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BGBl II 225/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

225. Verordnung: Änderung der Gasölkennzeichnungsverordnung
[CELEX-Nr.: 31995L0060 ]

225. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung betreffend die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl (Gasölkennzeichnungsverordnung)

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, wird verordnet:

Die Gasölkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 450/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 617/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 2 lautet:

  1. „2. auf 1 000 Liter Gasöl bei 15 °C mindestens 9,5 und höchstens 14,25 Gramm Butoxybenzol.“

2. § 2 werden folgende Abs. 4 bis 9 angefügt:

„(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 tritt am 1. August 2023 in Kraft. Sie ist auf Gasöl anzuwenden, das nach dem 31. Juli 2023 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 gekennzeichnet und in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird. Gasöl kann bereits vor dem 1. August 2023 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 gekennzeichnet werden, darf aber erst nach dem 31. Juli 2023 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt werden.

(5) Auf Gasöl, das vor dem 1. Jänner 2024 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 617/2003 gekennzeichnet und vor dem 1. Jänner 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, ist die Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 617/2003 weiter anzuwenden, es sei denn, das Gasöl wird nach dem 31. Juli 2023 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 gekennzeichnet.

(6) Gasöl, das vor dem 1. Jänner 2024 nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 617/2003 gekennzeichnet und vor dem 1. Mai 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt wird, gilt als nach dieser Verordnung ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl.

(7) Soll ein nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 617/2003 gekennzeichnetes Gasöl nach dem 17. Jänner 2024 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, ist es zusätzlich nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2023 zu kennzeichnen.

(8) Wird ein Gemisch aus nach Abs. 4 und nach Abs. 5 gekennzeichneten Gasölen vor dem 1. Jänner 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen oder übergeführt, gilt es als nach dieser Verordnung ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl. Abs. 7 gilt sinngemäß. Erfolgt die Entnahme oder Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eines solchen Gemisches nach dem 31. Dezember 2023, ist das Gemisch nur dann ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl, wenn die gesamte Gemischmenge eine Kennzeichnung nach Abs. 4 aufweist oder entsprechend gekennzeichnet wird.

(9) Die Vermischung von nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 617/2003 gekennzeichnetem Gasöl mit nach der Gasölkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 225/2023 gekennzeichnetem Gasöl gilt nicht als Beeinträchtigung der Kennzeichnung, auch wenn diese nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt. Abs. 7 gilt sinngemäß. Solche Gemische dürfen nur zu den in § 9 Abs. 6 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, genannten Zwecken verwendet werden.“

3. § 3 lautet:

§ 3. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 95/60/EG über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin, ABl. Nr. L 291 vom 6.12.1995, S. 46, und der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/197 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin, ABl. Nr. L 31 vom 14.2.2022, S. 52, umgesetzt.“

Brunner

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