131. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Auf Grund des § 25 des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
§ 1. (1) Zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), BGBl. Nr. 189/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 198/1972, BGBl. Nr. 646/1974, BGBl. Nr. 368/1977, BGBl. Nr. 144/1981, BGBl. Nr. 102/1985, BGBl. Nr. 491/1990, BGBl. Nr. 224/1994, BGBl. II Nr. 227/2001, BGBl. II Nr. 379/2007 und BGBl. II Nr. 393/2015, als Entlohnung des Rechtsanwalts angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a RATG angeführten Beträgen wird ein weiterer Zuschlag von 20 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.
Anlage 1
Zadic
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)