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§ 24 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung

§ 24.

(1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

  1. 1. die Grundausbildung,
  2. 2. das Management-Training sowie
  3. 3. die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.

(2) Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.

(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden.

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