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BGBl III 21/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

21. Kundmachung: Änderungen und Berichtigungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
[CELEX-Nr.: 32020L1833 ]

21. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderungen und Berichtigungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Laut Depositarmitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 9. Oktober 2020, C.N.438.2020.TREATIES-XI.B.14, sind die nachstehenden Änderungen und Berichtigungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 102/2019) gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens angenommen worden und mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten.

[Änderungen und Berichtigungen der Anlagen A und B in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderungen und Berichtigungen der Anlagen A und B in französischer Sprache (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]

In der deutschen Fassung sind auch Berichtigungen aufgeführt, die nur die Übersetzung betreffen.

In der authentischen französischen Fassung und der deutschen Übersetzung wurden die Dokumente ECE/TRANS/WP.15/249 (Stammfassung), ECE/TRANS/WP.15/249/Add.1 (Ergänzungen), ECE/TRANS/WP.15/249/Corr.1 und ECE/TRANS/275/Rectificatif (redaktionelle Korrekturen zum ADR 2019) zusammengeführt. Die Quelle der jeweiligen Änderung oder Ergänzung ist aus entsprechenden redaktionellen Hinweisen im Text ersichtlich.

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2020/1833/EU zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 408 vom 4.12.2020 S. 1, hinsichtlich des Anhangs I umgesetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Edtstadler

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