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BGBl II 130/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

130. Verordnung: Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023

130. Verordnung des Bundesministers Arbeit und Wirtschaft über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in gewerblichen Betriebsanlagen und bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen 2023 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 - Pyr-LV 2023)

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1994 wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

1. Abschnitt

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 - PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, bis zu einer Lagermenge von höchstens 10.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in gewerblichen Betriebsanlagen, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie in bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen.

Lagerung

§ 2. (1) Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein pyrotechnischer Gegenstände und Sätze zum Zweck der Aufbewahrung.

(2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände und Sätze kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt, zum Verkauf oder zum Verbau in der Fahrzeugserienproduktion bereitgehalten werden.

(3) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn pyrotechnische Gegenstände und Sätze

  1. 1. im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, befördert werden, oder
  2. 2. aufgrund einer Bewilligung nach § 28 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 2 oder § 39 Abs. 3 PyroTG 2010 aufbewahrt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. 1. „Abstand“: die Distanz gemessen von der äußeren Umrandung der Lagerung bis zur nächstgelegenen äußeren Umrandung des betreffenden Objekts;
  2. 2. „ADR“: das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 21/2021;
  3. 3. „Aufenthaltsraum“: ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (zB Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum);
  4. 4. „geeigneter Raum“: ein versperrbarer Raum, neben oder unmittelbar über oder unter dem sich keine Wohnräume und - ausgenommen betriebseigene Verkaufsräume - keine sonstigen, betriebsfremden Personen zur Verfügung stehenden Aufenthaltsräume befinden und der den Anforderungen des § 7 Abs. 2, 3 und 4 genügt;
  5. 5. „Kommissionierung“: das Zusammenstellen von Bestellungen, das Verpacken und Umpacken, das Palettieren und die Abwicklung der Ein- und Auslagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze;
  6. 6. „Lagerbereich“: der Bereich, der aus einem oder mehreren Lagerräumen, -gebäuden oder -containern sowie den Brandschutzzonen und gegebenenfalls den Verkehrswegen zwischen den Lagergebäuden oder -containern besteht;
  7. 7. „Lagercontainer“: eine im Freien aufgestellte begehbare und versperrbare Einrichtung aus nicht brennbaren Materialien, die ausschließlich der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dient;
  8. 8. „Lagergebäude“: ein Gebäude aus nicht brennbaren Baustoffen, das ausschließlich der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dient;
  9. 9. „Lagerklasse 1.4 S“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die so verpackt oder gestaltet sind, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt oder dass, wenn das Versandstück durch Brand beschädigt wurde, die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden;
  10. 10. „Lagerklasse 1.4 G“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die im Falle der Entzündung oder Zündung nur eine geringe Explosionsgefahr aufweisen, sofern die Auswirkungen im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt bleiben und es nicht zu erwarten ist, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen, wobei ein von außen einwirkendes Feuer keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes nach sich zieht;
  11. 11. „Lagerklasse 1.3 G“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die feuergefährlich sind und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, und
    1. a) bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
    2. b) die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder eine geringe Splitter-, Sprengstück- und Wurfstückwirkung entsteht oder beide Wirkungen entstehen;
  12. 12. „Lagerklasse 1.1 G“: pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die massenexplosionsfähig sind, sowie jene, die einer Lagerklasse nicht eindeutig zugeordnet werden können;
  13. 13. „Lagerraum“: ein Raum zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in einem Gebäude, das nicht ausschließlich der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dient;
  14. 14. „leicht brennbare Materialien“: Materialien, die schon aufgrund einer geringen Zündenergie (zB durch Anhalten eines Streichholzes) innerhalb kurzer Zeit (< 20s) zu brennen beginnen können, zB Papier, Holzwolle, Stroh, dürrer Bewuchs oder trockenes Laub;
  15. 15. „Nettoexplosivstoffmasse (NEM)“: die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung;
  16. 16. „Pyrotechnischer Gegenstand“: jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse);
  17. 17. „Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge“: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden;
  18. 18. „Sätze“: lose explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen;
  19. 19. „Schutzobjekte“: die in Spalte 1 der Tabelle in der Anlage angeführten Objekte;
  20. 20. „Verkaufsraum“: ein Raum, in dem ausschließlich oder neben anderen Waren pyrotechnische Gegenstände und Sätze zum Verkauf bereitgehalten werden und der für Kunden zugänglich ist;
  21. 21. „Verkaufsstand (Verkaufscontainer)“: eine im Freien aufgestellte begehbare und von Wänden umschlossene Einrichtung (zB Holzhütte, Stahlcontainer), die dem Verkauf pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dient und die nicht zur Betretung durch Kundinnen und Kunden bestimmt ist.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 9 und 10 müssen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in einem Lagerraum, in einem Lagercontainer oder in einem Lagergebäude gelagert werden. Die gelagerten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze müssen dem PyroTG 2010 entsprechen.

(2) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen - ausgenommen im Zuge der Vornahme von Kommissionierungen - nur in für diese zugelassenen, geschlossenen Gefahrgutverpackungen nach dem ADR gelagert werden.

(3) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze müssen trocken gelagert werden, ihre Temperatur darf 75 °C nicht überschreiten.

(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze müssen so gelagert werden, dass sie vor Zugriffen Unbefugter gesichert sind.

(5) Lagerbereiche müssen in gutem baulichen Zustand erhalten werden. Einrichtungen wie Lüftungsanlagen, Sprinkleranlagen, Löscheinrichtungen und Elektroinstallationen müssen ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Im Lagerbereich muss auf Ordnung und Reinlichkeit geachtet werden.

Lagerungsverbote

§ 5. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nicht gelagert werden:

  1. 1. in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
  2. 2. in Gängen und Stiegenhäusern,
  3. 3. in Pufferräumen und Schleusen,
  4. 4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
  5. 5. in Schaufenstern und Schaukästen,
  6. 6. auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
  7. 7. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
  8. 8. in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
  9. 9. auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
  10. 10. im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen und in Verkaufsstätten mit einer Fläche unter 40m2, die ausschließlich dem Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dienen,
  11. 11. in Explosionsschutzzonen sowie im Umkreis von 25 m um Zapfsäulen, Tankentlüftungen, oberirdischen Lagertanks für Flüssiggas oder brennbare Flüssigkeiten,
  12. 12. in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 - VbF 2023, BGBl. II Nr. 45/2023, für brennbare oder ätzende Gase, für ätzende Flüssigkeiten, für sonstige ätzende Stoffe, für Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungslagerungsverordnung - APLV, BGBl. II Nr. 347/2018, oder für sonstige gefährlichen Stoffe oder Gemische im Sinne der §§ 2, 4 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2020,
  13. 13. im Abstand von 5 m zu Aerosolpackungen sowie zu Flüssiggas und brennbaren Flüssigkeiten in Versandbehältern,
  14. 14. in Warenhäusern und Einkaufszentren mit mehreren Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetrieben in geschlossener (überdachter) Bauweise mit einem zentralen Gehbereich, von dem aus die Geschäfte zu betreten sind; dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 oder der Lagerklasse 1.4S.

Brandschutzzone

§ 6. (1) Die Brandschutzzone muss, sofern nicht anderes bestimmt ist, allseitig mindestens 5 m von den äußeren Umrandungen der Lagerung betragen. Die Brandschutzzonen mehrerer Lagerungen von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen dürfen sich überschneiden. Die Brandschutzzone kann verkleinert werden, wenn der Brandschutz durch andere Maßnahmen gewährleistet wird.

(2) Die Brandschutzzone muss deutlich sichtbar und dauerhaft als solche gekennzeichnet sein. Befindet sie sich in einem öffentlich zugänglichen Bereich, muss sie wirkungsvoll abgeschrankt sein.

(3) In der Brandschutzzone dürfen keine leicht brennbaren Materialien und keine Gefahrstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1962 , ABl. Nr. L 400 vom 12.11.2021 S. 16, vorhanden sein und es dürfen keine Brandlasten, die im Brandfall zu einer gefahrenbringenden Erwärmung führen können, gelagert werden. Die Brandschutzzone ist von Kraftfahrzeugen und mit Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen - ausgenommen für Ladetätigkeiten - freizuhalten.

(4) In der Brandschutzzone sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer, Heißarbeiten sowie die Verwendung funkenziehender Werkzeuge nicht zulässig. Auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Feuer und Licht muss durch gut sichtbare Anschläge im Sinne der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2015, dauerhaft hingewiesen werden.

Allgemeine Anforderungen an Räume

§ 7. (1) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, ausgenommen Verkaufsständen, müssen Wände, Decken und Türen aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

(2) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, dürfen keine Feuerungsanlagen sowie keine elektrischen Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden. Es sind nur Heizkörper zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120 ºC nicht überschreiten.

(3) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, sind Heißarbeiten sowie die Verwendung funkenziehender Werkzeuge, das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer und Licht, das Abstellen von Kraftfahrzeugen und mit Verbrennungsmotoren betriebenen Maschinen, das Laden und Aufbewahren von Akkumulatoren und der Zutritt für Unbefugte verboten. Auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Feuer und Licht sowie das Zutrittsverbot muss durch Anschläge im Sinne der Kennzeichnungsverordnung dauerhaft hingewiesen sein.

(4) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze gelagert werden, müssen die in Hinblick auf das Lagergut, die Lagermenge, die Lagerart und die Größe des Lagers nach dem Stand der Technik erforderlichen Mittel für die erste Löschhilfe zur Verfügung stehen. Die Feuerlöschmittel und -geräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und -geräte bereitgestellt werden, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Es dürfen nur solche Feuerlöschmittel und -geräte vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch geeignete, fachkundige Personen nicht länger als 27 Monate zurückliegt.

Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer

§ 8. (1) Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden, wobei die Tragfähigkeit, die raumabschließende Funktion sowie die Wärmedämmung im Brandfall für mindestens 90 Minuten gewährleistet sein müssen, oder allseitig von einer Brandschutzzone umgeben sein.

(2) Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer dürfen ausschließlich der Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dienen.

(3) Lagerräume, Lagergebäude und Lagercontainer dürfen keine Fenster haben.

(4) Lagerräume dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen aufweisen. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen aus dem Lagerraum zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.

(5) Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.

(6) Außerhalb des Lagerraumes, Lagergebäudes oder Lagercontainers muss auf oder neben der Zugangstüre ein Anschlag gemäß der Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus dem die jeweilige Lagerklasse der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind.

(7) Türen von Lagerräumen, Lagergebäuden und Lagercontainern müssen geschlossen gehalten werden, wenn keine Waren entnommen oder eingebracht werden.

(8) Der Aufenthalt in Lagerräumen, Lagergebäuden oder Lagercontainern ist nur für berechtigte Personen und nur für die unbedingt erforderliche Zeit zulässig.

(9) Lagercontainer dürfen nicht übereinandergestapelt werden.

Verkaufsräume und Verkaufsstände

§ 9. (1) Verkaufsräume in Gebäuden mit betriebsfremden Aufenthaltsräumen müssen einen eigenen Brandabschnitt zu betriebsfremden Gebäudeteilen bilden.

(2) Verkaufsstände müssen einen eigenen baulichen Brandabschnitt bilden oder allseitig von einer Brandschutzzone umgeben sein.

(3) Zwischen einem Verkaufsstand und den Ausgängen von Gebäuden muss ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Öffnungen der Verkaufsstände dürfen nicht auf Ausgänge von Gebäuden weisen, die weniger als 20 m vom Verkaufsstand oder -container entfernt und Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg aus diesem Gebäude sind.

(4) Das Betreten von Verkaufsständen ist nur für berechtigte Personen zulässig; der Verkauf muss nach außen erfolgen.

(5) In Verkaufsräumen und Verkaufsständen dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in der kleinsten Verpackungseinheit oder Sortimentsverpackung zum Verkauf bereitgehalten werden.

(6) In Verkaufsräumen müssen pyrotechnische Gegenstände und Sätze zusammen sowie gesondert von anderen Waren aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorie F1 oder der Lagerklasse 1.4S.

(7) In Verkaufsräumen muss eine für den Verkauf zuständige Person von ihrem Arbeitsplatz aus jederzeit einen vollständigen Überblick über den gesamten Verkaufsbereich für pyrotechnische Gegenstände und Sätze haben.

(8) Es muss sichergestellt sein, dass pyrotechnische Gegenstände und Sätze oder deren Verpackung durch Kunden nicht beschädigt oder geöffnet werden.

(9) In Verkaufsräumen und Verkaufsständen dürfen nur folgende pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gelagert werden:

  1. 1. pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G sowie
  2. 2. pyrotechnische Gegenstände der Lagerklasse 1.3G, soweit sie unter die Kategorien F1 und F2 fallen.

(10) In einer gewerblichen Betriebsanlage oder Einrichtung dürfen insgesamt höchstens 25 kg NEM in Verkaufsräumen und insgesamt höchstens 50 kg NEM in Verkaufsständen gelagert werden.

3. Abschnitt

Allgemeine Lagerbedingungen nach Lagerklassen

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.4G

§ 10. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.4G dürfen unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden:

  1. 1. Zu öffentlichen Verkehrswegen muss ein Abstand von 10 m und zu sonstigen Schutzobjekten ein Abstand von 25 m eingehalten werden. Bei einer Lagermenge von mehr als 5.000 kg NEM muss ein Abstand von 40 m eingehalten werden.
  2. 2. Der Abstand kann aufgrund geeigneter baulicher Maßnahmen oder aufgrund der konkreten Lage im Gelände nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Außenwirkungen verringert werden.
  3. 3. Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.
  4. 4. Die höchste Lagerdichte beträgt 30 kg NEM pro Kubikmeter Lagervolumen.

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.3G

§ 11. (1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G dürfen, abgesehen von den Fällen des Abs. 2, unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden:

  1. 1. Zu Schutzobjekten muss der nach der in der Anlage angeführten Formel 1 berechnete Abstand, jedenfalls aber der in der Tabelle angeführte Mindestabstand, eingehalten werden.
  2. 2. Wird die in einem Lager vorhandene Menge an pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen so in Teilmengen unterteilt und durch bauliche Maßnahmen oder geeignete Abstände sichergestellt, dass bei unerwünschter Reaktion einer Teilmenge das Übergreifen auf eine andere Teilmenge ausgeschlossen ist, kann der Berechnung der Sicherheitsabstände die größte Teilmenge zugrunde gelegt werden.
  3. 3. Der Abstand - ausgenommen jener zu den in der Tabelle in der Anlage angeführten besonderen Schutzobjekten - kann aufgrund geeigneter baulicher Maßnahmen oder aufgrund der konkreten Lage im Gelände nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Außenwirkungen verringert werden.
  4. 4. Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.

(2) Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 gelagert, gelten auch für pyrotechnische Gegenstände der Lagerklasse 1.3G die Bestimmungen des § 10. Der Abstand im Sinne des § 10 Z 1 erhöht sich diesfalls bei einer Lagerung bis 5.000 kg NEM auf 25 m zu öffentlichen Verkehrswegen und auf 40 m zu sonstigen Schutzobjekten, bei mehr als 5.000 kg NEM auf 60 m.

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.1G

§ 12. (1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.1G dürfen unter folgenden Voraussetzungen in Lagergebäuden gelagert werden:

  1. 1. Zu Schutzobjekten muss der nach der in der Anlage angeführten Formel 1 berechnete Abstand, jedenfalls aber der in der Tabelle angeführte Mindestabstand, eingehalten werden.
  2. 2. Der einzuhaltende Abstand zwischen Lagergebäuden muss nach der in der Anlage angeführten Formel 2 berechnet werden. Davon unberührt bleibt die jedenfalls einzuhaltende Brandschutzzone.
  3. 3. Wird die vorhandene Menge an pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen so in Teilmengen unterteilt und wird durch bauliche Maßnahmen oder geeignete Abstände sichergestellt, dass bei unerwünschter Reaktion einer Teilmenge das Übergreifen auf eine andere Teilmenge ausgeschlossen ist, kann der Berechnung der Sicherheitsabstände die größte Teilmenge zugrunde gelegt werden.
  4. 4. Die Brandschutzzone hat zumindest 10 m zu betragen und ist von sämtlichen Lagerungen freizuhalten.
  5. 5. Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.
  6. 6. Lagergebäude müssen über einen Vorraum oder vor dem Lagerzugang über einen vor Witterungseinflüssen geschützten Bereich (Vorplatz) und eine Lüftung verfügen. Von der Einrichtung einer Lüftung kann abgesehen werden, wenn durch das Öffnen der Lagertüre eine wirksame Lüftung gegeben ist.
  7. 7. Eine Überschüttung von mindestens einem Meter muss allseitig, mit Ausnahme des Zugangs, vorgenommen werden. Der Erosion muss durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch Begrünen, entgegengewirkt werden. Als Schüttgut muss ein dämpfendes Material verwendet werden, wie etwa mittelschwer lösbarer Boden (loser Boden oder Stichboden) mit einer Korngröße von maximal 16 mm.
  8. 8. Der Zugangsbereich sowie die Zugänge zum Lager müssen zweckentsprechend angelegt und den Umständen entsprechend sicher benutzbar sein.
  9. 9. Vor dem Zugang zum Lager muss ein Schutzwall errichtet werden, der geeignet ist, den Druckstoß in eine Richtung abzuleiten, in der sich keine zu schützenden Personen oder Objekte befinden. Die Scheitelhöhe des Schutzwalls muss den Zugang um mindestens einen Meter überragen. Die Errichtung eines Schutzwalls entfällt in jenen Fällen, in denen durch die Geländeform oder -bewachsung gleichwertiger Schutz gegeben ist.
  10. 10. Die Lagerung in Lagergebäuden mit gegenüberliegenden Zugängen (Ausblasrichtungen) ist unzulässig.

(2) Werden pyrotechnische Gegenstände und Sätze anderer Lagerklassen zusammen mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.1G gelagert, so ist die gesamte NEM der gelagerten Menge bzw. Teilmenge pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.1G zuzuordnen.

4. Abschnitt

Lagerung unter vereinfachten Bedingungen

Kleinstmengen

§ 13. Abweichend von den sonstigen Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 15 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung wie folgt gelagert werden:

  1. 1. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G nach Maßgabe der § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und § 5,
  2. 2. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G bis zu höchstens 10 kg NEM nach Maßgabe der § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und § 5 und nur in einem geeigneten Raum,
  3. 3. pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G und pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 auch in Verkaufsräumen und -ständen bis zu 10 kg NEM nach Maßgabe der § 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 5 und § 5.

Kleinmengen bis 300 kg

§ 14. (1) Abweichend von den Bestimmungen des 3. Abschnitts dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklassen 1.4S und 1.4G bis zu höchstens 300 kg NEM oder pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G bis höchstens 20 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. 1. Befindet sich im Umkreis von 25 m um die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze ein Wohngebäude, ist die höchstzulässige Menge auf 150 kg NEM der Lagerklasse 1.4G oder 10 kg NEM der Lagerklasse 1.3G beschränkt.
  2. 2. Befinden sich die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze in einem Gebäude mit Wohnräumen oder betriebsfremden sonstigen Aufenthaltsräumen, ist die höchstzulässige Lagermenge auf 75 kg NEM der Lagerklasse 1.4G oder 10 kg NEM der Lagerklasse 1.3G beschränkt.
  3. 3. Die Lagerdichte darf höchstens 30 kg NEM pro Kubikmeter Lagervolumen betragen.
  4. 4. Jegliches die bloße Entnahme aus der Transportverpackung übersteigende Hantieren mit oder Manipulieren von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist unzulässig.

(2) Werden pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.4G oder 1.3G zusammen gelagert, verringert sich für jedes gelagerte Kilogramm NEM pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Lagerklasse 1.3G die zulässige Menge an pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen der Lagerklasse 1.4G um 15 kg NEM, im Fall der Z 2 um 7,5 kg.

(3) Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 in der Lagerklasse 1.3G gelten die für die Lagerklasse 1.4G höchstzulässigen Gesamtmengen.

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 bis 3.000 kg NEM

§ 15. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen abweichend von den Bestimmungen des 3. Abschnitts unter folgenden Bedingungen bis zu höchstens 3.000 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung in Lagergebäuden oder -containern gelagert werden:

  1. 1. Es muss ein Abstand von 25 m von den äußeren Umrandungen des Lagercontainers bzw. -gebäudes zum nächsten bewohnten Gebäude oder zu betriebsfremden Aufenthaltsräumen, öffentlichen Straßen oder Verkaufsstätten, die nicht ausschließlich dem Verkauf pyrotechnischer Gegenstände und Sätze dienen, eingehalten werden.
  2. 2. Der Abstand kann aufgrund geeigneter baulicher Maßnahmen oder aufgrund der konkreten Lage im Gelände nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Außenwirkungen verringert werden.
  3. 3. Der Lagerbereich darf für betriebsfremde Personen nicht zugänglich sein.
  4. 4. Die Lagermenge darf höchstens 300 kg NEM pro Lagercontainer oder Brandabschnitt, die Lagerdichte höchstens 30 kg NEM pro Kubikmeter Lagervolumen betragen.
  5. 5. Zwischen Lagercontainern muss eine Brandschutzzone von mindestens 5 m eingehalten werden.
  6. 6. Die gemeinsame Lagerung mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen anderer Kategorien als F1 und F2 in der Lagerklasse 1.4S oder 1.4G unter den gleichen Bedingungen ist bis zur Höchstmenge erlaubt.
  7. 7. Zusätzlich ist die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen anderer Kategorien in der Lagerklasse 1.3G bis zu höchstens 20 kg NEM pro gewerblicher Betriebsanlage oder Einrichtung in einem eigenen Lagercontainer oder Brandabschnitt erlaubt.

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen für Fahrzeuge

§ 16. In gewerblichen Betriebsanlagen, die der Fahrzeugserienproduktion dienen, dürfen pyrotechnische Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge bis zu 100 kg NEM pro Produktionslinie zum Zweck des Einbaus in Fahrzeuge auch außerhalb eines Lagerraums unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. 1. Nicht unmittelbar zum Einbau vorgesehene pyrotechnische Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge müssen in einer geeigneten zugelassenen Transportverpackung (Rollcontainer) gelagert werden.
  2. 2. Der Bereich, in dem die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze für Fahrzeuge gelagert und verbaut werden, muss deutlich sichtbar gemäß der Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sein.
  3. 3. Den spezifischen Vorschriften des Herstellers zur Handhabung und Lagerung, insbesondere in Hinblick auf Gefahren beim Verbau an der Linie und einer Auslösung durch elektrostatische Entladung, muss Folge geleistet werden.

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 17. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 müssen dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach deren Inkrafttreten entsprechen.

Inkrafttreten

§ 18. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 19. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004), BGBl. II Nr. 252/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2015, außer Kraft; sie ist jedoch auf bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen während der in § 17 genannten Übergangsfrist weiter anzuwenden.

Notifikation

§ 20. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/634/A).

Anlage

(§ 11 Abs. 1 Z 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 2)

Formel 1 zur Berechnung der Abstände nach § 11 Abs. 1 Z 1 und § 12 Abs. 1 Z 1:

A = k*L1/3

(L: gelagerte NEM in kg; A: Abstand in m)

Tabelle: k-Faktoren und Mindestabstände

Schutzobjekt

k- Faktor 1.3 G

Mindestabstand[m] 1.3 G

k- Faktor 1.1 G

Mindestabstand[m] 1.1 G

Öffentliche Verkehrswege außerhalb der Betriebsanlage/ Einrichtung

4,3

40

15

90

Betriebsfremde Gebäudea

6,4

60

22

90

Betriebseigene Gebäudea

4,3

40

8

90

Besondere Schutzobjekteb

13

60

35

90

a Gebäude, welche bewohnt sind oder in welchen sich Personen regelmäßig aufhalten, sowie Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen

b Gebäude bzw. Einrichtungen mit hoher Belegungsdichte (wie Spitäler, Heime, Schulen, Stadien, Bahnhöfe, Flughäfen, Einkaufs-, Freizeit- und Veranstaltungszentren)

Formel 2 zur Berechnung des Abstandes zwischen zwei Lagern gemäß § 12 Abs. 1 Z 2:

A = 0,8*L1/3

(L: gelagerte NEM in kg; A: Abstand in m)

Kocher

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