473. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung (SiEi-StrV) geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021, wird verordnet:
Die Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung - SiEi-StrV, BGBl. II Nr. 370/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 lautet:
(3) Wenn in der Anlage eine Bewertung gefordert ist, ist folgende Bewertungsskala heranzuziehen:
1 | Die Sicherungseinrichtung hat keine oder eine geringe Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf ermittelt, und es ist unwahrscheinlich, dass diese Bereiche Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S 149, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S 37, haben. |
2 | Die Sicherungseinrichtung ermittelte eine erhebliche Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, doch ist es unwahrscheinlich, dass diese Bereiche mit Verbesserungsbedarf Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU haben, da es sich beispielsweise um einzelne Schwachstellen und/oder Schwachstellen handelt, bei denen die Problemstelle leicht behoben werden kann. |
3 | Die Sicherungseinrichtung ermittelte eine geringe Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, doch diese hätten Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU . |
4 | Die Sicherungseinrichtung ermittelte eine erhebliche Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, und diese hätten Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU . |
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei einer Bewertung gemäß Abs. 3 mit dem Wert 3 oder 4 in einer Kategorie hat die Sicherungseinrichtung auszuführen, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder in naher Zukunft ergriffen werden.“
3. § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 3 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 473/2022 treten mit 31. Dezember 2022 in Kraft.“
4. Die Anlage lautet: (siehe Anlage)
Anlage 1
Ettl Müller
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