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BGBl II 47/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Bekanntmachung: Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (inklusive dem Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) und ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen

47. Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (inklusive dem Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) und ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (inklusive dem Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) und ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen, BGBl. II Nr. 571/2003, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 376/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgende Z 12 und Z 13 angefügt:

  1. „12. Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 47/2023 tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 375/2021 in der Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht.
  2. 13. Anlage 1a (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 47/2023 tritt hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2023 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2024 an die Stelle des in der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 375/2021 in der Anlage 1a bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht.“

2. Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildenden Anlagen 1 und 1a treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 1 und 1a.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Polaschek

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