40. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1b Abs. 1 Satz 2 lautet:
„Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorheriger Zustimmung eingerichtet werden.“
2. Nach dem § 1c wird folgender § 1d samt Überschrift eingefügt:
„Aufwand für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken
§ 1d. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Verteilung von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ersetzen.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlose Verteilung von SARS-CoV-2-Antigentests an Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und an deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
(3) Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung zu fünf Stück SARS-CoV-2-Antigentests in Rechnung gestellt werden. Pro verteilter Packung SARS-CoV-2-Antigentests wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 10 Euro geleistet.“
3. In § 4 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:
„(14) § 1b Abs. 1 und § 1d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2022 treten mit 9. April 2022 in Kraft.
(15) § 1d samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Verschiebt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach § 768 ASVG das Außerkrafttreten des § 742b ASVG, so tritt § 1d mit dem in dieser Verordnung für § 742b ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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