316. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik (Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:
Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik
§ 1. Der Lehrberuf Kunststoffverfahrenstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik über folgende berufliche Kompetenzen:
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
- 1. Allgemeine Fach- und Methodenkompetenzen
Die Fachkraft kann die erforderlichen auftragsbezogenen Materialien auswählen, beschaffen, prüfen und aufbereiten. Sie handhabt die zu verwendenden Formen, Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe und hält diese instand. Darüber hinaus verfügt die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik über die Kompetenz, betriebsspezifische Anlagen oder Maschinen fachgerecht zu rüsten, anzufahren, zu betreiben, umzubauen und abzustellen. Dabei erfasst und dokumentiert sie technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse. Die in Bearbeitungssystemen und in der Verarbeitung auftretenden Fehler, Mängel und Störungen kann sie systematisch eingrenzen, beseitigen und dokumentieren. Sie kann auch im Interesse des Umwelt- und Klimaschutzes Restprodukte fachgerecht wiederaufbereiten, recyceln und verwerten.
- 2. Halbzeugverarbeitung
Die Fachkraft kann Kunststoffe und Kunststoffhalbzeuge spanend und spanlos be- und verarbeiten. Sie wendet die für die chemische und thermische Verbindung von Kunststoffen erforderlichen Methoden an.
- 3. Werkstoffaufbereitung
Die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik kann Rohmaterialien nach vorgegebener Rezeptur mischen, homogenisieren und aufbereiten. Darüber hinaus verfügt sie über die Kompetenz, Materialien anhand von Datenblättern den Anforderungen des Produktionsprozesses entsprechend aufzubereiten und weiter zu verarbeiten.
- 4. Maschinentechnologie
Die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik kann Kunststoffprodukte unterschiedlicher Art unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken wie z. B. Spritzguss, Extrusion, Thermoformen, Laminieren, Prototypenfertigung, Serienfertigung herstellen. Die dafür erforderlichen Temperaturprofile kann sie erstellen und interpretieren.
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
- 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums und betriebs- und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge, um ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren und auszuführen. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für unternehmerisches Denken. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert, berufsadäquat und agiert kundenorientiert.
- 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Darüber hinaus agiert sie nachhaltig und ressourcenschonend.
- 3. Digitales Arbeiten
Die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft im Beruf Kunststoffverfahrenstechnik agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die Fachkraft kann |
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1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
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1.3 Branche des Lehrbetriebs |
Die Fachkraft kann |
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1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die Fachkraft kann |
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1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die Fachkraft kann |
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1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die Fachkraft kann |
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1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kundinnen und Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.) |
Die Fachkraft kann |
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1.9 Prozessmanagement/Geschäftsprozesse |
Die Fachkraft kann |
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1.10 Betriebliches Projektmanagement |
Die Fachkraft kann |
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2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die Fachkraft kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die Fachkraft kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die Fachkraft kann |
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3. Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen beinhalten gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die Fachkraft kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die Fachkraft kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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3.4 Datei- und Ablageorganisation |
Die Fachkraft kann |
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3.5 Informationssuche und -beschaffung |
Die Fachkraft kann |
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3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die Fachkraft kann |
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(6) Fachliche Kompetenzbereiche:
4. Fach- und Methodenkompetenz | |||
4.1. Allgemeine Fach- und Methodenkompetenzen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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4.2. Halbzeugverarbeitung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
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4.3. Werkstoffaufbereitung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
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4.4. Maschinentechnologie | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
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| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
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(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in die theoretische und in die praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachtechnologie und Werkstoffkunde.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Prüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von zur Prüfung antretenden Personen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben sind den zur Prüfung antretenden Personen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten der zur Prüfung antretenden Person sind entsprechend zu kennzeichnen.
Angewandte Mathematik
§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat zumindest eine kompetenzorientierte Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche zu bearbeiten:
- 1. Längen- und Flächenberechnung,
- 2. Volumen- und Masseberechnung,
- 3. Prozentrechnung und Proportionsrechnung,
- 4. grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Schwindung, Leistung, Kräfte, Wirkungsgrad, Drehzahl), Hydraulik, Wärme,
- 5. Berechnungen zur Maschinenauslegung,
- 6. einfache Vor- und Nachkalkulation.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 80 Minuten bearbeitet werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.
Fachtechnologie
§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat zumindest eine kompetenzorientierte Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche zu bearbeiten:
- 1. Bearbeitung und Verarbeitung von Halbzeug,
- 2. Arbeitsverfahren,
- 3. Geräte, Maschinen und Anlagen,
- 4. Wartung und Instandhaltung der Geräte, Maschinen und Anlagen,
- 5. Formen und Werkzeuge,
- 6. Festlegung und Kontrolle von Prozess-Parametern.
(2) Die Prüfung kann auch in rechnergestützt Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Falle sind aus jedem Bereich je fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können.
(5) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Werkstoffkunde
§ 8. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat zumindest eine kompetenzorientierte Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche zu bearbeiten:
- 1. einschlägige Rohstoffe und Hilfsstoffe,
- 2. Grundzüge über die Herstellung der Rohstoffe,
- 3. Eigenschaften von Kunststoffen,
- 4. Aufbereitung von Rohstoffen,
- 5. Einschlägige chemische Grundbegriffe,
- 6. Prüfverfahren für Kunststoffe.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Falle sind aus jedem Bereich je sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können.
(5) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 9. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Prüfarbeit
§ 10. (1) Die Prüfung hat Werkstücke und eine maschinelle Arbeit zu umfassen.
(2) Bei der Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung ist eine Halbzeugverarbeitung auszuführen.
(3) Bei der fertigungstechnischen Arbeitsprobe ist nach Wahl der zur Prüfung antretenden Person eine Spritzgussverarbeitung oder eine Extrusionsverarbeitung durchzuführen.
(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jeder zur Prüfung antretenden Person eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der Arbeitsprobe gem. Abs. 2 (Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung) eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen und der Arbeitsprobe gem. Abs. 3 (fertigungstechnische Arbeitsprobe) eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen.
(5) Die Prüfung ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit (zB Zeichnungsgerechtigkeit und Sauberkeit, Winkeligkeit und Ebenheit),
- 2. fachgerechte, dem Werkstoff entsprechende Ausführung und Verarbeitung (zB Klebefestigkeit, Optik der Schweißnaht),
- 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
- 4. fachgemäßes Sammeln und Sortieren von Rest- und Hilfsstoffen.
Fachgespräch
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei können die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person berücksichtigt werden. Bei der Prüfung sind Fragen über Qualitätsmanagement, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Die Dauer des Fachgespräches beträgt für jede zur Prüfung antretende Person mindestens 15 und maximal 20 Minuten. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. September 2022 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Die §§ 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kunststoffformgebung (Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 260/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008, treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 260/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. August 2022 gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008 ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 12 der Verordnung, BGBl. II Nr. 260/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008, antreten.
(7) Lehrzeiten, die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2008 absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Kocher
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