332. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019) geändert wird
Auf Grund der §§ 25 sowie 77 Abs. 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019, BGBl. II Nr. 6/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Zweite Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019 - 2. AußWV 2019)“
2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Anlage 1“ durch den Ausdruck „den Anlagen 1 und 2“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
4. In Anlage 2 wird nach dem Wort „Russland“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Eintragung „Syrien.“ angefügt.
5. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Verordnungstitel, § 2 Abs. 1 und 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“
Kocher
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