402. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2022, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2022, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung - MKGAV), BGBl. II Nr. 276/2018, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:
„Vorausbildung für den gehobenen Justizdienst
§ 20a. Auf Bedienstete, die zu einer Grundausbildung für den gehobenen Justizdienst zugelassen werden sollen und für die die Absolvierung einer fachdienstwertigen Grundausbildung im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften lediglich eine Zulassungsvoraussetzung darstellt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. an die Stelle der Pflichtmodule (§ 12) ein fünfzehntägiger Ausbildungslehrgang tritt, in dem die Inhalte der in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Pflichtmodule in komprimierter Form vermittelt werden und die praktischen Übungen entfallen, wobei der vorvorletzte Tag des Lehrgangs der Wiederholung, der vorletzte Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung dient;
- 2. die Anlage 2 mit der Maßgabe zur Anwendung kommt, dass die Ausbildungsinhalte im Straf-, Zivil- und Außerstreitrecht jeweils drei Tage, im Exekutions- und Insolvenzrecht zwei Tage und im Bereich Gebühren und Kosten einen Tag umfassen;
- 3. die praktische Verwendung gemäß § 10 Abs. 4 zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen vom Bundesministerium für Justiz mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;
- 4. die Abschlussprüfung (§ 12 Abs. 5) an einem Tag stattfindet und sich auf das kommissionelle Fachgespräch beschränkt.
Die Anrechnungsbestimmungen (§ 18) bleiben unberührt.“
2. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 20a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 402/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bedienstete, die die Voraussetzungen für eine verkürzte Grundausbildung nach § 20a erfüllen und bereits vor Inkrafttreten des § 20a mit der Grundausbildung
nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnug der in den letzten sechs Monaten absolvierten Praxiszeiten und Fachinhalte in die verkürzte Grundausbildung nach § 20a wechseln.“
Zadic
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