196. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Mindestertragsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022, wird verordnet:
Die Mindestertragsverordnung, BGBl. II Nr. 615/2003, wird wie folgt geändert:
1. Die angeführte Verordnung erhält die Abkürzung „(ME-V)“.
2. In § 1 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Anlage 2 zu § 30 PKG, Formblatt B, Pos. A. I. abzüglich der Zinserträge gemäß § 48 PKG)“ durch den Klammerausdruck „(Veranlagungsüberschuss gemäß Anlage 2, 3. Abschnitt, Pos. A.I. der FJMV 2019 [Formblatt B der VRG - Ertragsrechnung einer VRG; Positionsnummer 400-100] abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48 PKG, für die eine direkte Leistungszusage besteht, gemäß Anlage 2, 3. Abschnitt, Pos. A.I.2. der FJMV 2019 [Formblatt B der VRG - Ertragsrechnung einer VRG; Positionsnummer 400-120])“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Summe der Aktivposten I. bis X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1)“ durch den Klammerausdruck „(Summe des Veranlagten Vermögens gemäß Anlage 2, 1. Abschnitt, Pos. A der FJMV 2019 [Formblatt A der VRG - Vermögensaufstellung einer VRG - Aktiva; Positionsnummer 300-800] abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten gemäß Anlage 2, 2. Abschnitt, Pos. B.I.1. der FJMV 2019 [Formblatt A der VRG - Vermögensaufstellung einer VRG - Passiva; Positionsnummer 350-710])“ ersetzt.
4. § 2 erster Satz lautet:
„Das für die Berechnung des Mindestertrages heranzuziehende Vermögen (VERM) eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten, für das gemäß § 2 Abs. 2 PKG ein Fehlbetrag oder in der Folge gemäß § 2 Abs. 3 PKG ein Vergleichswert zu ermitteln ist, entspricht der individuellen Deckungsrückstellung zuzüglich der jeweiligen Schwankungsrückstellung und abzüglich etwaiger Deckungslücken gemäß § 20 Abs. 3d PKG, jeweils am Bilanzstichtag zu Beginn der Periode.“
5. § 3 samt Überschrift lautet:
„Berechnung des SOLL-Wertes
§ 3. Der SOLL-Wert (SOLL) wird jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen monatlichen Rendite österreichischer Bundesanleihen am Sekundärmarkt („Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen“; kurz UDRB) oder eines an ihre Stelle tretenden Index der letzten 60 Monate ermittelt:
Hier bezeichnet UDRBi die monatliche UDRB oder einen an ihre Stelle tretenden Index des Monats i.“
6. § 4 samt Überschrift lautet:
„Berechnung des IST-Wertes
§ 4. (1) Die Berechnung des IST-Wertes (IST) hat auf Monatsbasis zu erfolgen.
(2) Bei der Berechnung wird der IST-Wert (IST) jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen Monatsperformance der letzten 60 Monate ermittelt:
“
7. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Vergleichs-IST-Wert (VIST) und der Vergleichs-SOLL-Wert (VSOLL) berechnen sich analog zum IST-Wert (IST) und zum SOLL-Wert (SOLL) mit der Maßgabe, dass sich der Durchrechnungszeitraum von 60 Monaten um jeweils zwölf Monate pro Folgejahr verlängert.
Vergleichs-IST-Wert des k-ten Folgejahres:
Vergleichs-SOLL-Wert des k-ten Folgejahres:
Hier bezeichnet UDRBi die monatliche UDRB oder einen an ihre Stelle tretenden Index des Monats i.“
8. In § 11 entfällt der zweite Satz.
9. Nach § 11 werden folgende §§ 12 und 13 samt Überschriften angefügt:
„Verweise
§ 12. Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:
- 1. Soweit auf Bestimmungen der Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 - FJMV 2019, BGBl. II Nr. 333/2018, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden;
- 2. soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 13. Die Abkürzung, § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 2, § 11 sowie § 12 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Ettl Müller
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