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BGBl II 239/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

239. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen und der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

239. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen und die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6 und 21b,
  2. 2. des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, sowie
  3. 3. des § 2 Abs. 1 und des § 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.101/2018,

    wird verordnet:

Die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach Z 5 folgende Z 5a und 5b eingefügt:

  1. „5a. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule) mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5a),
  2. 5b. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sonderform Sportmittelschule) mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5b),“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 3 tritt mit 1. September 2023 in Kraft und mit 1. September 2026 außer Kraft;
  2. 2. § 1 Z 5a und 5b sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 5b, 6 und 7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“

3. Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt:

§ 3. Bis zum Inkrafttreten gemäß § 2 Abs. 9 werden in den Anlagen 1 bis 5 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 die Gegenstandsbezeichnung „Geschichte und Sozialkunde/Geschichte und Politische Bildung“ durch „Geschichte und Politische Bildung“, die Gegenstandsbezeichnungen „Geographie und Wirtschaftskunde“ und „Geografie und Wirtschaftskunde“ jeweils durch „Geografie und wirtschaftliche Bildung“, die Gegenstandsbezeichnung „Biologie und Umweltkunde“ durch „Biologie und Umweltbildung“, die Gegenstandsbezeichnung „Musikerziehung“ durch „Musik“, die Gegenstandsbezeichnung „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, die Gegenstandsbezeichnung „Technisches und textiles Werken“ durch „Technik und Design“ und die Gegenstandsbezeichnung „Berufsorientierung“ durch „Bildungs- und Berufsorientierung“ ersetzt.“

4. In Anlage 1 (Lehrplan der Mittelschule), Vierter Teil (Übergreifende Themen), Z 5 (Interkulturelle Bildung), Z 5.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im ersten Absatz im Klammerausdruck die Wendung „Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung“ durch die Wendung „UN-Behindertenrechtskonvention“ ersetzt und im letzten Satz des ersten Absatzes das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

5. In Anlage 1, Vierter Teil, Z 7 (Politische Bildung), Z 7.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im zweiten Absatz im Klammerausdruck die Wendung „Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010: 4“ durch die Wendung „Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung, 2010“ ersetzt.

6. In Anlage 1, Vierter Teil, Z 8 (Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung), Z 8.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im ersten Absatz die Zeichenfolge „a ls“ durch das Wort „als“ ersetzt.

7. Anlage 1, Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen), Z 2 (Schulische Gestaltungsfreiräume) und Z 3 (Festlegung schulautonomer Lehrplanbestimmungen), jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet:

„2. Schulische Gestaltungsfreiräume

Gemäß § 6 Abs. 1b des Schulorganisationsgesetzes haben Lehrpläne Schulen zu ermächtigen, im vorgegebenen rechtlichen Rahmen schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Neben den schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen auf Seiten der Schule Gestaltungsmöglichkeiten in Bereichen der Unterrichtsorganisation und der Leistungsfeststellung sowie auf Seiten des Einzelnen Wahlmöglichkeiten des vorgegebenen Unterrichtsangebotes.

a. Gestaltungsspielräume der Schule:

Für die Schule bestehen Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. 1) Festlegung einer schulautonomen Profilbildung für die Schule, die einen oder mehrere (schulautonome) Schwerpunktbereiche vorsehen kann (§ 21b Abs. 1 Z 1 Schulorganisationsgesetz). Die schulautonome Profilbildung hat der Aufgabe der Mittelschule gemäß § 21a des Schulorganisationsgesetzes zu entsprechen. Alle Pflichtgegenstände eines schulautonomen Schwerpunktbereiches müssen im Rahmen der schulautonomen Profilbildung der Schule liegen und deren Bildungsinhalte miteinander ergänzend, vertiefend oder erweiternd in Beziehung stehen. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen, ist die so bezeichnete Stundentafel („subsidiäre Stundentafel“) anzuwenden,
  2. 2) Unterrichtsorganisation

Die Unterrichtsorganisation ist die Umsetzung von rechtlichen Regelungen (zB § 10 des Schulunterrichtsgesetzes) an einer Schule durch die Schul(cluster)leitung, allenfalls unter Mitwirkung des Schulforums, aufgrund der schulautonomen Profilbildung, unter Berücksichtigung der Aufgaben der Mittelschule (§ 21a Schulorganisationsgesetz), der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Entscheidungen können insbesondere für folgende Bereiche getroffen werden:

  1. 2.1) Klassen- und Gruppenbildung einschließlich Eröffnungs- und Teilungszahlen,
  2. 2.2) Unterrichtszeit sowie pädagogisch zweckmäßige Blockungen,
  3. 2.3) Stundenplan einschließlich Blockung von Unterrichtseinheiten,
  1. 3) schulautonome Lehrplanbestimmungen:
  2. 3.1) Erhöhung der Stundenanzahl einzelner Unterrichtsgegenstände gemäß der Stundentafel zur Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen,
  3. 3.2) Zusammenfassung von Pflichtgegenständen zu einem schulautonomen Pflichtgegenstand,
  4. 3.3) Schaffung schulautonomer
  5. Pflichtgegenstände,
  6. alternativer Pflichtgegenstände (nach Wahl des Schülers),
  7. verbindlicher Übungen,
  8. Freigegenstände oder unverbindlicher Übungen.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende schulautonome Regelungen bleiben unberührt.

Content and Language Integrated Learning (CLIL)

Im Sinne der Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz kann „Content and Language Integrated Learning – CLIL“ eingesetzt werden. Unter „Content and Language Integrated Learning“ versteht man die Verwendung einer Fremdsprache zur integrativen Vermittlung von Lerninhalten und Sprachkompetenz außerhalb des Fremdsprachenunterrichts. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Fachsprache des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes auch in der Unterrichtssprache korrekt erworben wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind Unterrichtssprache und Fremdsprachen. Wird „Content and Language Integrated Learning – CLIL“ eingesetzt, so sind Sprache und Ausmaß der Wochenstunden festzulegen.

b. Gestaltungsspielräume der Schülerinnen und Schüler:

Im Bereich der individuellen Wahl kann jede Schülerin oder jeder Schüler folgende Entscheidungen treffen:

  1. 1) Wahl des Schwerpunktbereiches aus den in der Schule bestehenden,
  2. 2) Wahl hinsichtlich
  3. 2.1.) alternativer Pflichtgegenstände,
  4. 2.2.) der Freigegenstände,
  1. 3) Teilnahme am Förderunterricht.

3. Festlegung schulautonomer Lehrplanbestimmungen

a. Allgemeines

Schulautonome Lehrplanbestimmungen werden an der Schule in einem demokratischen Prozess auf der Grundlage verordneter Stundentafeln unter Einbeziehung aller Schulpartner, durch das Schulforum beschlossen. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen (§ 6 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes).

Die inhaltlich-thematischen Angebote und die angestrebten Kompetenzen sind auf die Bildungsaufgabe der Mittelschule, auf die mit dem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie die Sicherstellung der Übertrittsmöglichkeiten in weiterführende Schularten abzustimmen. Ein breit gefächertes Bildungsangebot, das die Vielfalt an Begabungen und Interessen berücksichtigt, verhindert eine verfrühte Spezialisierung und eine damit einhergehende Ausrichtung auf bestimmte Schul- und Berufslaufbahnen.

Die Stundentafeln zur Ermächtigung schulautonomer Lehrplanbestimmungen enthalten die vom Gesetz vorgegebenen Pflichtgegenstände und legen ein Mindeststundenausmaß an Wochenstunden je Unterrichtsgegenstand fest, das für den Erwerb der in den Fachlehrplänen vorgesehenen Lehrinhalte durch die Schülerinnen und Schüler verbindlich vorgegeben ist. Aus der Summe dieser Pflichtgegenstände ergibt sich die Gesamtwochenstundenanzahl, die im Laufe des Bildungsganges vorzusehen ist. Die Aufteilung der Wochenstundenanzahl eines Pflichtgegenstandes auf die einzelnen Schulstufen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen obliegt der Schule, wobei die Lehrinhalte der einzelnen Fachlehrpläne verbindlich umzusetzen sind.

Das Stundenausmaß der Pflichtgegenstände Religion und Digitale Grundbildung darf durch schulautonome Lehrplanbestimmungen nicht verringert werden.

b. Reduktion bzw. Erhöhung des Stundenausmaßes der Unterrichtsgegenstände der Stundentafel

Wenn schulautonom das Stundenausmaß für einen in der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtsgegenstand erhöht wird, dann kann zusätzlicher Lehrstoff („Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“) ausgewiesen und können die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ ergänzt werden.

Wird durch schulautonome Lehrplanbestimmungen die Stundenanzahl eines Pflichtgegenstandes bzw. einer verbindlichen Übung reduziert, können die „Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“ und die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ entsprechend angepasst werden.

c. Zusammenfassung von Pflichtgegenständen und Verlagerung von Teilen davon

Werden Pflichtgegenstände zusammengefasst oder Lehrinhalte in andere (schulautonome) Pflichtgegenstände verlagert, so ist darauf zu achten, dass allen Schülerinnen und Schülern alle Lehrinhalte der jeweiligen Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe vermittelt werden. In den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind die Zusammenfassung von Pflichtgegenständen und die Verlagerungen von Lehrinhalten auszuweisen.

d. Schaffung schulautonomer Pflichtgegenstände, alternativer Pflichtgegenstände, Freigegenstände, verbindlicher und unverbindlicher Übungen

Werden schulautonom weitere Unterrichtsgegenstände eingeführt, die in den Stundentafeln nicht enthalten sind, müssen die schulautonomen Lehrplanbestimmungen für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand die „Bildungs- und Lehraufgabe“, „Didaktische Grundsätze“, den Lehrstoff („Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereichen, Lehrstoff“) und dessen Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen sowie eine Stundentafel ausweisen. Ein Verweis auf bestehende Regelungen muss hinreichend bestimmt sein. Dabei können auch Lehrinhalte eines Pflichtgegenstandes in den neuen Gegenstand verlagert werden. Bei einer solchen Verlagerung ist darauf zu achten, dass allen Schülerinnen und Schülern alle Lehrinhalte der Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe vermittelt werden.

Alle schulautonomen Unterrichtsgegenstände müssen der Aufgabe der Mittelschule gemäß § 21a des Schulorganisationsgesetzes entsprechen, im Wesentlichen im Einklang mit der Profilbildung der Schule und mit den Bildungsinhalten der anderen lehrplanmäßig vorgegebenen Unterrichtsgegenstände ergänzend, vertiefend oder erweiternd in Beziehung stehen.“

8. In Anlage 1, Fünfter Teil, Z 6 (Förderunterricht), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet der erste Absatz:

„Förderunterricht steht allen Schülerinnen und Schülern offen, die ihre Leistungen verbessern oder sichern wollen und kann auch zur Begabungs- oder Begabtenförderung eingesetzt werden. Weiters stellt er eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes („Frühwarnsystem“) dar, um Schülerinnen und Schüler, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor Schulversagen zu bewahren. Darüber hinaus stellt der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die schon früh im Unterrichtsjahr im betreffenden Pflichtgegenstand auf Schwierigkeiten stoßen, ein zusätzliches Lernangebot dar.“

9. In Anlage 1, Fünfter Teil, Z 7 (Inklusiver Unterricht und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet der erste Absatz:

„Im Sinne einer gelingenden Inklusion arbeiten alle am Unterricht beteiligten Personen zusammen, um die bestmögliche Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sicherzustellen. Dies beinhaltet auch die Anregung von Projekten, die dazu beitragen, Barrieren abzubauen und die Teilhabe aller Schülerinnen und Schüler zu stärken.“

10. In Anlage 1, Fünfter Teil, Z 10 (Begabungs- und Begabtenförderung), erster Absatz, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im ersten Satz nach dem Wort „Fertigkeiten“ das Wort „ab“ eingefügt.

11. In Anlage 1, Sechster Teil (Stundentafeln), Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet der Text der Fußnote 3 der Stundentafel:

„3 Falls Geometrisches Zeichnen nicht als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, sind die Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen im Pflichtgegenstand Mathematik (mindestens 15 Wochenstunden) zu integrieren. Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlichmathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens 2 Wochenstunden zu dotieren.“

12. In Anlage 1, Sechster Teil, Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen), lit. a (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Sprachen“, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. c (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Wirtschaft und Gesellschaft“, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. d (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Musik, Kunst und Kreativität“, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) und lit. e (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 lautet in den betreffenden Stundentafeln jeweils die den Pflichtgegenstand Mathematik betreffende Zeile:

„Mathematik

4

4

4

3

15*3)

      

13. In Anlage 1, Sechster Teil, Z 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird der lit. h (Fußnoten) folgender Absatz angefügt:

*3) Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.“

14. In Anlage 1, Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Abschnitt A (Pflichtgegenstände), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, entfällt im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 2. Klasse, im Abschnitt „Politische Handlungskompetenz“, im Unterabschnitt betreffend die Anwendungsbereiche, im dritten Gedankenstrich die Wendung „und amerikanischen“.

15. In Anlage 1, Achter Teil, Abschnitt A, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 2. Klasse, im Abschnitt „Politische Handlungskompetenz“, im Unterabschnitt betreffend die Anwendungsbereiche, dem vierten Gedankenstrich die Wendung „Einfluss des politischen Geschehens, des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens durch Religionen und Gesinnungsgemeinschaften,“ angefügt.

16. In Anlage 1, Achter Teil, Abschnitt A, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, entfällt im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 2. Klasse, im Abschnitt „Politische Handlungskompetenz“, im Unterabschnitt betreffend die Anwendungsbereiche im fünften Gedankenstrich die Wendung „, Amerikas“.

17. In Anlage 1, Achter Teil, Abschnitt A, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 4. Klasse, im Abschnitt „Historische und politische Sachkompetenz“, die Wendung „Gemeinde, Länder,“ durch die Wendung „Gemeinden, Ländern“ ersetzt.

18. In Anlage 1, Achter Teil, Abschnitt A, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, entfällt im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 4. Klasse, im Abschnitt „Politische Handlungskompetenz“, im Unterabschnitt betreffend die Anwendungsbereiche, im dritten Gedankenstrich nach dem Wort „Wehrmacht“ die Wendung „ Desertion,“ und wird nach der Wendung „Perspektiven von“ die Wendung „Deserteuren,“ eingefügt.

19. In Anlage 1, Achter Teil, Abschnitt A, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 4. Klasse, im Abschnitt „Politische Handlungskompetenz“, im Unterabschnitt betreffend die Anwendungsbereiche, im siebten Gedankenstrich nach der Wendung „Machtblöcke in globaler Perspektive, „Kalter Krieg“;“ die Wendung „Befreiungsbewegungen im Globalen Süden (Afrika, Südamerika etc.),“ eingefügt und entfällt am Ende des Gedankenstrichs die Wendung „ ; Befreiungsbewegungen im Globalen Süden (Afrika, Südamerika etc.)“.

20. In Anlage 1, Achter Teil, Abschnitt A, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 4. Klasse, im Abschnitt „Politische Handlungskompetenz“, im Unterabschnitt betreffend die Anwendungsbereiche, im vorletzten Gedankenstrich die Wendung „Zuständigkeiten von Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und Gemeinderat bzw. Landeshauptleuten und Landtag;“ durch die Wendung „Zuständigkeiten von Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und Gemeinderat bzw. Landeshauptleuten, Landesregierung und Landtag, Bundesregierung, Parlament und Bundespräsident;“ ersetzt.

21. In Anlage 2 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule)), Sechster Teil (Stundentafeln), Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet die den Pflichtgegenstand Bewegung und Sport betreffende Zeile der Stundentafel:

„Bewegung und Sport

    

mind. 11“

      

22. In Anlage 2, Sechster Teil, Z 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel:

„Gesamtwochenstundenzahl

    

131-135“

      

23. In Anlage 2, Sechster Teil, Z 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet der Text der Fußnote 3 der Stundentafel:

„3 Falls Geometrisches Zeichnen nicht als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, sind die Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen im Pflichtgegenstand Mathematik (mindestens 15 Wochenstunden) zu integrieren. Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlichmathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens 2 Wochenstunden zu dotieren.“

24. In Anlage 2, Sechster Teil, Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet die den Pflichtgegenstand Mathematik betreffende Zeile der Stundentafel:

„Mathematik

4

4

4

3

154

      

25. In Anlage 2, Sechster Teil, Z 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird nach der Fußnote 3 folgende Fußnote 4 eingefügt:

„4 Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.“

26. In Anlage 3 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sonderform Sportmittelschule)), Sechster Teil (Stundentafeln), Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel:

„Gesamtwochenstundenzahl

    

131-135“

      

27. In Anlage 3, Sechster Teil, Z 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet der Text der Fußnote 3 der Stundentafel:

„3 Falls Geometrisches Zeichnen nicht als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, sind die Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen im Pflichtgegenstand Mathematik (mindestens 15 Wochenstunden) zu integrieren. Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlichmathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens 2 Wochenstunden zu dotieren.“

28. In Anlage 3, Sechster Teil, Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet die den Pflichtgegenstand Mathematik betreffende Zeile der Stundentafel:

„Mathematik

4

4

4

3

153

      

29. In Anlage 3, Sechster Teil, Z 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird nach der Fußnote 2 folgende Fußnote 3 eingefügt:

„3 Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.“

30. In Anlage 4 (Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Sonderform Skimittelschule)), Sechster Teil (Stundentafeln), Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lauten die den Abschnitt „Musik, Kunst und Kreativität“ betreffenden Zeilen der Stundentafel:

„Musik

    

mind. 4

Kunst und Gestaltung

    

mind. 3

Technik und Design

    

mind. 5“

      

31. In Anlage 4, Sechster Teil, Z 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel:

„Gesamtwochenstundenzahl

    

134-141“

      

32. In Anlage 4, Sechster Teil, Z 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet der Text der Fußnote 3 der Stundentafel:

„3 Falls Geometrisches Zeichnen nicht als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, sind die Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen im Pflichtgegenstand Mathematik (mindestens 15 Wochenstunden) zu integrieren. Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlichmathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens 2 Wochenstunden zu dotieren.“

33. In Anlage 4, Sechster Teil, Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet die den Pflichtgegenstand Mathematik betreffende Zeile der Stundentafel:

„Mathematik

4

4

4

3

153

      

34. In Anlage 4, Sechster Teil, Z 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird nach der Fußnote 2 folgende Fußnote 3 eingefügt:

„3 Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.“

35. In Anlage 5 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind), Sechster Teil (Stundentafeln), Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet der Text der Fußnote 2 der Stundentafel:

„2 Falls Geometrisches Zeichnen nicht als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, sind die Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen im Pflichtgegenstand Mathematik (mindestens 15 Wochenstunden) zu integrieren. Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlichmathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens 2 Wochenstunden zu dotieren.“

36. In Anlage 5, Sechster Teil, Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen), lit. a (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Sprachen“, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. b (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Mathematik und Naturwissenschaften“, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. c (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Wirtschaft und Gesellschaft“, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. d (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Musik, Kunst und Kreativität“, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) und lit. e (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in den betreffenden Stundentafeln jeweils die die Gesamtstundentafel betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

31-32

32-33

124“

      

37. In Anlage 5, Sechster Teil, Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen), lit. a (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Sprachen“, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. c (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Wirtschaft und Gesellschaft“, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. d (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Musik, Kunst und Kreativität“, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) und lit. e (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in den betreffenden Stundentafeln jeweils die den Pflichtgegenstand Mathematik betreffende Zeile:

„Mathematik

4

4

4

3

15*3)

      

38. In Anlage 5, Sechster Teil, Z 2, lit. a, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Technik und Design betreffende Zeile:

„Technik und Design

1

2

1

2

6“

      

39. In Anlage 5, Sechster Teil, Z 2, lit. b und lit. d, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in den betreffenden Stundentafeln jeweils die den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung betreffende Zeile:

„Geschichte und Politische Bildung

1

1

2

4“

      

40. In Anlage 5, Sechster Teil, Z 2, lit. b, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Technik und Design betreffende Zeile:

„Technik und Design

1

2

1

1

5“

      

41. In Anlage 5, Sechster Teil, Z 2, lit. b, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Bewegung und Sport betreffende Zeile:

„Bewegung und Sport

4

3

3

2

12“

      

42. In Anlage 5, Sechster Teil, Z 2, lit. c, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Technik und Design betreffende Zeile:

„Technik und Design

2

2

1

1

6“

      

43. In Anlage 5, Sechster Teil, Z 2, lit. c, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Ernährung und Haushalt betreffende Zeile:

„Ernährung und Haushalt

2

1

3“

      

44. In Anlage 5, Sechster Teil, Z 2, lit. d, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Technik und Design betreffende Zeile:

„Technik und Design

2

2

2

1

7“

      

45. In Anlage 5, Sechster Teil, Z 2, lit. d, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Bewegung und Sport betreffende Zeile:

„Bewegung und Sport

2

3

3

2

10“

      

46. In Anlage 5, Sechster Teil, Z 2, lit. e, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung betreffende Zeile:

„Geschichte und Politische Bildung

2

1

2

5“

      

47. In Anlage 5, Sechster Teil, Z 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird der lit. h (Fußnoten) folgender Absatz angefügt:

*3) Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.“

48. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 5a und 5b werden nach Anlage 5 eingefügt.

49. In Anlage 6 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind sowie für die zweisprachige Mittelschule Großwarasdorf), Sechster Teil (Stundentafeln), Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet der Text der Fußnote 2 der Stundentafel:

„2 Falls Geometrisches Zeichnen nicht als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, sind die Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen im Pflichtgegenstand Mathematik (mindestens 15 Wochenstunden) zu integrieren. Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlichmathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens 2 Wochenstunden zu dotieren.“

50. In Anlage 6, Sechster Teil, Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen), lit. a (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Sprachen“, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. b (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Mathematik und Naturwissenschaften“, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. c (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Wirtschaft und Gesellschaft“, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. d (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Musik, Kunst und Kreativität“, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) und lit. e (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in den betreffenden Stundentafeln jeweils die die Gesamtstundentafel betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl/Zbroj uri u tajednu

29

31

31-32

32-33

124“

      

51. In Anlage 6, Sechster Teil, Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen), lit. a (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Sprachen“, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. c (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Wirtschaft und Gesellschaft“, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. d (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Musik, Kunst und Kreativität“, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) und lit. e (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in den betreffenden Stundentafeln jeweils die den Pflichtgegenstand Mathematik betreffende Zeile:

„Mathematik/Matematika

4

4

4

3

15*3)

      

52. In Anlage 6, Sechster Teil, Z 2, lit. a, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Technik und Design betreffende Zeile:

„Technik und Design/Tehnika i dizajn

1

2

1

2

6“

      

53. In Anlage 6, Sechster Teil, Z 2, lit. b und lit. d, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in den betreffenden Stundentafeln jeweils die den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung betreffende Zeile:

„Geschichte und Politische Bildung/Povijest i političko obrazovanje

1

1

2

4“

      

54. In Anlage 6, Sechster Teil, Z 2, lit. b, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Technik und Design betreffende Zeile:

„Technik und Design/Tehnika i dizajn

1

2

1

1

5“

      

55. In Anlage 6, Sechster Teil, Z 2, lit. b, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Bewegung und Sport betreffende Zeile:

„Bewegung und Sport/Gibanje i šport

4

3

3

2

12“

      

56. In Anlage 6, Sechster Teil, Z 2, lit. c, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Technik und Design betreffende Zeile:

„Technik und Design/Tehnika i dizajn

2

2

1

1

6“

      

57. In Anlage 6, Sechster Teil, Z 2, lit. c, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Ernährung und Haushalt betreffende Zeile:

„Ernährung und Haushalt/Prehrana i domaćinstvo

2

1

3“

      

58. In Anlage 6, Sechster Teil, Z 2, lit. d, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Technik und Design betreffende Zeile:

„Technik und Design/Tehnika i dizajn

2

2

2

1

7“

      

59. In Anlage 6, Sechster Teil, Z 2, lit. d, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Bewegung und Sport betreffende Zeile:

„Bewegung und Sport/Gibanje i šport

2

3

3

2

10“

      

60. In Anlage 6, Sechster Teil, Z 2, lit. e, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung betreffende Zeile:

„Geschichte und Politische Bildung/Povijest i političko obrazovanje

2

1

2

5“

      

61. In Anlage 6, Sechster Teil, Z 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird der lit. h (Fußnoten) folgender Absatz angefügt:

*3) Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.“

62. In Anlage 7 (Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in ungarischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind), Sechster Teil (Stundentafeln), Z 1(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet der Text der Fußnote 2 der Stundentafel:

„2 Falls Geometrisches Zeichnen nicht als schulautonomer Pflichtgegenstand geführt wird, sind die Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen im Pflichtgegenstand Mathematik (mindestens 15 Wochenstunden) zu integrieren. Bei Führung eines MINT- (Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik) bzw. NAWI- (naturwissenschaftlichmathematischen) Schwerpunktes ist der Pflichtgegenstand Geometrisches Zeichnen mit mindestens 2 Wochenstunden zu dotieren.“

63. In Anlage 7, Sechster Teil, Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen), lit. a (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Sprachen“, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. b (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Mathematik und Naturwissenschaften“, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. c (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Wirtschaft und Gesellschaft“, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. d (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Musik, Kunst und Kreativität“, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) und lit. e (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in den betreffenden Stundentafeln jeweils die die Gesamtstundentafel betreffende Zeile:

„Gesamtwochenstundenzahl

29

31

31-32

32-33

124“

      

64. In Anlage 7, Sechster Teil, Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen), lit. a (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Sprachen“, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. c (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Wirtschaft und Gesellschaft“, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist), lit. d (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen bei Führung eines Schwerpunktes „Musik, Kunst und Kreativität“, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist) und lit. e (Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen ohne Führung eines Schwerpunktes), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in den betreffenden Stundentafeln jeweils die den Pflichtgegenstand Mathematik betreffende Zeile:

„Mathematik

4

4

4

3

15*3)

      

65. In Anlage 7, Sechster Teil, Z 2, lit. a, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Technik und Design betreffende Zeile:

„Technik und Design

1

2

1

2

6“

      

66. In Anlage 7, Sechster Teil, Z 2, lit. b und lit. d, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in den betreffenden Stundentafeln jeweils die den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung betreffende Zeile:

„Geschichte und Politische Bildung

1

1

2

4“

      

67. In Anlage 7, Sechster Teil, Z 2, lit. b, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Technik und Design betreffende Zeile:

„Technik und Design

1

2

1

1

5“

      

68. In Anlage 7, Sechster Teil, Z 2, lit. b, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Bewegung und Sport betreffende Zeile:

„Bewegung und Sport

4

3

3

2

12“

      

69. In Anlage 7, Sechster Teil, Z 2, lit. c, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Technik und Design betreffende Zeile:

„Technik und Design

2

2

1

1

6“

      

70. In Anlage 7, Sechster Teil, Z 2, lit. c, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Ernährung und Haushalt betreffende Zeile:

„Ernährung und Haushalt

2

1

3“

      

71. In Anlage 7, Sechster Teil, Z 2, lit. d, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Technik und Design betreffende Zeile:

„Technik und Design

2

2

2

1

7“

      

72. In Anlage 7, Sechster Teil, Z 2, lit. d, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Bewegung und Sport betreffende Zeile:

„Bewegung und Sport

2

3

3

2

10“

      

73. In Anlage 7, Sechster Teil, Z 2, lit. e, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet in der betreffenden Stundentafel die den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung betreffende Zeile:

„Geschichte und Politische Bildung

2

1

2

5“

      

74. In Anlage 7, Sechster Teil, Z 2, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird der lit. h (Fußnoten) folgender Absatz angefügt:

*3) Geometrisches Zeichnen ist im Pflichtgegenstand Mathematik zu integrieren. Die integrativ zu vermittelnden Kompetenzbeschreibungen von Geometrisches Zeichnen werden im Lehrplan des Unterrichtsgegenstandes Mathematik angeführt.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6 und 39,
  2. 2. des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, sowie
  3. 3. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,

    wird verordnet:

Die Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I § 1 wird nach der Z 1 folgende Z 2 angefügt:

  1. „2. Lehrplan des zweisprachigen Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in Oberwart (Anlage A/zbrgo)“

2. In Art. I § 1 Z 8 wird das Wort „Bundesgymnasiums“ durch die Wendung „Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums“ ersetzt.

3. Dem Art. III § 2 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. Art. I § 1 Z 2 und 8 sowie Art. III § 4 treten mit 1. September 2023 in Kraft und Art. III § 4 tritt mit 1. September 2027 außer Kraft;
  2. 2. Anlage A tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2025, hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2026 und hinsichtlich der 5., 6., 7. und 8. Klassen mit 1. September 2023 in Kraft;
  3. 3. Anlage B und die geänderten Gegenstandsbezeichnungen in Anlage D treten mit 1. September 2023 in Kraft;
  4. 4. Anlage A/zbrgo, A/m3 und Anlage A/sl treten hinsichtlich der 1. und 5. Klassen mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. und 6. Klassen mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. und 7. Klassen mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. und 8. Klassen mit 1. September 2026 in Kraft;
  5. 5. Anlage B/m2 tritt hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 6. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft;
  6. 6. Anlage A/w tritt hinsichtlich der 1. und 5. Klassen mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. und 6. Klassen mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. und 7. Klassen mit 1. September 2025, hinsichtlich der 4. und 8. Klassen mit 1. September 2026 und hinsichtlich der 9. Klasse mit 1. September 2027 in Kraft.“

4. Dem Art. III wird folgender § 4 angefügt:

§ 4. Bis zum Inkrafttreten

  1. 1. der Anlagen A, A/m1, A/m2, A/sp, A/lF und A/ThNA gemäß Art. III § 2 Abs. 30 und
  2. 2. der Anlagen A/m3, A/sl, B/m2 und A/w gemäß Art. III § 2 Abs. 31 Z 4 bis 6

    werden in den entsprechenden Anlagen in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 bzw. BGBl. II Nr. 239/2023 die Gegenstandsbezeichnung „Geschichte und Sozialkunde/Geschichte und Politische Bildung“ durch „Geschichte und Politische Bildung“, die Gegenstandsbezeichnungen „Geographie und Wirtschaftskunde“ und „Geografie und Wirtschaftskunde“ jeweils durch „Geographie und wirtschaftliche Bildung“, die Gegenstandsbezeichnung „Biologie und Umweltkunde“ durch „Biologie und Umweltbildung“, die Gegenstandsbezeichnung „Musikerziehung“ durch „Musik“, die Gegenstandsbezeichnung „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, die Gegenstandsbezeichnung „Technisches und textiles Werken“ durch „Technik und Design“ und die Gegenstandsbezeichnung „Berufsorientierung“ durch „Bildungs- und Berufsorientierung“ ersetzt.“

5. In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule), Vierter Teil (Übergreifende Themen), Z 1 (Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung), Z 1.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im zweiten Absatz nach der Wendung „Verfügung stehenden Möglichkeiten diejenigen auszuwählen,“ das Wort „ihnen“ eingefügt.

6. In Anlage A, Vierter Teil, Z 5 (Interkulturelle Bildung), Z 5.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet der erste Absatz:

„Interkulturelle Bildung befähigt Schülerinnen und Schüler mit Vielfalt in einer diversen Gesellschaft umzugehen. Sie ermöglicht die Auseinandersetzung mit und die Teilhabe an aktuellen gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklungen. Die Einhaltung der Menschenrechte, welche in den unterschiedlichen Menschenrechtskonventionen (zB Frauenrechts-Konvention, Kinderrechts-Konvention, UN-Behindertenrechtskonvention) festgeschrieben sind, sowie demokratischer Prinzipien sind dabei zentraler Bezugspunkt.“

7. In Anlage A, Vierter Teil, Z 7 (Politische Bildung), Z 7.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im zweiten Absatz im Klammerausdruck die Wendung „Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung 2010: 4“ durch die Wendung „Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung, 2010“ ersetzt und wird im letzten Satz des zweiten Absatzes vor der Wendung „den politisch selbstbestimmten Bürger“ die Wendung „die politisch selbstbestimmte Bürgerin“ eingefügt.

8. In Anlage A, Vierter Teil, Z 11 (Umweltbildung für nachhaltige Entwicklung), Z 11.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im zweiten Absatz die Wendung „Wälder und Meere“ durch die Wendung „Wäldern und Meeren“ ersetzt.

9. In Anlage A, Vierter Teil, Z 13 (Wirtschafts-, Finanz- und Verbraucher/innenbildung), Z 13.1 (Bedeutung des übergreifenden Themas), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im zweiten Absatz die Wendung „Verbraucherechte“ durch die Wendung „Verbraucherrechte“ ersetzt.

10. Anlage A, Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen) samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet:

„FÜNFTER TEIL

ORGANISATORISCHER RAHMEN

1. Umsetzung des Lehrplans am Schulstandort

Es ist die Aufgabe der Schul(cluster)leiterin bzw. des Schul(cluster)leiters und der Lehrerinnen und Lehrer, die Vorgaben und Zielsetzungen des Lehrplans für die eigene Schule bzw. den Schulcluster zu konkretisieren, um die Schul- und Unterrichtsentwicklung gezielt voranzutreiben. Die Vorgaben des Lehrplans werden dabei als verbindliche Bezugspunkte für die konkrete Unterrichtsgestaltung verstanden. Somit erhalten Lehrerinnen und Lehrer am Schulstandort auch Orientierung, welches Gewicht welche Ziele in der alltäglichen Unterrichtspraxis (von der Vorbereitung über die Unterrichtsgestaltung bis hin zur Leistungsbeurteilung) haben sollen.

Die Entwicklung und Priorisierung von konkreten Zielvorgaben und Maßnahmen für den jeweiligen Schulstandort bzw. den Schulcluster erfolgt unter Berücksichtigung der spezifischen Ausgangslage am Schulstandort, des schulischen Umfelds (einschließlich des Kulturguts der autochthonen Volksgruppen in Österreich), der individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler sowie des schulischen Profils und des Schulentwicklungsplans.

Ziele und Vorgaben des Lehrplans werden damit in Form von überprüfbaren und transparenten Qualitätsanforderungen an die Unterrichtsarbeit sowie an die Entwicklungs- und Abstimmungsleistung der gesamten Schule (inkl. fächerübergreifender Lernsettings) auf den eigenen Schulstandort bzw. Schulcluster übertragen. Die entwickelten Qualitätsanforderungen stellen auch die Grundlage für die (Selbst-) Evaluation der Erreichung dieser Anforderungen dar.

Ein wesentlicher Anspruch dieses Lehrplans ist, dass Lehrerinnen und Lehrer die fächerübergreifende Kompetenzentwicklung sowie das vernetzte Lernen der Schülerinnen und Schüler über die fachspezifischen Grenzen hinaus unterstützen. Um dazu am Schulstandort die bestmöglichen Voraussetzungen zu schaffen, sind bei der Erschließung, Interpretation und konkreten Realisierung des Lehrplans, neben den in anderen gesetzlichen Grundlagen festgelegten Rahmenbedingungen, auch standortspezifische Faktoren mitzudenken. Dazu gehören etwa die regionalen Gegebenheiten und Bedürfnisse, die Fähigkeiten und Stärken von Lehrerinnen und Lehrern, die Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler oder besondere Formen der Schulausstattung. Ebenso ist die Entscheidung über die Wahl einer Stundentafel (subsidiär oder autonom) und die Gestaltung schulautonomer Freiräume vor dem Hintergrund zu treffen, dass Schülerinnen und Schüler die Zielsetzungen der allgemeinbildenden höheren Schule und die darin vorgegebenen Kompetenzziele sowie die spezifischen Ziele des Standorts bzw. des Schulclusters bestmöglich erreichen können und alle weiterführenden Bildungswege offenbleiben.

2. Schulische Gestaltungsfreiräume

Gemäß § 6 Abs. 1b des Schulorganisationsgesetzes haben Lehrpläne Schulen zu ermächtigen, im vorgegebenen rechtlichen Rahmen schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Neben den schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen auf Seiten der Schule Gestaltungsmöglichkeiten in Bereichen der Unterrichtsorganisation und der Leistungsfeststellung sowie auf Seiten des Einzelnen Wahlmöglichkeiten des vorgegebenen Unterrichtsangebotes.

a. Gestaltungsspielräume der Schule:

Für die Schule bestehen Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. 1) Festlegung einer schulautonomen Profilbildung für die Schule, die einen oder mehrere Schwerpunkte vorsehen kann. Die schulautonome Profilbildung hat der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen gemäß § 34 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz zu entsprechen und einen Bezug zu einem Bildungsangebot aus dem tertiären Bereich aufzuweisen. Alle Pflichtgegenstände eines Schwerpunktes müssen im Rahmen der schulautonomen Profilbildung der Schule liegen und deren Bildungsinhalte miteinander ergänzend, vertiefend oder erweiternd in Beziehung stehen sowie einen Bezug zu einem Bildungsangebot aus dem tertiären Bereich aufweisen. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen, ist die so bezeichnete Stundentafel („subsidiäre Stundentafel“) anzuwenden,
  2. 2) Führung der Schule
  3. 2.1) in der Unterstufe ohne oder mit Betreuungsteil (ganztägige Form in getrennter oder verschränkter Abfolge),
  4. 2.2) in der Oberstufe als ganzjährige oder als semestrierte Oberstufe,
  5. 2.3) mit semestrierter Oberstufe mit Flexibilisierung und Individualisierung der Leistungs- und Beurteilungszeiträume im Sinne des § 36a Abs. 1a Schulunterrichtsgesetz,
  1. 3) Unterrichtsorganisation

Die Unterrichtsorganisation ist die Umsetzung von rechtlichen Regelungen (zB § 10 des Schulunterrichtsgesetzes) an einer Schule durch die Schul(cluster)leitung, allenfalls unter Mitwirkung des Schulgemeinschaftsausschusses, aufgrund der schulautonomen Profilbildung, unter Berücksichtigung der Aufgaben der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 34 Schulorganisationsgesetz), der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Entscheidungen können insbesondere für folgende Bereiche getroffen werden:

  1. 3.1) Klassen- und Gruppenbildung einschließlich Eröffnungs- und Teilungszahlen,
  2. 3.2) Unterrichtszeit sowie pädagogisch zweckmäßige Blockungen,
  3. 3.3) Stundenplan einschließlich Blockung von Unterrichtseinheiten,
  1. 4) schulautonome Lehrplanbestimmungen:
  2. 4.1) Erhöhung der Stundenanzahl der Unterrichtsgegenstände in der Stundentafel zur Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen,
  3. 4.2) Zusammenfassung von Pflichtgegenständen zu einem schulautonomen Pflichtgegenstand,
  4. 4.3) Schaffung schulautonomer
  5. Pflichtgegenstände,
  6. alternativer Pflichtgegenstände,
  7. Wahlpflichtgegenstände ab der 10. Schulstufe (ganzjährig oder semesterweise); auch in ganzjährigen Formen kann der Gegenstand nur in einem Semester geführt werden, wobei die Summe der Jahreswochenstunden eines Gegenstandes gleichzubleiben hat (Kurssystem),
  8. verbindlicher Übungen,
  9. Freigegenstände oder unverbindlicher Übungen.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende schulautonome Regelungen bleiben unberührt.

Content and Language Integrated Learning (CLIL)

Im Sinne der Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz kann „Content and Language Integrated Learning – CLIL“ eingesetzt werden. Unter „Content and Language Integrated Learning“ versteht man die Verwendung einer Fremdsprache zur integrativen Vermittlung von Lerninhalten und Sprachkompetenz außerhalb des Fremdsprachenunterrichts. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Fachsprache des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes auch in der Unterrichtssprache korrekt erworben wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind Unterrichtssprache und Fremdsprachen. Wird „Content and Language Integrated Learning – CLIL“ eingesetzt, so sind Sprache und Ausmaß der Wochenstunden festzulegen.

b. Gestaltungsspielräume der Schülerinnen und Schüler:

Im Bereich der individuellen Wahl kann jede Schülerin oder jeder Schüler folgende Entscheidungen treffen:

  1. 1) Wahl des Schwerpunktes aus den in der Schule bestehenden,
  2. 2) Wahl hinsichtlich
  3. 2.1) alternativer Pflichtgegenstände,
  4. 2.2) (schulautonomer) Wahlpflichtgegenstände im Ausmaß von zumindest 4 Wochenstunden (einschließlich Kurssystem),
  5. 2.3) Freigegenstände, wobei auch (schulautonome) Wahlpflichtgegenstände als Freigegenstände gewählt werden können, wenn dies die Schule vorsieht (Entscheidung im Rahmen der Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen),
  1. 3) Antrag auf Befreiung von der Teilnahme am Unterricht eines Gegenstandes zur Teilnahme
  2. 3.1) an einem anderen Pflichtgegenstand oder an anderen Unterrichtsangeboten,
  3. 3.2) am Unterricht einer höheren Schulstufe oder eines höheren Semesters,
  4. 3.3) am Unterricht eines niedrigeren Semesters,
  1. 4) Teilnahme am Förderunterricht.

3. Festlegung schulautonomer Lehrplanbestimmungen

a. Allgemeines

Schulautonome Lehrplanbestimmungen werden an der Schule in einem demokratischen Prozess auf der Grundlage verordneter Stundentafeln unter Einbeziehung aller Schulpartner, durch den Schulgemeinschaftsausschuss beschlossen. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen (§ 6 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes).

Die Stundentafeln zur Ermächtigung schulautonomer Lehrplanbestimmungen enthalten die vom Gesetz vorgegebenen Pflichtgegenstände und legen ein Mindeststundenausmaß an Wochenstunden je Unterrichtsgegenstand fest, das für den Erwerb der in den Fachlehrplänen vorgesehenen Lehrinhalte durch die Schülerinnen und Schüler verbindlich vorgegeben ist. Aus der Summe dieser Pflichtgegenstände ergibt sich die Gesamtwochenstundenanzahl, die im Laufe des Bildungsganges, vorzusehen ist. Die Aufteilung der Wochenstundenanzahl eines Pflichtgegenstandes auf die einzelnen Schulstufen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen obliegt der Schule, wobei die Lehrinhalte der einzelnen Fachlehrpläne verbindlich umzusetzen und die auf die abschließende Prüfung anzuwendenden Regelungen zu berücksichtigen sind.

Das Stundenausmaß der Pflichtgegenstände Religion und Digitale Grundbildung in der Unterstufe und der Pflichtgegenstände Religion und Ethik in der Oberstufe darf durch schulautonome Lehrplanbestimmungen nicht verringert werden.

In der Oberstufe umfasst der autonome Bereich

  1. einen schülerinnen- und schülerautonomen Bereich (Wahlpflichtgegenstände) mit zumindest vier Wochenstunden und
  2. einen schulautonomen Bereich (für zusätzliche schulspezifische und regionale Schwerpunktsetzung oder für die Ausweitung des Kernbereiches) mit mindestens acht Wochenstunden.

Im Bereich der Wahlpflichtgegenstände (schülerinnen- und schülerautonomer Bereich) können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen über die in der subsidiären Stundentafel (Sechster Teil) vorgesehenen Wahlpflichtgegenstände hinaus zusätzliche Wahlpflichtgegenstände (einschließlich Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und Didaktische Grundsätze) festgelegt werden und kann das Stundenausmaß der Wahlpflichtgegenstände gegenüber dem in der subsidiären Stundentafel vorgesehenen Stundenausmaß erhöht oder vermindert werden. Dafür können das vorgesehene Stundenausmaß des schülerinnen- und schülerautonomen Bereichs und des schulautonomen Bereichs zusammengelegt werden.

Werden zusätzliche Wahlpflichtgegenstände geschaffen, haben diese eine Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der in § 39 Abs. 1 erster Satz des Schulorganisationsgesetzes angeführten Pflichtgegenstände darzustellen und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen zu dienen. Alle schulautonomen Wahlpflichtgegenstände haben der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen gemäß § 34 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes zu entsprechen und im Wesentlichen im Einklang mit der Profilbildung der Schule und mit den Bildungsinhalten der anderen Unterrichtsgegenstände in Beziehung zu stehen.

b. Reduktion bzw. Erhöhung des Stundenausmaßes der Unterrichtsgegenstände der Stundentafel

Wenn schulautonom das Stundenausmaß für einen in der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtsgegenstand erhöht wird, dann kann zusätzlicher Lehrstoff („Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“) ausgewiesen und können die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ ergänzt werden.

Wird in der Unterstufe durch schulautonome Lehrplanbestimmungen die Stundenanzahl eines Pflichtgegenstandes bzw. einer verbindlichen Übung reduziert, können die „Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“ und die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ entsprechend angepasst werden.

In der Oberstufe sind die „Bildungs- und Lehraufgabe“ und der „Lehrstoff“ auch im Fall der Reduktion des Stundenausmaßes verbindlich umzusetzen.

c. Zusammenfassung von Pflichtgegenständen und Verlagerung von Teilen davon

Werden Pflichtgegenstände zusammengefasst oder Lehrinhalte in andere (schulautonome) Pflichtgegenstände verlagert, so ist darauf zu achten, dass allen Schülerinnen und Schülern alle Lehrinhalte der jeweiligen Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe vermittelt werden. In den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind die Zusammenfassung von Pflichtgegenständen und die Verlagerungen von Lehrinhalten auszuweisen.

d. Schaffung schulautonomer Pflichtgegenstände, alternativer Pflichtgegenstände, Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände, verbindlicher und unverbindlicher Übungen

Werden schulautonom weitere Unterrichtsgegenstände eingeführt, die in den Stundentafeln nicht enthalten sind, müssen die schulautonomen Lehrplanbestimmungen für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand die „Bildungs- und Lehraufgabe“, „Didaktische Grundsätze“, den Lehrstoff („Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereichen, Lehrstoff“) und dessen Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen sowie eine Stundentafel ausweisen. Ein Verweis auf bestehende Regelungen muss hinreichend bestimmt sein. Dabei können auch Lehrinhalte eines Pflichtgegenstandes in den neuen Gegenstand verlagert werden. Bei einer solchen Verlagerung ist darauf zu achten, dass allen Schülerinnen und Schülern alle Lehrinhalte der Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe vermittelt werden.

Alle schulautonomen Unterrichtsgegenstände müssen der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen gemäß § 34 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes entsprechen, im Wesentlichen im Einklang mit der Profilbildung der Schule und mit den Bildungsinhalten der anderen lehrplanmäßig vorgegebenen Unterrichtsgegenstände ergänzend, vertiefend oder erweiternd in Beziehung stehen.

4. Schularbeiten

a. Unterstufe

In jenen Unterrichtsgegenständen, für welche im achten Teil des Lehrplans Schularbeiten vorgesehen sind und keine näheren Festlegungen über Zahl und Dauer getroffen werden, beträgt der Zeitrahmen für deren Durchführung pro Schuljahr insgesamt je vier bis sechs Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten vier bis sechs. Davon abweichend stehen in der Lebenden Fremdsprache für drei bis vier Schularbeiten drei bis vier Unterrichtseinheiten zur Verfügung.

b. Oberstufe

In Deutsch und in allen Fremdsprachen

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr

in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

5.

150 bis 300

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

6.

200 bis 400

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 150

7.

200 bis 400

2 bis 4

mindestens eine pro Semester

50 bis 150

eine mindestens 100-minütig

8.

250 bis 400

2 bis 3

mindestens eine im 1. Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

    

In Mathematik

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr

in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

5. bis 7.

200 bis 400

3 bis 5

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

mindestens eine 100-minütig

8.

250 bis 350

2 bis 3

mindestens eine im 1. Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

    

In Darstellende Geometrie

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr

in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

7.

200 bis 300

2 – 3

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

mindestens eine 100-minütig

8.

250 bis 350

2 – 3

mindestens eine im 1.Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

    

In Physik und in Biologie und Umweltbildung

Klasse

Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr

in Minuten

Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr

Dauer pro Schularbeit

in Minuten

7.

150 bis 200

2 – 3

mindestens eine pro Semester

50 bis 100

mindestens eine 100-minütig

8.

250 bis 350

2 – 3

mindestens eine im 1.Semester

mindestens 50

eine mindestens 150-minütig

    

Für typenbildende Pflichtgegenstände, die keinem standardisierten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, können die Schularbeiten teilweise oder zur Gänze entfallen. In Darstellender Geometrie können bei gänzlichem Entfall der Schularbeiten abweichend von § 8 Abs. 11 lit. d der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, Tests dann durchgeführt werden, wenn eine andere Form der Leistungsfeststellung nicht zweckmäßig und eine Leistungsbeurteilung ansonsten nicht möglich ist.

Die Festlegung der Anzahl der Schularbeiten erfolgt – vorbehaltlich einer Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen – durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer.

In den übrigen Unterrichtsgegenständen, für welche im achten Teil Schularbeiten vorgesehen sind

  1. in allen Klassen mindestens eine Schularbeit je Semester,
  2. in der 5. bis 7. Klasse mindestens 50 bis höchstens 100 Minuten,
  3. in der 8. Klasse eine mindestens 150-minütige Schularbeit.

Die Festlegung der Anzahl der Schularbeiten erfolgt – vorbehaltlich einer Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen – durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer. Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, sind in der 5. und 6. Klasse (9. und 10. Schulstufe) in max. fünf Gegenständen sowie in der 7. und 8. Klasse (11. und 12. Schulstufe) in max. sieben Gegenständen Schularbeiten zur Leistungsfeststellung heranzuziehen.

5. Förderunterricht

Förderunterricht steht allen Schülerinnen und Schülern offen, die ihre Leistungen verbessern oder sichern wollen und kann auch zur Begabungs- und Begabtenförderung eingesetzt werden. Weiters stellt er eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes („Frühwarnsystem“) dar, um Schülerinnen und Schüler, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor Schulversagen zu bewahren. Darüber hinaus stellt der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die schon früh im Unterrichtsjahr im betreffenden Pflichtgegenstand auf Schwierigkeiten stoßen, ein zusätzliches Lernangebot dar.

Eine gezielte Förderung setzt eine genaue und sensible Beobachtung, am besten durch das gesamte Team der Lehrerinnen und Lehrer, unter Zuhilfenahme von Diagnoseinstrumenten, voraus. Aus dieser Beobachtung werden Hypothesen über Entwicklungsmöglichkeiten abgeleitet und entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Förderunterricht kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Lehrpersonenwochenstunden in allen Pflichtgegenständen und Schulstufen angeboten und in Kursform (zB einmal wöchentlich), geblockt (zB einen ganzen Nachmittag) oder in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert, durchgeführt werden. Für Förderunterricht dürfen in jeder Klasse pro Schuljahr insgesamt 72 Unterrichtsstunden und für jede Schülerin und jeden Schüler 48 Unterrichtsstunden vorgesehen werden.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, festzulegen, bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist.

6. Inklusiver Unterricht und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf

Im Sinne einer gelingenden Inklusion arbeiten alle am Unterricht beteiligten Personen zusammen, um die bestmögliche Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sicherzustellen. Dies beinhaltet auch die Anregung von Projekten, die dazu beitragen, Barrieren abzubauen und die Teilhabe aller Schülerinnen und Schüler zu stärken.

Der Unterricht der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf hat nach Maßgabe ihres der jeweiligen Behinderung entsprechenden Lehrplanes und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Lernvoraussetzungen die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schulen anzustreben.

Sonderpädagogische Förderung unterstützt Kinder und Jugendliche mit spezifischem Förderbedarf beim Erwerb einer ihren individuellen Möglichkeiten entsprechenden Bildung mit dem Ziel schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung durch den Erwerb von Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen.

7. Gestaltung von Nahtstellen

Der pädagogischen Gestaltung von Schuleintritts- und Schulaustrittsphasen kommt besondere Bedeutung zu. Erste Erfahrungen prägen Schülerinnen und Schüler oft sehr nachhaltig, in Abschluss- und Übergangsphasen sind die Schülerinnen und Schüler schrittweise und gezielt auf die neuen Arbeitsweisen und Organisationsformen vorzubereiten.

Um Voraussetzungen für einen möglichst erfolgreichen Übergang zu schaffen, haben die Lehrerinnen und Lehrer mit den Erziehungsberechtigten zusammenzuarbeiten (§ 2 und § 62 des Schulunterrichtsgesetzes). Auch kontinuierliche Kontakte mit vor- und nachgelagerten Aus-/Bildungseinrichtungen gewährleisten möglichst friktionsfreie und gelingende Übergänge.

Um die Kontinuität des Lernens zu wahren, ist in der 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule auf die Lehrplananforderungen und die Lernformen der Volksschule Bezug zu nehmen. Im Sinne einer gelingenden Nahtstellenpädagogik müssen die Lernanforderungen, die an die Schülerinnen und Schüler gestellt werden, den Übergang von der bisherigen Schulart berücksichtigen und dürfen nicht zu rasch gesteigert werden. Aufbauend auf den am Ende der Volksschule erworbenen Grundkompetenzen sollen Informationsfeststellungen zunächst vor allem der Erhebung von Interessen und Lernpräferenzen dienen, in weiterer Folge der gezielten individuellen Rückmeldung des Lernfortschritts. Erst nach einer angemessenen Eingewöhnungs- und Einarbeitungsperiode sind die Formen der Leistungsfeststellung einzusetzen.

8. Öffnung der Schule und des Unterrichts

Die Schule als Organisation wird auch von ihrem Umfeld (Stadtteil, Gemeinde, Region) beeinflusst. Die Berücksichtigung dieser Umwelten eröffnet Lernchancen für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer.

Möglichkeiten zur Öffnung der Schule nach außen bestehen in der Einbeziehung außerschulischer Lernorte bzw. der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts, zB durch Schulveranstaltungen sowie außerschulische Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen, Unternehmen und Betrieben, Sozialpartnern und Sozialpartnerinnen, Arbeitnehmerinnenvertretungen und Arbeitnehmervertretungen, Volksgruppenvereinen, NGOs, Sportvereinen oder Kunst- und Kultureinrichtungen. Anschaulichkeit, Alltagsbezogenheit und Altersgemäßheit sind wichtige Grundsätze, die es dabei zu beachten gilt.

Öffnung der Schule nach innen bedeutet, Personen aus dem Umfeld der Schule sowie externe Fachleute in den Unterricht einzuladen, die ihre Erfahrungen, Fertigkeiten und Kenntnisse den Schülerinnen und Schüler vermitteln. Die Einbindung externer Personen entbindet Lehrerinnen und Lehrer nicht von ihrer Hauptaufgabe der Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Die Anwesenheit der Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen des Unterrichts wird vorausgesetzt, ebenso obliegt ihnen weiterhin die Unterrichtsarbeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Unterrichtsgestaltung mit Einbeziehung der Expertinnen und Experten).

9. Begabungs- und Begabtenförderung

Begabungsförderung, die Begabtenförderung inkludiert, zielt auf die ganzheitliche Entwicklung der Persönlichkeit und die Umsetzung individueller Potenziale und Interessen aller Schülerinnen und Schüler in konkrete Fähigkeiten und Fertigkeiten ab.

Darin eingeschlossen sind kognitiv-intellektuelle, emotional-soziale, musisch-kreative und künstlerische sowie sportliche Fähigkeiten. Dieser Zielsetzung wird neben adäquaten didaktischen Maßnahmen der Individualisierung und Differenzierung im Regelunterricht auch durch organisatorische Maßnahmen Rechnung getragen.

Zu organisatorischen Maßnahmen für die spezielle Förderung von Schülerinnen und Schülern mit hoher Leistungsfähigkeit und -bereitschaft zählen ua. das Überspringen der Schulstufe, die Ermöglichung der Teilnahme an Wettbewerben, unverbindlichen Übungen und Freigegenständen sowie außerschulischen Zusatzangebote. Schülerinnen und Schüler können ferner auf ihren Antrag hin von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand zum Zweck der Teilnahme an einem anderen Pflichtgegenstand oder schulischen Angebot (§11 Abs. 6b SchUG) befreit werden.

10. Betreuungsplan für ganztägige Schulformen (=GTS)

In „Ganztägige Schulformen“ werden Kinder – je nach Art des Angebots – nicht nur unterrichtet, sondern darüber hinaus auch in Lern- und Freizeitphasen gefördert und betreut. Der Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen umfasst die Bereiche gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit (einschließlich Verpflegung).

Der Betreuungsteil kann sowohl mit dem Unterricht verschränkt als auch von diesem getrennt (ab dem Mittagessen als Nachmittagsbetreuung bzw. als getrennt geführte GTS) organisiert werden.

Aufgaben des Betreuungsteils

Allgemein:

  1. Individuelle Interessen- und Begabungsförderung
  2. Soziales Lernen, Bestärken des Zusammenlebens und Persönlichkeitsbildung
  3. Sprachliche Förderung
  4. Leseförderung
  5. Förderung des Gesundheitsbewusstseins inkl. Ernährungsbildung
  6. Förderung der Geschlechterreflexivität und Diversitätskompetenz
  7. Förderung des Bewusstseins für einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen

Lernzeiten:

  1. Förderung der Lernmotivation
  2. Festigung des Unterrichtsertrages
  3. Unterstützung des schulischen Erfolgs
  4. Anleitung zu eigenständiger Lernorganisation

Freizeit:

  1. Erholung
  2. individueller Freiraum
  3. Motivation zu körperlicher Bewegung – ergänzende Bewegungseinheiten
  4. Förderung der Kreativität
  5. Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung

Bei der Verwirklichung dieser Aufgaben ist insbesondere auf die Umsetzung der in den folgenden Kapiteln dargestellten Grundsätze des GTS-Konzeptes zu achten.

GTS-Konzept und Planung

Das Zusammenwirken von Unterricht, Lern- und Freizeit sowie die konkreten Angebote sind durch mittel- und langfristige Planung inhaltlich und organisatorisch-konzeptionell abzustimmen und in einem standortspezifischen Konzept der GTS festzuhalten. Das GTS-Konzept wird den Bildungsdirektionen übermittelt, regelmäßig überarbeitet und evaluiert. Sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Erziehungsberechtigte werden über Organisation und Inhalte der GTS-Angebote informiert.

Zwischen Unterricht und Ganztagesangeboten besteht eine lerngerechte Rhythmisierung. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Aktivitäten im Freien vorgesehen werden und auch Betreuung an dislozierten Betreuungsorten (Ausflüge und Exkursionen) angeboten werden. Die Schule kooperiert in der Gestaltung des Betreuungsteils mit außerschulischen Partnern.

Bezüglich der zu erreichenden Kompetenzen und Lernfortschritte der einzelnen Schülerinnen und Schüler sowie hinsichtlich der Quantität und Qualität der Aufgabenstellungen aus dem Unterricht (zB Hausübungen) erfolgt ein regelmäßiger Austausch zwischen den Pädagoginnen und Pädagogen des Unterrichtsteils und jenen des Betreuungsteils. Darüber hinaus kann ein regelmäßig erfolgender Abgleich der von den Betreuungspersonen wahrgenommenen Entwicklungs- und Lernfortschritte eines Kindes mit den Wahrnehmungen der Erziehungsberechtigten einen wichtigen Beitrag zur pädagogischen Diagnostik leisten.

Lernzeiten

Lernzeiten dienen der Festigung und der Förderung der Unterrichtsarbeit aus dem Unterrichtsteil (zB durch Hausübungen) sowie der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lerninhalte. Sie sind strukturiert zu gestalten. Der Lernbetreuung kommt die Aufgabe der Unterstützung und nicht der Kompensation des Unterrichts zu.

Die Schülerinnen und Schüler werden befähigt, eigenverantwortlich individuelle Lernarbeit zu bewältigen. Im Sinne der individuellen Betreuung sind innere Differenzierung und häufiges Arbeiten in kleinen Gruppen oder in Einzelarbeitsphasen vorzunehmen, vor allem, wenn Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen gemeinsam betreut werden.

Aufgabenstellungen aus dem Unterrichtsteil (Hausübungen) sind in Absprache zwischen den Pädagoginnen und Pädagogen des Unterrichtsteils und des Betreuungsteils (Lernzeit) grundsätzlich so zu stellen, dass sie nach Möglichkeit während der Lernzeit erledigt werden können.

Gegenstandsbezogene Lernzeit

Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst grundsätzlich drei Wochenstunden. Schulautonom kann eine andere Festlegung getroffen werden, wobei nicht mehrere Stunden an einem Tag vorgesehen werden sollen.

In der gegenstandsbezogenen Lernzeit ist der Ertrag der Unterrichtsarbeit zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Neuer Lehrstoff darf nicht erarbeitet werden.

Im Sinne der Individualisierung sind offene Arbeitsformen mit gezielt zusammengestellten Aufgabenpaketen zu bevorzugen.

Die Unterstützung durch die Pädagogin und den Pädagogen darf nur so weit gehen, dass die Erledigung der gestellten Aufgabe die selbstständige Leistung der Schülerin und des Schülers bleibt. Vorbereitete Lernimpulse sind zur Vertiefung und zur Förderung von spezifischen Interessen und Begabungen zu setzen.

Individuelle Lernzeit

Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden. Schulautonom kann eine andere Festlegung getroffen werden.

Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit steht die eigenständige Vertiefung von Themen und Aufgabenstellungen.

Jede Schülerin und jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Pädagoginnen und Pädagogen durch individuelle Lernunterstützung bestmöglich zu begleiten.

Durch die Vermittlung von Lerntechniken unterstützen sie die Schülerinnen und Schüler dabei, das selbstständige Lernen (Erledigung der Aufgabenstellungen aus dem Unterricht, wie zB Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.) effizient zu gestalten.

Die Organisation und Struktur der Lernzeit soll eigenständiges Lernen fördern, wobei die Schülerinnen und Schüler nach Bedarf unterstützt werden. Um die angestrebte individuelle Lernunterstützung und Förderung zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Diese werden zwischen den Pädagoginnen und Pädagogen des Unterrichtsteils und jenen des Betreuungsteils bzw. gegebenenfalls mit Erzieherinnen und Erziehern für die Lernhilfe abgestimmt.

Schulautonome Gestaltung gegenstandsbezogener und individueller Lernzeiten

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit und der individuellen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten entsprechend der nachfolgenden Tabelle festgesetzt werden:

Lernzeiten

Wochenstunde(n)

Gegenstandsbezogene Lernzeit

1

2

3

4

Individuelle Lernzeit

8

6

4

2

     

Wenn es in Ermangelung des erforderlichen Personals nicht möglich ist, individuelle Lernzeit im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden vorzusehen, ist statt der individuellen Lernzeit die gegenstandsbezogene Lernzeit mit fünf Wochenstunden festzulegen.

Freizeit

Im Freizeitteil ist verstärkt auf individuelle Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler einzugehen. Das Angebot unterschiedlicher Aktivitäten ist unter Einbeziehung und Mitgestaltung der Schülerinnen und Schüler zu erstellen. Es sollten, sofern es die Rahmenbedingungen zulassen, Wahlmöglichkeiten geboten werden, um bedürfnisorientierte Entscheidungen zu ermöglichen.

Erholungsphasen sowie Freiräume zur selbstbestimmten Planung durch Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen. Bewegung im Freien und individuelle Rückzugsmöglichkeiten sind ausreichend vorzusehen. Projekte können unter Wahrung der Zeiteinheiten übergreifend in Lern- und Freizeit organisiert werden. Teil der Freizeit ist das Mittagessen mit einem altersgerechten, gesunden Speisenangebot. Aspekte der Ernährungspädagogik sind in dieser Betreuungsphase zu berücksichtigen.“

11. In Anlage A, Sechster Teil (Stundentafeln), Z 1 (Unterstufe), Abschnitt „Gymnasium“, Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird in der den Unterrichtsgegenstand Bildungs- und Berufsorientierung betreffenden Zeile der Stundentafel die Zeichenfolge „(III)“ durch die Zeichenfolge „III“ ersetzt.

12. In Anlage A, Sechster Teil, Z 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird in den Abschnitten „Gymnasium“, „Realgymnasium“ und „Wirtschaftskundliches Realgymnasium“ jeweils in der Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen), im Text der jeweiligen Fußnote 2 die Wendung „geschaffen werden“ durch die Wendung „geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden“ ersetzt.

13. In Anlage A, Sechster Teil, Z 2 (Oberstufe), lit. a (Pflichtgegenstände), Abschnitt „Realgymnasium“, Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 lautet die die Gesamtwochenstundenzahl betreffende Zeile der Stundentafel:

„Gesamtwochenstundenzahl

1309)“

 
   

14. In Anlage A, Sechster Teil, Z 2, lit. a, Abschnitt „Realgymnasium“, Z 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird nach der Fußnote 8 folgende Fußnote 9 eingefügt:

„9 An Privatschulen, deren religionsgesellschaftliche Oberbehörde eine Israelitische Kultusgemeinde ist, können die schulautonomen Pflichtgegenstände „Hebräisch“ und „Jüdische Geschichte“ im Ausmaß von insgesamt 18 Wochenstunden geführt und kann die Gesamtwochenstundenzahl auf 136 erhöht werden.“

15. In Anlage A, Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Abschnitt A (Pflichtgegenstände), Z 1 (Unterstufe), in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 1/2023, entfällt im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 2. Klasse, im Abschnitt „Politische Handlungskompetenz“, im Unterabschnitt betreffend die Anwendungsbereiche, im dritten Gedankenstrich die Wendung „und amerikanischen“.

16. In Anlage A, Achter Teil, Abschnitt A, Z 1, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 1/2023, wird im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 2. Klasse, im Abschnitt „Politische Handlungskompetenz“, im Unterabschnitt betreffend die Anwendungsbereiche, dem vierten Gedankenstrich die Wendung „; Einfluss des politischen Geschehens, des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens durch Religionen und Gesinnungsgemeinschaften“ angefügt.

17. In Anlage A, Achter Teil, Abschnitt A, Z 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, entfällt im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 2. Klasse, im Abschnitt „Politische Handlungskompetenz“, im Unterabschnitt betreffend die Anwendungsbereiche im fünften Gedankenstrich die Wendung „, Amerikas“.

18. In Anlage A, Achter Teil, Abschnitt A, Z 1, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 1/2023, entfällt im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 2. Klasse, im Abschnitt „Politische Handlungskompetenz“, im Unterabschnitt betreffend die Anwendungsbereiche, im letzten Gedankenstrich die Wendung „; Prägung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens durch Religionen und Gesinnungsgemeinschaften“.

19. In Anlage A, Achter Teil, Abschnitt A, Z 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 4. Klasse, im Abschnitt „Historische und politische Sachkompetenz“, die Wendung „Gemeinder, Länder,“ durch die Wendung „Gemeinden, Ländern,“ ersetzt.

20. In Anlage A, Achter Teil, Abschnitt A, Z 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, entfällt im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 4. Klasse, im Abschnitt „Politische Handlungskompetenz“, im Unterabschnitt betreffend die Anwendungsbereiche, im ersten Gedankenstrich die Wendung „; Politische Konflikte in der Zwischenkriegszeit“.

21. In Anlage A, Achter Teil, Abschnitt A, Z 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, entfällt im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 4. Klasse, im Abschnitt „Politische Handlungskompetenz“, im Unterabschnitt betreffend die Anwendungsbereiche, im dritten Gedankenstrich nach dem Wort „Wehrmacht“ die Wendung „Desertion,“ und wird nach der Wendung „Perspektiven von“ die Wendung „Deserteuren,“ eingefügt.

22. In Anlage A, Achter Teil, Abschnitt A, Z 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 4. Klasse, im Abschnitt „Politische Handlungskompetenz“, im Unterabschnitt betreffend die Anwendungsbereiche, im siebten Gedankenstrich nach der Wendung „Machtblöcke in globaler Perspektive, „Kalter Krieg“;“ die Wendung „Befreiungsbewegungen im Globalen Süden (Afrika, Südamerika etc.),“ eingefügt und entfällt am Ende des Gedankenstrichs die Wendung „ ; Befreiungsbewegungen im Globalen Süden (Afrika, Südamerika etc.)“.

23. In Anlage A, Achter Teil, Abschnitt A, Z 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, wird im Abschnitt über den Pflichtgegenstand Geschichte und Politische Bildung, im Unterabschnitt zur 4. Klasse, im Abschnitt „Politische Handlungskompetenz“, im Unterabschnitt betreffend die Anwendungsbereiche, im vorletzten Gedankenstrich die Wendung „Zuständigkeiten von Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und Gemeinderat bzw. Landeshauptleuten und Landtag;“ durch die Wendung „Zuständigkeiten von Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und Gemeinderat bzw. Landeshauptleuten, Landesregierung und Landtag, Bundesregierung, Parlament und Bundespräsident“ ersetzt.

24. In Anlage A, Achter Teil, Abschnitt B (Verbindliche Übungen), in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 1/2023, wird im Abschnitt „Bildungs- und Berufsorientierung“ die Wendung „Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (3. Und. Klasse):“ durch die Wendung „Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff (3. und 4. Klasse):“ ersetzt.

25. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende A/zbrgo (Lehrplan des zweisprachigen Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in Oberwart) wird nach Anlage A eingefügt.

26. Anlage B (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums), Fünfter Teil (Organisatorischer Rahmen) samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet:

„FÜNFTER TEIL

ORGANISATORISCHER RAHMEN

Wie Anlage A mit folgender Ergänzung:

Festlegung schulautonomer Schwerpunkte im Oberstufenrealgymnasium mit autonomer Schwerpunktsetzung

Bei der Auswahl eines von der Schule autonom erstellen Schwerpunktes muss dieser

  1. der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen gemäß § 34 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz entsprechen,
  2. zumindest 8 Wochenstunden umfassen,
  3. mit der schulautonomen Profilbildung der Schule in Einklang stehen,
  4. alle Pflichtgegenstände des Schwerpunktes im Rahmen der schulautonomen Profilbildung der Schule liegen und deren Bildungsinhalte miteinander ergänzend, vertiefend oder erweiternd in Beziehung stehen und
  5. einen Bezug zu einem Bildungsangebot aus dem tertiären Bereich aufweisen.

Die Schwerpunktsetzung erfolgt durch die Gestaltung des Unterrichtsangebotes in Form von schulautonomen Lehrplanbestimmungen. Im Zusammenhang mit einer Schwerpunktsetzung ist in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls festzulegen, welche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffbereiche der schulautonomen Lehrpläne über die im achten Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) festgelegten Inhalte hinausgehen.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende schulautonome Regelungen bleiben unberührt.“

27. Anlage B, Sechster Teil (Stundentafeln) lit. a) (Pflichtgegenstände) samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023, lautet:

„SECHSTER TEIL

STUNDENTAFELN

a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit autonomer Schwerpunktsetzung:

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe

Oberstufe11 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.)

Lehrverpflichtungsgruppe22 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.)

Religion/Ethik33 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.)

2 – 2 – 2 – 2

(III)/III

Deutsch

mindestens 1244 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.)

(I)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 1144 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.)

(I)

Zweite lebende Fremdsprache/Latein

mindestens 1044 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.)

(I)

Geschichte und Politische Bildung

mindestens 6

III

Geographie und wirtschaftliche Bildung

mindestens 6

(III)

Mathematik

mindestens 1244 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.)

(II)

Biologie und Umweltbildung

mindestens 6

III55 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch II.)

Chemie

mindestens 4

(III)

Physik

mindestens 5

(III)66 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (II).)

Darstellende Geometrie77 In Formen mit Darstellender Geometrie mindestens vier Wochenstunden.)

 

(II)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

III

Informatik

mindestens 2

II

Musik

mindestens 3

(IVa)

Kunst und Gestaltung

mindestens 3

(IVa)

alternativ Musik oder Kunst und Gestaltung

mindestens 4

(IVa)

Bewegung und Sport

mindestens 8

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich

mindestens 104

 

Schul- und schülerautonomer Bereich88 Zur Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtgegenstände oder in der schulautonomen Schwerpunktsetzung in Form von schulautonomen Pflichtgegenständen.)

höchstens 26,

davon je mind. 8 für einen autonomen Schwerpunkt und mind. 4 schülerautonom

 

Gesamtwochenstundenzahl

130

 
   

2. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltbildung, Physik sowie Chemie:

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe

Oberstufe99 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.)

Lehrverpflichtungsgruppe1010 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.)

Religion/Ethik1111 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.)

2 – 2 – 2 – 2

(III)/III

Deutsch

mindestens 121212 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.)

(I)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 1144 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.)

(I)

Zweite lebende Fremdsprache/Latein

mindestens 1044 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.)

(I)

Geschichte und Politische Bildung

mindestens 6

III

Geographie und wirtschaftliche Bildung

mindestens 6

(III)

Mathematik

mindestens 1344 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.)

(II)

Biologie und Umweltbildung

mindestens 7

III1313 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch II.)

Chemie

mindestens 5

(III)

Physik

mindestens 7

(III)1414 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (II).)

Darstellende Geometrie1515 In Formen mit Darstellender Geometrie mindestens vier Wochenstunden.)

 

(II)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

III

Informatik

mindestens 2

II

Musik

mindestens 3

(IVa)

Kunst und Gestaltung

mindestens 3

(IVa)

alternativ Musik oder Kunst und Gestaltung

mindestens 4

(IVa)

Bewegung und Sport

mindestens 844 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.)

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich

109

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

4-10

schulautonom1616 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.)

höchstens 17

Summe autonomer Bereich

21

 

Gesamtwochenstundenzahl

130

 
   

3. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung:

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe

Oberstufe1717 In höchstens zwei Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände Religion und Ethik) ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 2 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig: 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und 2.Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.)

Lehrverpflichtungsgruppe1818 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalmusik und Gesang, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.)

Religion/Ethik1919 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.)

2 – 2 – 2 – 2

(III)/III

Deutsch

mindestens 122020 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.)

(I)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 1144 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.)

(I)

Zweite lebende Fremdsprache/Latein

mindestens 1044 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.)

(I)

Geschichte und Politische Bildung

mindestens 6

III

Geographie und wirtschaftliche Bildung

mindestens 6

(III)

Mathematik

mindestens 1244 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.)

(II)

Biologie und Umweltbildung

mindestens 6

III

Chemie

mindestens 4

(III)

Physik

mindestens 5

(III)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

III

Informatik

mindestens 2

II

Musik

mindestens 8/4

(IVa)

Kunst und Gestaltung

mindestens 4/8

(IVa)

Instrumentalmusik und Gesang/ Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung

mindestens 6/6

IV

Bewegung und Sport

mindestens 844 Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.)

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände – Kernbereich

112

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

4-10

schulautonom2121 Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.)

höchstens 14

Summe autonomer Bereich

18

 

Gesamtwochenstundenzahl

130

 
   

4. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen (subsidiäre Stundentafel):

Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltbildung, Physik sowie Chemie

aa) Pflichtgegenstände

Ü-Stufe

Klassen und Wochenstunden

Summe

Lehrverpflichtungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Oberstufe

Religion/Ethik2222 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.)

(2)

2

2

2

2

8 (+2)

(III)/III

Deutsch

(6)

4

3

3

3

13 (+6)

(I)

Erste lebende Fremdsprache

(6)

3

3

3

3

12 (+6)

(I)

Zweite lebende Fremdsprache / Latein

4

3

3

3

13

(I)

Geschichte und Politische Bildung

(2)2323 In Form einer Arbeitsgemeinschaft.)

1

2

2

2

7

(+2)

III

Geographie und wirtschaftliche Bildung

2

1

2

2

7

7

(III)

Mathematik2424 Typenbildende Pflichtgegenstände.)

(5)

4

4

4

3

15 (+5)

(II)

Biologie und Umweltbildung33 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.)

(2)22 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.)

2

3

–/2

2

7/9 (+2)

(III)2525 Bei ergänzendem Unterricht in der 7. und 8. Klasse jedoch II.)

Chemie33 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.)

3

2/3

5/6

(III)

Physik33 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.)

(2)22 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.)

3

3

2/3

8/9 (+2)

(III)2626 Bei ergänzendem Unterricht in der 7. und 8. Klasse jedoch (II).)

Darstellende Geometrie33 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.)

 

2/–

2/–

4/–

(II)

Psychologie und Philosophie

 

2

2

4

III

Informatik

 

2

2

II

Musik

(2)

2

1

22727 Alternative Pflichtgegenstände.)

266 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (II).)

3

(+2)

 
     

+4

(IVa)

Kunst und Gestaltung

(2)

2

1

3

(+2)

 

Bewegung und Sport

(2)

3

2

2

2

9 (+2)

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände

(31)

31

28

33

32

124 (+31)

 
   

  

bb) Wahlpflichtgegenstände

   

6

 

6

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

130

 
            

Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik und Gesang oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung

aa) Pflichtgegenstände

Ü-Stufe

Klassen und Wochenstunden

Summe

Lehrverpflichtungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Oberstufe

Religion/Ethik2828 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.)

(2)

2

2

2

2

8 (+2)

(III)/III

Deutsch

(6)

4

3

3

3

13 (+6)

(I)

Erste lebende Fremdsprache

(6)

3

3

3

3

12 (+6)

(I)

Zweite lebende Fremdsprache / Latein

4

3

3

3

13

(I)

Geschichte und Politische Bildung

(2)2929 In Form einer Arbeitsgemeinschaft.)

1

2

2

2

7

(+2)

III

Geographie und wirtschaftliche Bildung

2

1

2

2

7

(III)

Mathematik3030 Typenbildende Pflichtgegenstände.)

(5)

4

3

3

3

13 (+5)

(II)

Biologie und Umweltbildung33 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.)

(2)22 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.)

2

2

2

6 (+2)

(III)3131 In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch II.)

Chemie33 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.)

2

2

4

(III)

Physik33 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.)

(2)22 Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.)

2

2

2

6 (+2)

(III)3232 In der Schwerpunktform 7. und 8. Klasse jedoch (II).)

Psychologie und Philosophie

 

2

2

4

III

Informatik

 

2

2

II

Musik33 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.)

(2)

2

2

23333 Entsprechend dem gewählten Schwerpunkt.)

266 Mit Schularbeiten in der 7. und 8. Klasse jedoch (II).)

4

(+2)

(IVa)

     

+4

 

Kunst und Gestaltung33 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.)

(2)

2

2

4

(+2)

(IVa)

Instrumentalmusik und Gesang/ Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung33 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.)

 

2

2

2

2

8

IV

Bewegung und Sport

(2)

3

2

2

2

9 (+2)

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände

(31)

33

29

30

32

124 (+31)

 
   

  

bb) Wahlpflichtgegenstände

   

6

 

6

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)

130

 
            

bb) Wahlpflichtgegenstände

Wie Anlage A mit folgender Abweichung in der die Wahlpflichtgegenstände des Gymnasiums, Realgymnasiums und Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums betreffenden Stundentafel, sofern von der Schülerin oder dem Schüler als Pflichtgegenstand besucht:

Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit. bb) Musik ist folgende Zeile einzufügen:

Instrumentalmusik und Gesang

(2)

(2)

(2)

4/26)

IV

       

Nach dem Wahlpflichtgegenstand gemäß sublit. bb) Kunst und Gestaltung ist folgende Zeile einzufügen:

Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung

(2)

(2)

(2)

4/26)

IV“

       

28. In Anlage D (Lehrpläne des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige) wird die Gegenstandsbezeichnung „Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“ durch „Geschichte und Politische Bildung“, die Gegenstandsbezeichnung „Geographie und Wirtschaftskunde“ durch „Geographie und wirtschaftliche Bildung“, die Gegenstandsbezeichnung „Biologie und Umweltkunde“ durch „Biologie und Umweltbildung“, die Gegenstandsbezeichnung „Musikerziehung“ durch „Musik“ sowie die Gegenstandsbezeichnung „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“ ersetzt.

29. Anlage A/m3 (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik), Anlage B/m2 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik), Anlage A/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen) und Anlage A/w (Lehrplan des Werkschulheims) werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/m3, B/m2, A/sl und A/w ersetzt.

Artikel 3

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die jeweils im Siebten Teil der Anlagen A/m3, A/sl, B/m2, A/w und A/zbrgo der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, sowie die jeweils im Siebenten Teil der Anlagen 5a und 5b der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012, enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.

Anlage 1

Anlage 1: Art. 1 Anlage 5a

Anlage 2

Anlage 2: Art. 1 Anlage 5b

Anlage 3

Anlage 3: Art. 2 Anlage A-m3

Anlage 4

Anlage 4: Art. 2 Anlage A-sl

Anlage 5

Anlage 5: Art. 2 Anlage A-w

Anlage 6

Anlage 6: Art. 2 Anlage A-zbrgo

Anlage 7

Anlage 7: Art. 2 Anlage Bm-2

Polaschek

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