vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 24/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

24. Verordnung: 7. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

24. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID- 19-SchuMaV) geändert wird (7. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 255/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 255/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 6/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis
    1. a) einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder
    2. b) über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.“

2. In § 6 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Sanitärartikeln“ durch das Wort „Sanitätsartikeln“ ersetzt.

3. In § 21 Abs. 2 Z 1 wird die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 473/2021“ durch die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 7/2022“ ersetzt.

4. § 21 Abs. 11 lautet:

„(11) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den §§ 11 bis 15 vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber bzw. der für die Zusammenkunft Verantwortliche Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese stattdessen

  1. 1. einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder
  2. 2. einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,

    vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.“

5. In § 25 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „20. Jänner“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. Jänner“ ersetzt.

6. In § 25 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „19. Dezember 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „27. Jänner 2022“ ersetzt.

7. Dem § 25 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 2 Z 4, § 6 Abs. 2 Z 4, § 21 Abs. 2 Z 1 und Abs. 11 sowie § 25 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2022 treten mit 21. Jänner 2022 in Kraft.“

Mückstein

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)