248. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur dreizehnten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006
Auf Grund des § 86a der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird verordnet:
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 190/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „Abgabepflichtige“ die Wortfolge „sowie deren gesetzliche Vertreter“ eingefügt.
2. In § 3 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Anmeldung“ die Wortfolge „oder die Anmeldung gemäß Abs. 4“ eingefügt.
3. Dem § 3 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Anmeldung zu FinanzOnline ist für natürliche Personen aus Staaten, in denen kein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt, verfügbar ist, über ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) gemäß § 1 Finanz-Video-Identifikationsverordnung - FVIV, BGBl. II Nr. 247/2023, zulässig. Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Eine Anmeldung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
(4) Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, kann die Anmeldung im Rahmen einer Online-Identifikation gemäß § 1 Finanz-Video-Identifikationsverordnung - FVIV, BGBl. II Nr. 247/2023, erfolgen. Im Fall der Anmeldung im Rahmen einer Online-Identifikation gilt Folgendes:
- 1. Der Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen. Dieses muss in deutscher oder englischer Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung auf Deutsch übermittelt werden.
- 2. Ergibt sich aus diesem Dokument eine gemeinsame Vertretungsbefugnis von mehreren Personen, muss mindestens eine dieser Personen mittels Online-Identifikation identifiziert werden. Für alle übrigen gemeinsam vertretungsbefugten Personen kann die Online-Identifikation durch Übermittlung einer mit der qualifizierten elektronischen Signatur der jeweiligen Person versehenen und beglaubigten Spezialvollmacht ersetzt werden.
- 3. Eine Anmeldung mittels Online-Identifikation durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
- 4. Die Bekanntgabe der Zugangsdaten hat durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Rahmen der Online-Identifikation zu erfolgen.“
4. Dem 11. Abschnitt wird folgende Z 18 angefügt:
- „18. § 3 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.“
Brunner
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