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BGBl I 201/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

201. Bundesgesetz: Änderung des Zahnärztegesetzes und des Zahnärztekammergesetzes
(NR: GP XXVII RV 1657 AB 1719 S. 178 . BR: AB 11103 S. 946 .)

201. Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 11 … Führung der Zahnärzteliste“ der Eintrag „§ 11a … Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds“ eingefügt.

2. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.“

2a. In § 11 Abs. 2 wird nach Z 2a folgende Z 2b eingefügt:

  1. „2b. Geschlecht;“

3. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds

§ 11a. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat den Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Abs. 2 angeführten Daten aus der Zahnärzteliste zur Verfügung zu stellen. Die einen Angehörigen/eine Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffenden Daten sind nur jenen Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs Berufssitze und/oder Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen den Wohnsitz hat.

(2) Auf folgende Daten aus der Zahnärzteliste ist gemäß Abs. 1 Zugriff zu gewähren:

  1. 1. Jahr der Geburt,
  2. 2. Geschlecht,
  3. 3. Staatsangehörigkeit,
  4. 4. akademische Grade,
  5. 5. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen,
  6. 6. auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze,
  7. 7. von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung,
  8. 8. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung,
  9. 9. Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
  10. 10. Postleitzahlen der Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen des Wohnsitzes einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit,
  11. 11. Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit,
  12. 12. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
  13. 13. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung,
  14. 14. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen,
  15. 15. Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit.

(3) Die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ermächtigt, die in Abs. 2 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern und sobald diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste.

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds ermächtigt sind, die in Abs. 2 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds verpflichtet sind, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste.“

4. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.“

5. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.“

6. Dem § 90 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2b, § 11a samt Überschrift sowie § 15 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.

(15) § 22 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer.“

2. § 20 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);“

3. In § 20 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. Zurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteliste für die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds gemäß § 11a ZÄG;“

4. § 20 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;“

5. § 20 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt:

  1. „12. Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung.“

6. § 20 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);“

7. Dem § 20 Abs. 4 Z 4 wird ein Strichpunkt angefügt.

8. Dem § 20 Abs. 4 wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Vorschriften über die hygienischen Anforderungen zahnärztlicher Ordinationsstätten (Hygieneverordnung).“

10. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat eine Einrichtung mit dem Unternehmensgegenstand der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin mit der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung zu beauftragen (Einrichtung für Qualitätssicherung). Diese hat organisatorisch und personell unabhängig von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zu sein sowie eine objektive und transparente Durchführung der Aufgaben der zahnärztlichen Qualitätssicherung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten.“

11. Nach § 50 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Beauftragung der Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß Abs. 1 hat nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass

  1. 1. diese jeweils mit höchstens zehn Jahren zu befristen ist,
  2. 2. die Festlegung der inhaltlichen Kriterien für die Ausschreibung den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unterliegt sowie
  3. 3. die Österreichische Zahnärztekammer vor Zuschlagserteilung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Bericht über die Bewerber/Bewerberinnen und deren Beurteilung zu erstatten hat.“

12. § 50 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung hat in einem Qualitätsbericht

  1. 1. die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle,
  2. 2. die Darstellung der aufgrund der Ergebnisse erarbeiteten und durchgeführten qualitätssichernden Maßnahmen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, soweit für die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle relevant, und
  3. 3. die Entwicklung der Strukturen der zahnärztlichen Fortbildung

    dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den Landeshauptmännern/Landeshauptfrauen und der Österreichischen Zahnärztekammer anonymisiert zur Verfügung zu stellen.“

13. Dem § 126 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1, 1a, 4 und 12, § 20 Abs. 4 Z 1, 4 und 5 sowie § 50 Abs. 1, 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.

(15) § 20 Abs. 1 Z 12 und Abs. 4 Z 2 sowie § 52 samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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