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§ 83 SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

§ 83.

(1) Die Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung dient der Erwerbung höherer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der pflegerischen und sozialbetreuerischen Aufgaben erforderlich sind.

(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pflegerischen, sozialbetreuerischen, kreativen, naturwissenschaftlichen, humanwissenschaftlichen, mathematischen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

(3) Eine Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung hat für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Abs. 2

  1. 1. für die Fachrichtung Pflege und die Fachrichtung Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit und Familienarbeit über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung zu verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenz- oder Pflegefachassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PAPFAAV, BGBl. II Nr. 301/2016, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PAPFAAV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
  2. 2. für die Fachrichtung Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung eine Bewilligung für die Durchführung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuKBAV, BGBl. II Nr. 381/2006, einzuholen.

Schlagworte

Leistungsbeurteilung, Pflegeassistenzausbildung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40247638

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