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BGBl III 176/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

176. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, samt Protokollen I, II und III

176. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, samt Protokollen I, II und III

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Singapur am 21. September 2023 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. Nr. 464/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 164/2022) hinterlegt und dabei Erklärungen zur Anwendung des Übereinkommens abgegeben sowie den Vorbehalt erklärt, dass Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens auf Singapur nicht anwendbar ist.11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVI.2].

Überdies hat Singapur notifiziert, durch die Protokolle I und III des Übereinkommens gebunden zu sein.

Edtstadler

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