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BGBl II 332/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

332. Verordnung: Änderung der Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019

332. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019) geändert wird

Auf Grund der §§ 25 sowie 77 Abs. 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019, BGBl. II Nr. 6/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Zweite Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 - 2. AußWV 2019)“

2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Anlage 1“ durch den Ausdruck „den Anlagen 1 und 2“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

4. In Anlage 2 wird nach dem Wort „Russland“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Eintragung „Syrien.“ angefügt.

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Verordnungstitel, § 2 Abs. 1 und 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“

Kocher

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