165. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge |
Artikel 4 | Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes |
Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 9 wird die Wendung „Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008“ durch die Wendung „Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen gemäß dem IQS-Gesetz (IQS-G), BGBl. I Nr. 50/2019“ ersetzt.
2. § 10 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand und für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch als Unterrichtssprache.“
3. In § 21b Abs. 1 Z 1 wird nach der Wendung „eine lebende Fremdsprache“ der Klammerausdruck „(für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch auch als Unterrichtssprache)“ eingefügt.
4. § 21b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 lautet:
„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:
- 1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache (für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch auch als Unterrichtssprache), Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Digitale Grundbildung, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:
- a) sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,
- b) naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,
- c) ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,
- d) musisch-kreativer Schwerpunktbereich;
- 2. als verbindliche Übung: in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung.“
5. In § 21c Abs. 2 wird die Wendung „der musischen oder sportlichen“ durch die Wendung „der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen“ ersetzt.
6. § 21f lautet:
„§ 21f. (Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.“
7. § 37 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann,“
8. § 37 Abs. 5 lautet:
„(5) Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.“
9. In § 39 Abs. 1 wird nach der Wendung „eine lebende Fremdsprache“ der Klammerausdruck „(für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen auch Englisch als Unterrichtssprache)“ eingefügt.
10. In § 40 Abs. 6 letzter Satz wird die Wendung „der musischen oder der sportlichen“ durch die Wendung „der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen“ ersetzt.
11. § 54 Abs. 1 lit. d lautet:
- „d. Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,“
12. § 63 wird durch folgenden § 63 samt Überschrift ersetzt:
„Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung
§ 63. (1) Die Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
(2) Die Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten. Eine Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung muss für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Abs. 5 über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV), BGBl. II Nr. 301/2016, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PA-PFA-AV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
(3) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule gemäß Abs. 1 setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- und zweijährige Fachschule ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(4) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule gemäß Abs. 1 notwendigen körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der zuständige Bundesminister als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
(5) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen gemäß Abs. 1 sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.
(6) Die Ausbildung an den Fachschulen gemäß Abs. 1 wird durch die Abschlussprüfung beendet.“
13. § 63a wird durch folgenden § 63a samt Überschrift ersetzt:
„Sonderformen der Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung
§ 63a. Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe oder der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63 anzuwenden.“
14. § 65 lautet:
„§ 65. Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischen Gebiet befähigt, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.“
15. § 67 lit. f lautet:
- „f. Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung und“
16. Dem § 67 wird folgende lit. g angefügt:
- „g. Sonderformen der in lit. a bis f genannten Arten.“
17. § 82 Abs. 2 lautet:
„(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
Höhere technische Bundeslehranstalt,
Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,
Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,
Bundeshandelsakademie,
Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe,
Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,
Bundes-Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder
Höhere Bundeslehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung.“
18. Nach § 82 werden folgende §§ 83 bis 85, jeweils samt Überschrift, eingefügt:
„Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung
§ 83. (1) Die Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung dient der Erwerbung höherer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der pflegerischen und sozialbetreuerischen Aufgaben erforderlich sind.
(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pflegerischen, sozialbetreuerischen, kreativen, naturwissenschaftlichen, humanwissenschaftlichen, mathematischen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
(3) Eine Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung hat für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Abs. 2
- 1. für die Fachrichtung Pflege und die Fachrichtung Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung zu verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenz- oder Pflegefachassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung - PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PA-PFA-AV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
- 2. für die Fachrichtung Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung eine Bewilligung für die Durchführung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 381/2006, einzuholen.
Sonderformen der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung
§ 84. (1) Als Sonderformen der Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung können geführt werden:
- a) Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben, einschließlich einer ehrenamtlichen Tätigkeit und der Betreuung von Angehörigen, eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren.
- b) Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule, einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung oder eine Ausbildung in Diplom-Sozialbetreuer, Fach-Sozialbetreuung oder Pflege(fach)assistenz erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
(2) Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Bestimmungen gemäß § 83 zu richten.
Qualifikationen und Fachaufsicht
§ 85. (1) Wenn an einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung ein Fachvorstand bestellt wird, so muss dieser dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören und eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG absolviert haben. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG absolviert haben, gilt bei einer Bewerbung um die Schulleitung einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung der Nachweis der Ausbildung gemäß § 65a GuKG als Nachweis eines Lehramtes.
(2) Mit der unmittelbaren Beaufsichtigung (Fachaufsicht) dieses Lehrpersonals können in den Bildungsdirektionen Fachinspektoren für den Gesundheits- und Krankenpflegeunterricht betraut werden. Es dürfen nur Personen betraut werden, die über eine Ausbildung als diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal und eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG verfügen. Die Wahrnehmungen und Berichte dieser Fachinspektoren sind zumindest jährlich zwischen der Bildungsdirektion und dem jeweiligen Amt der Landesregierung auszutauschen.“
19. Dem § 131 wird folgender Abs. 49 angefügt:
„(49) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 7 Abs. 9, § 10 Abs. 2 Z 3, § 21b Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3, § 21c Abs. 2, § 37 Abs. 1 und 5, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 6, § 54 Abs. 1 lit d, § 63 samt Überschrift, § 63a samt Überschrift, § 65, § 67 lit. f und g, § 82 Abs. 2, § 83 samt Überschrift, § 84 samt Überschrift und § 85 samt Überschrift treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2. § 21b Abs. 1 in der Fassung der Z 4 tritt mit 1. September 2023 in Kraft;
- 3. (Grundsatzbestimmung) § 21f tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und mit 1. September 2023 in Kraft zu setzen.“
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Bei Schulen, in welchen überwiegend Englisch als Unterrichtssprache verwendet wird, ist die Beherrschung einer Unterrichtssprache ausreichend.“
2. Dem § 11 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für die Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung.“
3. Dem § 18 Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Pflichtpraktika an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung.“
4. Dem § 20 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 18 Abs. 6 und § 20 Abs. 4 sind an Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung nicht anzuwenden.“
5. § 25 Abs. 8 lautet:
„(8) In berufsbildenden Schulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein. An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung müssen im Lehrplan vorgesehene Pflichtpraktika erfolgreich zurückgelegt sein. Der Nachweis über den Erfolg ist durch eine Bestätigung des Kooperationspartners zu erbringen. Wenn der Nachweis nicht erbracht ist, dann ist der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. h beendet.“
6. In § 33 Abs. 2 wird am Ende der lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:
- „h) in einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht der gemäß § 25 Abs. 8 erforderliche Nachweis erbracht wurde.“
7. Dem § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung hat bei der fachlichen Prüfung in der Fachrichtung Pflege ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anzugehören. Dieses Mitglied muss über eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG verfügen und ist von der Leitung der Sanitätsdirektion des Landes zu nominieren.“
8. Dem § 82 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 3 Abs. 4, § 11 Abs. 10, § 18 Abs. 13, § 20 Abs. 11, § 25 Abs. 8, § 33 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wendung „zurückzuführen ist“ die Wendung „oder in einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht der gemäß § 36 Abs. 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde“ eingefügt.
2. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung hat bei der fachlichen Prüfung in der Fachrichtung Pflege ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anzugehören. Dieses Mitglied muss über eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, verfügen und ist von der Leitung der Sanitätsdirektion des Landes zu nominieren.“
3. Dem § 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige müssen im Lehrplan vorgesehene Pflichtpraktika erfolgreich zurückgelegt sein. Der Nachweis über den Erfolg ist durch eine Bestätigung des Kooperationspartners zu erbringen.“
4. Dem § 69 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 32 Abs. 1 Z 4, § 34 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 3b lautet:
„(3b) Für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen und Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 nicht gilt.“
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 13 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 tritt gegenüber den Ländern mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und mit 1. September 2023 in Kraft zu setzen.“
Artikel 5
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2022, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 86 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß §§ 83 und 84 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2022, ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
- 1. „Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
- 2. „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG “
enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegeassistenzausbildung voraus.“
2. Dem § 86 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 2 ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß §§ 83 und 84 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2022, ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
- 1. „Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
- 2. „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG “
enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegefachassistenzausbildung voraus.“
3. Dem § 117 wird folgender Abs. 38 angefügt:
„(38) § 86 Abs. 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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