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BGBl I 39/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

39. Bundesgesetz: Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
(NR: GP XXVII IA 2344/A AB 1416 S. 149 . BR: 10918 AB 10938 S. 939.)

39. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Unterabschnittsüberschrift „Elektronischer Impfpass“ der Klammerausdruck „(eImpfpass)“ angefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 24b die Wortfolge „Elektronischen Impfasses“ durch das Wort „eImpfpasses“ ersetzt.

3. In § 2 Z 2 entfällt der Klammerausdruck „(“GDA„)“.

4. In § 2 Z 10 entfällt der Klammerausdruck „(“ELGA-GDA„)“.

5. In § 18 Abs. 6 Z 1 wird die Zahl „28“ durch die Zahl „90“ ersetzt.

6. Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:

„SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

§ 20b. (1) Das erhebliche öffentliche Interesse an der Verwendung von ELGA ergibt sich über die in § 13 Abs. 1 genannten Gründen hinaus auch aus der Verwendung im Rahmen der Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19), insbesondere aus der kostenlosen Abgabe von Medizinprodukten, wie etwa SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung. Für die Verwendung von ELGA zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19) durch kostenlose Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten § 2 Z 9 und Z 10 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts mit Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten als ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b.

(3) Zum Zweck der kostenlosen Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ist von dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4 monatlich für die Dauer der Maßnahme eine Verordnung (Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 4) für alle bezugsberechtigten Personen (§ 742b Abs. 2 ASVG, § 380b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz [GSVG], BGBl. Nr. 560/1978, § 374b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes [BSVG], BGBl. Nr. 559/1978, und § 261b des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes [B-KUVG]) in ELGA zu speichern. Es besteht kein Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis und die Verarbeitung ist auf die Speicherung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Abs. 2 eingeschränkt. Eine über die Speicherung hinausgehende personenbezogene Verarbeitung der durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung gemäß dem Art. 9 DSGVO dar. § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 22 sowie § 27 Abs. 14b und 14c finden keine Anwendung.

(4) Zum Zweck des Abs. 3 gilt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 lit. d. Der Dachverband ist ungeachtet des § 14 Abs. 3 Z 7 zur Speicherung von Verordnungen gemäß Abs. 3 sowie zur Ermittlung der bezugsberechtigten Personen gemäß § 742b Abs. 2 ASVG, § 380b GSVG, § 374b BSVG und § 261b B-KUVG aus den bei ihm verarbeiteten Sozialversicherungsdaten berechtigt. Der Dachverband ist im übertragenen Wirkungsbereich zur Speicherung der Verordnungen gemäß Abs. 3 verpflichtet.

(5) Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Abs. 2 dürfen personenbezogen von Apotheken gemäß § 2 Z 10 lit. c zum Zweck der kostenlosen Abgabe an ELGA-Teilnehmer/innen verarbeitet werden. Die Identifikation des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin hat gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 oder § 27 Abs. 14b zu erfolgen.

(6) § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anzuwenden.

(7) Abweichend von § 20 Abs. 4 Z 2 sind Medikationsdaten gemäß Abs. 2 zwei Monate nach Verordnung automatisch zu löschen.“

7. In der Überschrift zum 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts wird nach dem Wort „Impfpass“ der Klammerausdruck „(eImpfpass)“ angefügt.

8. In der Überschrift zu § 24b und in § 24b wird jeweils das Wort „Elektronischen Impfpasses“ durch das Wort „eImpfpasses“ ersetzt.

9. In § 24c Abs. 1 wird die Wortfolge „Elektronischer Impfpass“ durch das Wort „eImpfpass“ und die Wortfolge „Elektronischen Impfpasses“ durch das Wort „eImpfpasses“ ersetzt.

10. In § 24f Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „die Frist des § 18 Abs. 6 Z 1“ durch die Wort- und Zeichenfolge „eine Frist von 28 Tagen“ und die Wort- und Zeichenfolge „die Frist des § 18 Abs. 6 Z 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „eine Frist von 2 Stunden“ ersetzt.

11. Dem § 26 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Das Inhaltsverzeichnis (Überschrift zum 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts, § 24b), § 2 Z 2 und Z 10, § 18 Abs. 6 Z 1, § 20b samt Überschrift, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts, § 24b samt Überschrift, § 24c Abs. 1, § 24f Abs. 2, § 27 Abs. 17 und § 28 Abs. 2a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 39/2022 treten mit 09. April 2022 in Kraft. Die Speicherung der Verordnungen gemäß § 20b Abs. 3 hat erstmals im April 2022 zu erfolgen. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 20b sowie § 20b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

12. In § 27 Abs. 17 wird die Wortfolge „Elektronischer Impfpass“ durch das Wort „eImpfpass“ und jeweils die Wortfolge „Elektronischen Impfpasses“ durch das Wort „eImpfpasses“ ersetzt.

13. In § 28 Abs. 2a Z 2 wird die Wortfolge „Elektronischer Impfpass“ durch das Wort „eImpfpass“ ersetzt.

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