vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 317/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

317. Verordnung: Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

317. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Aufgrund § 46a Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 2020/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 festgelegt.

Beginn des automationsunterstützten Datenverkehrs

§ 2. Der automationsunterstützte Datenverkehr ist ab 26. August 2022 aufzunehmen.

Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs

§ 3. Änderungen der in § 46a Abs. 2 Z 4 lit. b bis d FLAG 1967 genannten Daten sind gemeinsam mit dem vbPK-BF dem Finanzamt Österreich vom Datenverbund der Universitäten und Hochschulen laufend automatisiert zu übermitteln. Änderungen des Status hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt Österreich laufend automatisiert an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 26. August 2022 in Kraft.

Brunner

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)