32. 2. 8. Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb)
  33. 2. 8.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/474 , ABl. Nr. 98 vom 25.3.2022 S. 1, bewirtschaftet wird (zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte umgestellte Fläche sowie in Umstellung befindliche Fläche)
  34. 2. 8.1.1. umgestellte Fläche (in Hektar/Ar)
  35. 2. 8.1.2. in Umstellung befindliche Fläche (in Hektar/Ar)
  36. 3. FLÄCHEN (in Hektar/Ar), darunter biologisch bewirtschaftete Fläche (in Hektar/Ar)

    Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)

    1. Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)
  37. 3. 1. Getreide und Mais (einschl. Saatgut)

    Winterweichweizen

    1. Winterweichweizen

      Sommerweichweizen

    2. Sommerweichweizen

      Sommerhartweizen (Durum)

    3. Sommerhartweizen (Durum)

      Winterhartweizen (Durum)

    4. Winterhartweizen (Durum)

      Dinkel

    5. Dinkel

      Roggen (Winter/Sommer)

    6. Roggen (Winter/Sommer)

      Wintergerste

    7. Wintergerste

      Sommergerste

    8. Sommergerste

      Hafer (Winter/Sommer)

    9. Hafer (Winter/Sommer)

      Triticale (Winter/Sommer)

    10. Triticale (Winter/Sommer)

      Wintermenggetreide

    11. Wintermenggetreide

      Sommermenggetreide

    12. Sommermenggetreide

      Sorghum

    13. Sorghum

      Rispenhirse

    14. Rispenhirse

      Sonstiges Getreide

    15. Sonstiges Getreide

      Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)

    16. Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)

      Silomais und Grünmais

    17. Silomais und Grünmais
  38. 3. 2. Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)

    Körnererbsen

    1. Körnererbsen

      Ackerbohnen

    2. Ackerbohnen

      Süßlupinen

    3. Süßlupinen

      Linsen, Kichererbsen und Wicken

    4. Linsen, Kichererbsen und Wicken

      Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

    5. Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

      Sojabohnen

    6. Sojabohnen
  39. 3. 3. Ölsaaten (einschl. Saatgut)

    Raps und Rübsen

    1. Raps und Rübsen

      Sonnenblumen

    2. Sonnenblumen

      Öllein (Leinsamen)

    3. Öllein (Leinsamen)

      Ölkürbis

    4. Ölkürbis

      Hanf

    5. Hanf

      Sonstige Ölfrüchte

    6. Sonstige Ölfrüchte
  40. 3. 4. Sonstige Alternativkulturen

    Mohn

    1. Mohn

      Hopfen

    2. Hopfen

      Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

    3. Heil— , Duft- und Gewürzpflanzen

      Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen, Flachs, Hanf ausschließlich zur Fasernutzung, sonstige Faserpflanzen etc.)

    4. Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen, Flachs, Hanf ausschließlich zur Fasernutzung, sonstige Faserpflanzen etc.)
  41. 3. 5. Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)

    Rotklee und sonstige Kleearten

    1. Rotklee und sonstige Kleearten

      Luzerne

    2. Luzerne

      Kleegras

    3. Kleegras

      Grünschnittroggen und sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte

    4. Grünschnittroggen und sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte

      Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau

    5. Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau

      Wechselwiesen

    6. Wechselwiesen
  42. 3. 6. Andere Ackerkulturen

    Früh- und Speisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)

    1. Früh— und Speisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)

      Stärke- und Speiseindustriekartoffeln

    2. Stärke— und Speiseindustriekartoffeln

      Zuckerrüben (ohne Saatgut)

    3. Zuckerrüben (ohne Saatgut)

      Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

    4. Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

      Erdbeeren

    5. Erdbeeren

      Gemüse im Freiland: Feldanbau

    6. Gemüse im Freiland: Feldanbau

      Gemüse im Freiland: Gartenbau

    7. Gemüse im Freiland: Gartenbau

      Gemüse unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

    8. Gemüse unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

      Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland

    9. Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland

      Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

    10. Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

      Energiegräser

    11. Energiegräser

      Sämereien und Pflanzgut

    12. Sämereien und Pflanzgut

      Brachfläche (Grünbrache)

    13. Brachfläche (Grünbrache)

      Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

    14. Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

      Ackerland insgesamt

    15. Ackerland insgesamt
  43. 3. 7. Dauerkulturen

    Haus- und Nutzgärten

    1. Haus— und Nutzgärten

      Intensivobstanlagen

    2. Intensivobstanlagen

      Kernobst

    3. Kernobst

      Steinobst

    4. Steinobst

      Beerenobst (ohne Erdbeeren)

    5. Beerenobst (ohne Erdbeeren)

      Schalenobst (Nüsse)

    6. Schalenobst (Nüsse)

      Sonstiges Obst

    7. Sonstiges Obst

      Extensivobstanlagen

    8. Extensivobstanlagen

      Kernobst (%-Flächenanteil)

    9. Kernobst (%-Flächenanteil)

      Steinobst (%-Flächenanteil)

    10. Steinobst (%-Flächenanteil)

      Beerenobst (ohne Erdbeeren) (%-Flächenanteil)

    11. Beerenobst (ohne Erdbeeren) (%-Flächenanteil)

      Schalenobst (Nüsse) (%-Flächenanteil)

    12. Schalenobst (Nüsse) (%-Flächenanteil)

      Sonstiges Obst (%-Flächenanteil)

    13. Sonstiges Obst (%-Flächenanteil)

      Nutzung der Extensivobstflächen (überwiegend für Eigenbedarf oder überwiegend für Vermarktung/Verkauf)

    14. Nutzung der Extensivobstflächen (überwiegend für Eigenbedarf oder überwiegend für Vermarktung/Verkauf)

      Weingärten

    15. Weingärten

      Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

    16. Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

      Rebschulen

    17. Rebschulen

      Baumschulen

    18. Baumschulen

      Forstbaumschulen

    19. Forstbaumschulen

      Christbaumkulturen

    20. Christbaumkulturen

      Holunder

    21. Holunder

      Sonstige Dauerkulturen

    22. Sonstige Dauerkulturen
  44. 3. 8. Dauergrünland

    Einmähdige Wiesen

    1. Einmähdige Wiesen

      Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen

    2. Mähweiden/— wiesen mit zwei Nutzungen

      Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen

    3. Mähweiden/— wiesen mit drei und mehr Nutzungen

      Dauerweiden

    4. Dauerweiden

      Hutweiden

    5. Hutweiden

      Almen (Almfutterfläche)

    6. Almen (Almfutterfläche)

      Bergmähder

    7. Bergmähder

      Streuwiesen

    8. Streuwiesen

      Grünlandbrache

    9. Grünlandbrache

      Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen

    10. Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
  45. 3. 9. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen

    Wald (inkl. Wald auf Alpflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016)

    1. Wald (inkl. Wald auf Alpflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016)

      Energieholzflächen

    2. Energieholzflächen

      Forstgärten

    3. Forstgärten

      Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen / Nicht genutztes Grünland

    4. Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen / Nicht genutztes Grünland

      Landschaftselemente (LSE) (Bäume/Büsche, Feldgehölz/Baum-, Gebüschgruppe, Hecke/Ufergehölz, Rain/Böschung/Trockensteinmauern)

    5. Landschaftselemente (LSE) (Bäume/Büsche, Feldgehölz/Baum-, Gebüschgruppe, Hecke/Ufergehölz, Rain/Böschung/Trockensteinmauern)

      Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel)

    6. Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel)

      Unkultivierte Moorflächen

    7. Unkultivierte Moorflächen

      Gebäude- und Hofflächen

    8. Gebäude— und Hofflächen

      Sonstige unproduktive Flächen (einschl. GLÖZ Graben/Uferrandstreifen, Naturdenkmal Fläche/Punkt, Steinriegel/Steinhage)

    9. Sonstige unproduktive Flächen (einschl. GLÖZ Graben/Uferrandstreifen, Naturdenkmal Fläche/Punkt, Steinriegel/Steinhage)

      Gesamtfläche

    10. Gesamtfläche
  46. 3. 10. Zuchtpilze (Fläche in m²)
  47. 4. VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere, darunter Anzahl der biologisch gehaltenen Tiere)
  48. 4. 1. Pferde und andere Einhufer
  49. 4. 2. Rinder

    Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich

    1. Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich

      Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich

    2. Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich

      Rinder von zwei Jahren und älter

    3. Rinder von zwei Jahren und älter

      Stiere und Ochsen

    4. Stiere und Ochsen

      Kalbinnen

    5. Kalbinnen

      Milchkühe

    6. Milchkühe

      Andere Kühe

    7. Andere Kühe
  50. 4. 3. Schafe (jeden Alters)

    Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)

    1. Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)

      Andere Schafe

    2. Andere Schafe
  51. 4. 4. Ziegen (jeden Alters)

    Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)

    1. Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)

      Andere Ziegen

    2. Andere Ziegen
  52. 4. 5. Schweine

    Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

    1. Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

      Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

    2. Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

      Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

    3. Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

      50 bis unter 80 kg

    4. 50 bis unter 80 kg

      80 bis unter 110 kg

    5. 80 bis unter 110 kg

      110 kg und mehr

    6. 110 kg und mehr

      Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

    7. Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

      Jungsauen, noch nie gedeckt

    8. Jungsauen, noch nie gedeckt

      Jungsauen, erstmals gedeckt

    9. Jungsauen, erstmals gedeckt

      Ältere Sauen, nicht gedeckt

    10. Ältere Sauen, nicht gedeckt

      Ältere Sauen, gedeckt

    11. Ältere Sauen, gedeckt

      Zuchteber

    12. Zuchteber
  53. 4. 6. Geflügel

    Mastküken und Jungmasthühner

    1. Mastküken und Jungmasthühner

      Küken und Junghennen für Legezwecke - vor Legereife bzw. vor Aufstallung als Legehennen

    2. Küken und Junghennen für Legezwecke - vor Legereife bzw. vor Aufstallung als Legehennen

      Legehennen - ab Legereife bzw. ab Aufstallung als Legehennen

    3. Legehennen - ab Legereife bzw. ab Aufstallung als Legehennen

      Hähne

    4. Hähne

      Truthühner

    5. Truthühner

      Enten

    6. Enten

      Gänse

    7. Gänse

      Strauße

    8. Strauße

      Sonstiges Geflügel

    9. Sonstiges Geflügel
  54. 4. 7. Hirsche (Rotwild, Sikawild, Damwild)
  55. 4. 8. Sonstige Nutztiere
  56. 4. 9. Bienen (Stöcke)
  57. 5. ARBEITSKRÄFTE UND AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN

    Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

    1. Land— und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  58. 5. 1. Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
  59. 5. 1.1. Betriebsinhaber/Bewirtschafter

    Geburtsjahr

    1. Geburtsjahr

      Geschlecht

    2. Geschlecht

      Hauptberuf

    3. Hauptberuf

      Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

    4. Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

      im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

    5. im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

      andere Erwerbstätigkeiten:

    6. andere Erwerbstätigkeiten:

      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

    7. unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

      nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

    8. nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  60. 5. 1.2. zu allen weiteren Personen

    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber

    1. Familienverhältnis zum Betriebsinhaber

      Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber

    2. Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber

      Geburtsjahr

    3. Geburtsjahr

      Geschlecht

    4. Geschlecht

      Hauptberuf

    5. Hauptberuf

      Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

    6. Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

      im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

    7. im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

      andere Erwerbstätigkeiten:

    8. andere Erwerbstätigkeiten:

      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

    9. unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

      nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

    10. nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  61. 5. 2. Familienfremde Arbeitskräfte
  62. 5. 2.1. Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

    Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:

    1. Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:

      Geschlecht

    2. Geschlecht

      Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

    3. Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

      im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

    4. im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

      andere Erwerbstätigkeiten:

    5. andere Erwerbstätigkeiten:

      unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

    6. unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  63. 5. 2.2. Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

    Anzahl je Geschlecht

    1. Anzahl je Geschlecht

      Summe der Arbeitstage

    2. Summe der Arbeitstage
  64. 5. 3. Agrardienstleistungen (Summe der Stunden)
  65. 5. 4. Sicherheitsplan/-plakette
  66. 5. 5. AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN (NEBENTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBES (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)
  67. 5. 5.1. Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen
  68. 5. 5.2. Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
  69. 5. 5.3. Einkünfte aus Handwerk (zB Holzschnitzerei)
  70. 5. 5.4. Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Verkauf (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)
  71. 5. 5.5. Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
  72. 5. 5.6. Be- und Verarbeitung von Holz (zB Sägewerk)
  73. 5. 5.7. Einkünfte aus Aquakultur
  74. 5. 5.8. Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebes)

    Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

    1. Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

      Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)

    2. Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)
  75. 5. 5.9. Einkünfte aus der Forstwirtschaft (ausgenommen Fremdwerbung bzw. Stockverkauf)
  76. 5. 5.10. Sonstige
  77. 5. 6. Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten (Nebentätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion (Gesamtumsatz) des Betriebes (in Prozentklassen)
  78. 5. 7. Direktverkauf an den Endverbraucher/Konsumenten (Ab-Hof-Verkauf, Bauernmarkt etc.): Anteil des Direktverkaufs am Gesamtverkauf (kein Direktverkauf, bis einschl. 50%, mehr als 50%)
  79. 6. LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
  80. 6. 1. Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487
  81. 6. 1.1. Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
  82. 6. 1.2. Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
  83. 6. 1.3. Investitionen in materielle Vermögenswerte
  84. 6. 1.4. Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen:
  85. 6. 1.4.1. Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte
  86. 6. 1.5. Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern
  87. 6. 1.6. Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
  88. 6. 1.6.1. Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
  89. 6. 1.6.2. Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
  90. 6. 1.7. Ökologischer/biologischer Landbau
  91. 6. 1.8. Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/101/EU , ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 S. 32
  92. 6. 1.9. Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
  93. 6. 1.10. Tierschutz
  94. 7. BEWÄSSERUNG
  95. 7. 1. Bewässerungspraktiken
  96. 7. 1.1. Möglichkeit der Bewässerung
  97. 7. 1.1.1. In den letzten 3 Jahren durchschnittlich bewässerte Freilandfläche (Hektar/Ar)
  98. 7. 1.1.2. Bewässerbare Freilandfläche insgesamt (Hektar/Ar)
  99. 7. 1.1.3. Im Bezugszeitraum mindestens einmal bewässerte Freilandfläche (Hektar/Ar)
  100. 7. 1.1.4. Wassermenge für Bewässerung (Kubikmeter)
  101. 7. 1.2. Bewässerungsmethoden
  102. 7. 1.2.1. Beregnung (Sprinklerbewässerung) (Hektar/Ar)
  103. 7. 1.2.2. Tröpfchenbewässerung (Hektar/Ar)
  104. 7. 1.2.3. Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung) (Hektar/Ar)
  105. 7. 1.3. Ursprung des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers (Anteil an der Gesamtwassermenge in %)
  106. 7. 1.3.1. Wasser aus öffentlichem Wasserleitungsnetz
  107. 7. 1.3.2. Oberflächenwasser innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes aus Seen, Flüssen, Wasserläufen, Teichen oder Staubecken
  108. 7. 1.3.3. Grundwasser (eigener Brunnen)
  109. 7. 1.3.4. Behandeltes Abwasser
  110. 7. 1.3.5. Andere Quellen (Regenwasser)
  111. 7. 1.4. Zahlungsbedingungen für Bewässerungswasser
  112. 7. 1.4.1. Kostenloser Zugang zum Bewässerungswasser
  113. 7. 1.4.2. Gebühr basierend auf der bewässerten Fläche
  114. 7. 1.4.3. Gebühr basierend auf der Wassermenge
  115. 7. 1.4.4. Sonstige Zahlungsmodalität, anderweitig nicht genannt
  116. 7. 1.5. Technische Parameter der Bewässerungsvorrichtungen
  117. 7. 1.5.1. Reservoirs Ja/Nein
  118. 7. 1.5.2. Status der Instandhaltung des Bewässerungssystems

    In den vergangenen drei Jahren wurden vom Betrieb zur Instandhaltung des Bewässerungssystems (einschließlich des Leitungsnetzes) durchgeführt:

    1. In den vergangenen drei Jahren wurden vom Betrieb zur Instandhaltung des Bewässerungssystems (einschließlich des Leitungsnetzes) durchgeführt:

      nur regelmäßige jährliche Wartungsarbeiten

    2. nur regelmäßige jährliche Wartungsarbeiten

      größere Reparaturen oder Sanierungen

    3. größere Reparaturen oder Sanierungen

      keine Wartungsarbeiten

    4. keine Wartungsarbeiten
  119. 7. 1.5.3. Pumpstation Ja/Nein
  120. 7. 1.5.4. Wassermesssystem

    Manuelle Ablesung (Messrinne, Messwehr)

    1. Manuelle Ablesung (Messrinne, Messwehr)

      Automatisches System

    2. Automatisches System

      Manuelle Ablesung sowie automatisches System

    3. Manuelle Ablesung sowie automatisches System

      Keines

    4. Keines
  121. 7. 1.5.5. Bewässerungsregler

    Manuell

    1. Manuell

      Automatisch

    2. Automatisch

      Präzisionsbewässerung (mit oder ohne Bodenfeuchtigkeitssensoren)

    3. Präzisionsbewässerung (mit oder ohne Bodenfeuchtigkeitssensoren)

      Kombinierte Methoden

    4. Kombinierte Methoden

      Keine

    5. Keine
  122. 7. 1.5.6. Fertigationssystem Ja/Nein
  123. 7. 2. Im Bezugszeitraum bewässerte Flächen

    In den letzten 12 Monaten mit den am Betrieb vorhandenen Bewässerungsmethoden bewässerte Kulturen im Freiland.

    1. In den letzten 12 Monaten mit den am Betrieb vorhandenen Bewässerungsmethoden bewässerte Kulturen im Freiland.
  124. 7. 2.1. Getreide zur Körnergewinnung
  125. 7. 2.1.1. Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) ausgenommen Körnermais (einschl. Mais für Corn-Cob-Mix) und Reis (Hektar/Ar)
  126. 7. 2.1.2. Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (Hektar/Ar)
  127. 7. 2.2. Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung
  128. 7. 2.2.1. Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten) (Hektar/Ar)
  129. 7. 2.3. Hackfrüchte
  130. 7. 2.3.1. Kartoffeln (einschließlich Pflanzkartoffeln) (Hektar/Ar)
  131. 7. 2.3.2. Zuckerrüben (ohne Saatgut) (Hektar/Ar)
  132. 7. 2.4. Handelsgewächse
  133. 7. 2.4.1. Raps und Rübsen (Hektar/Ar)
  134. 7. 2.4.2. Sonnenblumen (Hektar/Ar)
  135. 7. 2.4.3. Faserpflanzen (Hektar/Ar)
  136. 7. 2.5. Feldfutter
  137. 7. 2.5.1. Grün geerntete Pflanzen auf Ackerland (Hektar/Ar)
  138. 7. 2.6. Andere Ackerkulturen
  139. 7. 2.6.1. Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit landwirtschaftlichen Freilandkulturen (Hektar/Ar)
  140. 7. 2.6.2. Andere bewässerte Freilandkulturen auf Ackerland (Hektar/Ar)
  141. 7. 2.7. Dauergrünland
  142. 7. 2.7.1. Dauergrünland (Hektar/Ar)
  143. 7. 2.8. Dauerkulturen
  144. 7. 2.8.1. Baum- und Beerenobst sowie Schalenobst (ausgenommen Weintrauben und Erdbeeren) (Hektar/Ar)
  145. 7. 2.8.2. Weingärten (Hektar/Ar)
  146. 8. BODENBEWIRTSCHAFTUNG
  147. 8. 1. Bodenbewirtschaftungspraktiken auf Freilandflächen
  148. 8. 1.1. Trockenlegung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb (Hektar/Ar)
  149. 8. 1.2. Bodenbearbeitungsmethoden (Hektar/Ar)
  150. 8. 1.2.1. Herkömmliche Bodenbearbeitung (Scharpflug und Anbaukombination)
  151. 8. 1.2.2. Konservierende Bodenbearbeitung (pfluglose Bearbeitung, Grubber, Scheibenegge)
  152. 8. 1.2.3. Direktsaat (ohne Bodenbearbeitung)
  153. 8. 1.2.4. Keine Bodenbearbeitung (Folgejahre bei mehrjährigen Kulturen)
  154. 8. 1.3. Bodenbedeckung auf Ackerland (Hektar/Ar)
  155. 8. 1.3.1. Normale Winterkultur
  156. 8. 1.3.2. Bodenbedeckende Winterbegrünungen und Zwischenfruchtanbau
  157. 8. 1.3.3. Pflanzenrückstände und/oder Mulch
  158. 8. 1.3.4. Vegetationsloser Boden nach Hauptkultur
  159. 8. 1.3.5. Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit mehrjährigen Kulturen
  160. 8. 1.4. Fruchtfolge auf Ackerland
  161. 8. 1.4.1. Anteil des Ackerlandes mit Fruchtfolge (Prozent)
  162. 8. 1.5. Nichtproduktive Fläche (Konditionalität) (Hektar/Ar)
  163. 8. 1.5.1. Terrassen
  164. 8. 1.5.2. Feldränder oder Pufferstreifen
  165. 8. 1.5.3. Lineare Elemente: Hecken und Baumreihen
  166. 8. 1.5.4. Lineare Elemente: Steinmauern
  167. 8. 1.5.5. Agroforstwirtschaft
  168. 9. MASCHINEN UND EINRICHTUNGEN
  169. 9. 1. Internet-Einrichtungen
  170. 9. 1.1. Zugang zum Internet Ja/Nein
  171. 9. 1.2. Nutzung von Management-Informationssystemen Ja/Nein
  172. 9. 2. Grundausstattung mit Maschinen
  173. 9. 2.1. Maschinen und Geräte im Besitz des Betriebs (Anzahl)
  174. 9. 2.1.1. Traktoren (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen)

    bis 40 kW (54 PS)

    1. bis 40 kW (54 PS)

      41 bis 60 kW (82 PS)

    2. 41 bis 60 kW (82 PS)

      61 bis 100 kW (136 PS)

    3. 61 bis 100 kW (136 PS)

      101 kW und mehr

    4. 101 kW und mehr
  175. 9. 2.1.2. Maschinen zur Bodenbearbeitung Ja/Nein
  176. 9. 2.1.3. Sä- und Pflanzmaschinen Ja/Nein
  177. 9. 2.1.4. Streuer, Pulverstreuer oder Spritz- und Sprühgeräte für Düngemittel Ja/Nein
  178. 9. 2.1.5. Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel Ja/Nein
  179. 9. 2.1.6. Ausstattung der im Bezugszeitraum eingesetzten Pflanzenschutzgeräte (zB horizontale Spritz- und Sprühgestänge bzw. Spritz- und Sprühgeräte für Obstanlagen, Weingärten oder andere Dauerkulturen) mit verlustarmen/abdriftmindernden Düsen:

    Alle Pflanzenschutzgeräte

    1. Alle Pflanzenschutzgeräte

      Einige Pflanzenschutzgeräte

    2. Einige Pflanzenschutzgeräte

      Keine Pflanzenschutzgeräte

    3. Keine Pflanzenschutzgeräte
  180. 9. 2.1.6.1 Welche der folgenden Pflanzenschutzmittelgeräte kommen in Obstbaubetrieben zum Einsatz:

    Tunnelspritzgeräte

    1. Tunnelspritzgeräte

      Axialspritzgeräte

    2. Axialspritzgeräte

      Sonstige

    3. Sonstige
  181. 9. 2.1.7. Mähdrescher Ja/Nein
  182. 9. 2.1.8. Andere vollmechanisierte Erntegeräte bzw. -maschinen Ja/Nein
  183. 9. 2.2. Einsatz betriebsfremder Maschinen (in Verwendung von mehreren Betrieben)
  184. 9. 2.2.1 Traktoren (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen) Ja/Nein
  185. 9. 2.2.2. Kultivatoren (Grubber), Pflüge, Sämaschinen, Pulverstreuer, Spritz- und Sprühgeräte, Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln Ja Nein
  186. 9. 2.2.3. Mähdrescher Ja/Nein
  187. 9. 2.2.4. Andere vollmechanisierte Erntegeräte bzw. -maschinen Ja/Nein
  188. 9. 3. Anwendung präzisionslandwirtschaftlicher Verfahren
  189. 9. 3.1. Anwendung von Spurführungssystemen mittels Korrektur-Signal (GPS) Ja/Nein
  190. 9. 3.2. Robotik Ja/Nein
  191. 9. 3.3. Robotik für Pflanzenschutzmittel Ja/Nein
  192. 9. 3.4. Reihen-Bespritzung mit Pflanzenschutzmitteln Ja/Nein
  193. 9. 3.5. Variable Ausbringungstechniken Ja/Nein
  194. 9. 3.6. Präzisionsüberwachung von Kulturen Ja/Nein
  195. 9. 3.7. Bodenanalyse Ja/Nein
  196. 9. 4. Maschinen zur Tierhaltung
  197. 9. 4.1. Überwachung von Tierschutz und Tiergesundheit Ja/Nein
  198. 9. 4.2. Mahl- und Mischgerät für die Fütterung Ja/Nein
  199. 9. 4.3. Automatische Fütterungssysteme Ja/Nein
  200. 9. 4.4. Automatische Regulierung des Stallklimas Ja/Nein
  201. 9. 4.5. Melkroboter Ja/Nein
  202. 9. 5. Lagerraum für landwirtschaftliche Erzeugnisse
  203. 9. 5.1. Lager für Saaten (Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchte) Kubikmeter
  204. 9. 5.2. Lager für Wurzeln, Knollen und Zwiebeln Ja/Nein
  205. 9. 5.3. Lager für Gemüse und Obst Ja/Nein
  206. 9. 5.4. Kühllager Kubikmeter
  207. 9. 6. Einrichtungen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie auf landwirtschaftlichen Betrieben
  208. 9. 6.1. Windkraft Ja/Nein
  209. 9. 6.2. Biomasse Ja/Nein
  210. 9. 6.2.1. Biogas aus Biomasse Ja/Nein
  211. 9. 6.3. Solarenergie (thermisch) Ja/Nein
  212. 9. 6.4. Solarenergie (Photovoltaik) Ja/Nein
  213. 9. 6.5. Wasserkraft Ja/Nein
  214. 9. 6.6. Andere Quellen Ja/Nein

Anlage II

ERWERBSOBSTANLAGEN

  1. 1. Apfel-, Birnen-, Quitten-, Marillen-, Pfirsich-, Nektarinen- und Zwetschkenanlagen: Sorten (außer bei Quitten), die Verwendung von Hagelschutznetzen, die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz) - mit Ausnahme von Kernobst - und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m² sowie der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
  2. 2. Kirschen- und Weichselanlagen: Arten, die Verwendung von Hagelschutznetzen, die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz) und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m² sowie der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
  3. 3. Holunder-, Schalenobst- und sonstige Obstanlagen: Arten (bei Walnüssen unterteilt in veredelt und unveredelt) und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m² sowie der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
  4. 4. Beerenobstanlagen (inkl. Erdbeeren): Arten, die Verwendung von Hagelschutznetzen, die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz) und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach der Fläche in m², davon die Fläche unter Glas/Folie in m² und der Flächenanteil für Selbstpflücke in %, sowie nach der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
  5. 5. Vermarktungswege (Abgabe an anerkannte Erzeugerorganisationen, Direktvermarktung an Letztverbraucher, Abgabe an Handelsbetriebe (Zwischenhändler), Abgabe direkt an Lebensmitteleinzelhandel, Verarbeitung), bezogen auf die Ernte 2023, in Prozent der vermarkteten Gesamtmenge nach Obstarten. Sollte die Vermarktungsart für das aktuelle Jahr noch nicht bekannt sein, sind die Vermarktungswege 2022 anzugeben. Bei noch nicht ertragsfähigen Flächen ist die voraussichtliche bzw. geplante Vermarktungsart anzuführen.

Totschnig

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)