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BGBl II 177/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

177. Verordnung: OTA-Ausbildungsverordnung und Änderung der MAB-Ausbildungsverordnung

177. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung - OTA-AV) erlassen und die MAB-Ausbildungsverordnung - MAB-AV geändert wird

Auf Grund der §§ 26 und 26h Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2022, wird verordnet:

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA-Ausbildungsverordnung - OTA-AV)

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

Allgemeines

2. Abschnitt

Rahmenbedingungen für die OTA-Ausbildung

3. Abschnitt

Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung

4. Abschnitt

Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der OTA-Ausbildung

5. Abschnitt

EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation

6. Abschnitt

Zeugnisse, OTA-Diplom und Bestätigungen

Anlagen

§ 1 Regelungsinhalt

§ 2 Verweise

§ 3 OTA-Ausbildung

§ 4 Ausbildung im Dienstverhältnis - Duale OTA-Ausbildung

§ 5 Leitung der OTA-Ausbildung

§ 6 Lehr- und Fachkräfte

§ 7 Ausbildungsverantwortliche/r

§ 8 Aufnahmekommission

§ 9 Prüfungskommission

§ 10 Teilnahmeverpflichtung - Ausbildungszeit

§ 11 Schul- bzw. Ausbildungsordnung

§ 12 Aufnahme in die OTA-Ausbildung

§ 13 Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 14 Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der OTA-Ausbildung

§ 15 Qualifikationsprofil - Curriculum

§ 16 Ausbildungsgrundsätze

§ 17 Praktische Ausbildung

§ 18 Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft

§ 19 Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission

§ 20 Beurteilungsstufen - Ausbildungs- und Beurteilungsprotokoll

§ 21 Negative Beurteilung im 1. und 2. Ausbildungsjahr - Wiederholungsmöglichkeiten

§ 22 Letzte Wiederholungsmöglichkeit - 1. und 2. Ausbildungsjahr

§ 23 Negative Beurteilung im 3. Ausbildungsjahr - Wiederholungsmöglichkeiten

§ 24 Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung - Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 25 Letzte Wiederholungsmöglichkeit - 3. Ausbildungsjahr

§ 26 Leistungsfeststellung und -beurteilung - Abwesenheit

§ 27 Dokumentation und Beurteilung der praktischen OTA-Ausbildung

§ 28 Kommissionelle Abschlussprüfung - Zulassung

§ 29 Kommissionelle Abschlussprüfung - Inhalt, Durchführung und Beurteilung

§ 30 Gesamtbeurteilung

§ 31 Kommissionelle Abschlussprüfung - Abwesenheit

§ 32 Kommissionelle Abschlussprüfung - Wiederholungsmöglichkeit

§ 33 Kommissionelle Abschlussprüfung - Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 34 Abschlussprüfungsprotokoll

§ 35 Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung

§ 36 Anpassungslehrgang

§ 37 Eignungsprüfung

§ 38 Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung

§ 39 Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation

§ 40 Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung

§ 41 Zeugnisse

§ 42 OTA-Diplom

§ 43 Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung

§ 44 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 45 Inkrafttreten

Anlage 1 Ausbildungsprogramm der OTA-Ausbildung

Anlage 2 Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung

Anlage 3 OTA-Qualifikationsprofil

Anlage 4 Zeugnis über das 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr

Anlage 5 OTA-Diplom

Anlage 6 Bestätigung über den Anpassungslehrgang

Anlage 7 Bestätigung über die Eignungsprüfung

Anlage 8 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung

1. Abschnitt

Allgemeines

Regelungsinhalt

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA).

(2) Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen und die Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der OTA.

Verweise

§ 2. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022,
  2. 2. Medizinische Assistenzberufegesetz - MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022.

OTA-Ausbildung

§ 3. (1) Die OTA-Ausbildung ist an

  1. 1. einer Schule für Medizinische Assistenzberufe (MAB-Schule) gemäß MABG,
  2. 2. einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-Schule) gemäß GuKG oder
  3. 3. einer Ausbildungseinrichtung, die Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich gemäß GuKG anbietet,

    durchzuführen.

(2) Die OTA-Ausbildung umfasst die in der Anlage 1 angeführte theoretische und praktische Ausbildung. Die Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung umfassen die in der Anlage 2 festgelegten Inhalte.

(3) Die OTA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung drei Jahre und umfasst insgesamt 4 600 Stunden.

(4) Wird die OTA-Ausbildung in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang (§ 26f Abs. 6 MABG) durchgeführt, kann die Dauer der OTA-Ausbildung durch die Leitung der OTA-Ausbildung um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die im 4. Abschnitt festgelegten Fristen betreffend Leistungsfeststellung und -beurteilung sind in diesem Fall durch die Leitung entsprechend zu verlängern, wobei die Dauer der festgelegten Fristen höchstens verdoppelt werden darf.

Ausbildung im Dienstverhältnis - Duale OTA-Ausbildung

§ 4. (1) Ab dem 2. Ausbildungsjahr kann die OTA-Ausbildung gemäß § 26g MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt erfolgen.

(2) Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist nur zulässig, sofern die gesamte praktische Ausbildung bereits erfolgreich absolviert ist.

2. Abschnitt

Rahmenbedingungen für die OTA-Ausbildung

Leitung der OTA-Ausbildung

§ 5. (1) Bietet eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 1 eine OTA-Ausbildung an, hat der /die Direktor/in bzw. Leiter/in oder der/die stellvertretende Direktor/in bzw. Leiter/in auch die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der OTA-Ausbildung mit folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung einschließlich Prüfungsplanung; bei dualer OTA-Ausbildung eingeschränkt auf die theoretische Ausbildung;
  2. 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der OTA-Ausbildung;
  3. 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika; bei dualer OTA-Ausbildung Rückkoppelung mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen über die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika am Dienstort;
  4. 4. Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne des Qualifikationsprofils; bei dualer OTA-Ausbildung diesbezügliche Rückkoppelung mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen;
  5. 5. Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Aufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Ausbildungseinrichtung sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
  6. 6. Organisation, Koordination und Mitwirkung beim Aufnahmeverfahren in die OTA-Ausbildung und beim Ausschluss aus der OTA-Ausbildung;
  7. 7. Aufsicht über die Auszubildenden sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
  8. 8. Anrechnung von Prüfungen und Praktika;
  9. 9. Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
  10. 10. Sicherstellung, dass die jeweilige Schulordnung (bei MAB- und GuK-Schulen) bzw. Ausbildungsordnung (bei Sonderausbildungen) für die OTA-Ausbildung zur Anwendung kommt; wenn erforderlich Schaffung ergänzender Regelungen für die OTA-Ausbildung.

Lehr- und Fachkräfte

§ 6. (1) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat für die OTA-Ausbildung geeignete

  1. 1. Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und
  2. 2. Fachkräfte für die praktische Ausbildung
    1. heranzuziehen.

(2) Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:

  1. 1. Ärzte/-innen,
  2. 2. diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit der Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich,
  3. 3. Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
  4. 4. Angehörige der Operationstechnischen Assistenz,
  5. 5. Juristen/-innen für rechtliche Ausbildungsinhalte sowie
  6. 6. sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.

(3) Lehrkräfte gemäß Abs. 2 haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.

(4) Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.

(5) Sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist, können themenbezogen

  1. 1. zur Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und
  2. 2. zur Unterstützung der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte

    herangezogen werden.

Ausbildungsverantwortliche/r

§ 7. (1) Wird die OTA-Ausbildung ab dem 2. Ausbildungsjahr als duale OTA-Ausbildung (§ 4) durchgeführt, hat der/die Dienstgeber/in eine/n

  1. 1. diplomierte/n Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich oder
  2. 2. Angehörige/n der Operationstechnischen Assistenz

    als Ausbildungsverantwortliche/n für die praktische Ausbildung zu bestimmen. Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert zu sein und hat über Kenntnisse des OTA-Berufsfeldes sowie über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.

(2) Die Teilung der Ausbildungsverantwortung auf zwei Personen ist zulässig.

(3) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat den Kompetenzerwerb am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über die Auszubildenden wahrzunehmen. Insbesondere sind damit folgende Aufgaben verbunden:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten praktischen OTA-Ausbildung am Dienstort einschließlich Beurteilung;
  2. 2. organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika sowie Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung hinsichtlich Gewährleistung des Theorie-Praxis-Transfers;
  3. 3. Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne des Qualifikationsprofils sowie diesbezügliche Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung.

Aufnahmekommission

§ 8. (1) Für die Aufnahme in die OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission haben folgende Personen anzugehören:

  1. 1. die Leitung der OTA-Ausbildung als Vorsitz,
  2. 2. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
  3. 3. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
  4. 4. eine Lehrkraft der OTA-Ausbildung,
  5. 5. ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.

(2) Die Aufnahmekommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dieser oder deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Für Durchführung der kommissionellen Prüfungen im Rahmen der OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:

  1. 1. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
  2. 2. die Leitung der OTA-Ausbildung bzw. deren Stellvertretung,
  3. 3. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
  4. 4. ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
  5. 5. die jeweiligen Lehrkräfte.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.

Teilnahmeverpflichtung - Ausbildungszeit

§ 10. (1) Auszubildende sind zur Teilnahme an der OTA-Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert 45 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

(3) Die OTA-Ausbildung ist an sieben Tagen der Woche (Montag bis Sonntag) zulässig. Die wöchentliche Ausbildungszeit darf 40 Unterrichts- bzw. Praktikumsstunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann aus organisatorischen Gründen überschritten werden. Dabei darf die wöchentliche Ausbildungszeit im Durchrechnungszeitraum (Monat) 40 Unterrichts- und Praktikumsstunden nicht überschreiten.

(4) Im Rahmen der OTA-Ausbildung ist bei Vollzeitausbildung jährlich eine unterrichts- und praktikumsfreie Ferienzeit im Ausmaß von vier Wochen vorzusehen, wobei mindestens zwei Wochen durchgehend zu ermöglichen sind. Für Feiertage, die innerhalb der Ferien liegen, müssen keine zusätzlichen Ferientage gewährt werden.

(5) Der Beginn einer OTA-Ausbildung ist von der Leitung der OTA-Ausbildung festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn dem/der Landeshauptmann/-Landeshauptfrau anzuzeigen.

Schul- bzw. Ausbildungsordnung

§ 11. (1) Die Leitung der OTA-Ausbildung hat für die OTA-Ausbildung die jeweilige Schulordnung (bei MAB- und GuK-Schulen) bzw. Ausbildungsordnung (bei Sonderausbildung) heranzuziehen.

(2) Werden seitens der Leitung der OTA-Ausbildung ergänzende Regelungen für die OTA-Ausbildung in der jeweiligen Schul- bzw. Ausbildungsordnung verankert, sind diese Ergänzungen vor Beginn der OTA-Ausbildung dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.

(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 2 ist zu versagen, wenn diese

  1. 1. gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt,
  2. 2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
  3. 3. die Sicherheit der Auszubildenden nicht gewährleistet oder
  4. 4. nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.

(4) Die Leitung der OTA-Ausbildung hat die Schul- bzw. Ausbildungsordnung einschließlich allfälliger genehmigter Ergänzungen den Auszubildenden, den Lehr- und Fachkräften und gegebenenfalls dem/der Ausbildungsverantwortlichen zu Ausbildungsbeginn nachweislich zur Kenntnis zu bringen sowie für deren Einhaltung zu sorgen.

Aufnahme in die OTA-Ausbildung

§ 12. (1) Über die Aufnahme in eine OTA-Ausbildung entscheidet die Aufnahmekommission.

(2) Die Aufnahmewerber/innen haben

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe oder eine Berechtigung zur Ausübung der Operationsassistenz gemäß MABG,
  2. 2. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
  3. 3. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
  4. 4. die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

    nachzuweisen.

(3) Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der OTA zu erfolgen.

(4) Personen, die zur Ausübung der Operationsassistenz gemäß MABG berechtigt sind, können in das 2. Ausbildungsjahr der OTA-Ausbildung aufgenommen werden. Zusätzlich zum Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 3 ist ein standardisiertes Assessmentverfahren, das eine Einstiegsprüfung über fehlende Ausbildungsinhalte des 1. Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung zu umfassen hat, durchzuführen. Die Aufnahmekommission hat die Ergebnisse des Assessmentverfahrens als Grundlage für die Entscheidung über die Aufnahme heranzuziehen.

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 13. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

  1. 1. einer Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,
  2. 2. einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
  3. 3. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
  4. 4. einer Ausbildung in einem Lehrberuf

    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer OTA-Ausbildung durch die Leitung der OTA-Ausbildung anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, können durch die Leitung der OTA-Ausbildung auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika angerechnet werden, sofern festgestellt werden kann, dass sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Die Leitung der OTA-Ausbildung hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Prüfungen im jeweiligen Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 sowie erfolgreich absolvierter Praktika in der Dokumentation über die praktische Ausbildung zu vermerken.

(4) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.

Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der OTA-Ausbildung

§ 14. (1) Ein/Eine Auszubildende/r ist von der OTA-Ausbildung auszuschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:

  1. 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
  2. 2. mangelnde gesundheitliche Eignung,
  3. 3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
  4. 4. schwerwiegende Verstöße gegen die Schul- bzw. Ausbildungsordnung.

(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Aufnahmekommission. Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes, der/die Auszubildende und ein/eine Vertreter/in der Auszubildenden zu hören.

(3) Das erfolglose Ausschöpfen von in dieser Verordnung im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Auszubildenden aus der Ausbildung. Der/Die Auszubildende ist hierüber schriftlich von der Leitung der OTA-Ausbildung zu informieren.

(4) Im Falle des Ausschlusses oder des automatischen Ausscheidens aus der Ausbildung ist von der Leitung der OTA-Ausbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 über die bis dahin absolvierte Ausbildung auszustellen.

(5) Wird die OTA-Ausbildung im Dienstverhältnis gemäß § 4 (duale OTA-Ausbildung) durchgeführt, ist der Dienstgeber über den Ausschluss zu informieren.

3. Abschnitt

Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung

Qualifikationsprofil - Curriculum

§ 15. (1) Die OTA-Ausbildung ist gemäß dem Ausbildungsprogramm der Anlage 1 durchzuführen und hat den Erwerb der Kompetenzen, die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 3 festgelegt sind, sicherzustellen.

(2) Der/Die Bundeminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum empfehlen, wenn diesem das Ausbildungsprogramm gemäß der Anlage 1 und die Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 zugrunde gelegt worden sind.

(3) Das Curriculum gemäß Abs. 1 kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlich

  1. 1. standardisiertes Aufnahmeverfahren (§ 12 Abs. 3) und standardisiertes Assessmentverfahren (§ 12 Abs. 4),
  2. 2. Rahmenbedingungen (z. B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
  3. 3. Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
  4. 4. Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
  5. 5. Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
  6. 6. Leistungsfeststellung,
  7. 7. Form und Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
  8. 8. (fach)didaktischer Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte und des/der Ausbildungsverantwortlichen

    enthalten.

Ausbildungsgrundsätze

§ 16. (1) Die Auszubildenden sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit zu sensibilisieren. Insbesondere ist eine Sensibilisierung für Betroffene von physischer oder psychischer Gewalt, wie Kinder, Frauen, Menschen mit Behinderung oder andere vulnerable Gruppen, anzustreben.

(2) Der Planung, Organisation und Durchführung der theoretischen Ausbildung sind insbesondere folgende Lehr- und Lernstrategien zugrunde zu legen:

  1. 1. Situations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
  2. 2. exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
  3. 3. Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
  4. 4. Förderung des eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerbs;
  5. 5. Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können;
  6. 6. Berücksichtigung von Prinzipien der Erwachsenenbildung;
  7. 7. Anwendung zeitgemäßer Lehr-, Lern- und Prüfmethoden;
  8. 8. Lernbereich Training und Transfer (dritter Lernort);
  9. 9. Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers; hierbei ist anzustreben, dass im Rahmen der praktischen Ausbildung die Anwendung der Fertigkeiten an Patienten/-innen erst nach der für den jeweiligen Fachbereich relevanten theoretischen Ausbildung und einem entsprechenden Fertigkeitentraining erfolgt.

(4) Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen OTA-Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrunde zu legen:

  1. 1. Der/Die Auszubildende ist im Rahmen der praktischen OTA-Ausbildung als Praktikant/in in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil.
  2. 2. Die Praxisanleitung durch die Fachkräfte und den/die Ausbildungsverantwortliche/n erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit der Leitung der OTA-Ausbildung zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers. Die Praxisanleitung bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluierung.
  3. 3. Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen OTA-Ausbildung wird von den Auszubildenden dokumentiert und von den verantwortlichen Fach- und Lehrkräften bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen in der Dokumentation bestätigt.
  4. 4. Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die Auszubildenden nur zu Tätigkeiten herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
  5. 5. Die Fach- und Lehrkräfte sowie der/die Ausbildungsverantwortliche/n dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleiten.
  6. 6. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen ist, ausgenommen bei dualer OTA-Ausbildung, durch entsprechende Vereinbarungen, z. B. in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten Maßnahmen, sicherzustellen. Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn der erforderliche Kompetenzerwerb sichergestellt ist.
  7. 7. Bei dualer OTA-Ausbildung ist die praktische Ausbildung gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Ausbildungsprogramm und der erforderliche Kompetenzerwerb sichergestellt.
  8. 8. Bei der Planung und Organisation der einzelnen Praktika ist sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung an mindestens zwei Praktikumsstellen, ausgenommen bei dualer OTA-Ausbildung, stattfindet.
  9. 9. Die praktische Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Kompetenzerwerb durchzuführen.
  10. 10. Die Eignung einer Praktikumsstelle hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.

(5) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen gemäß § 26f Abs. 5 MABG angekündigt oder im Anlassfall unangekündigt eine Person zur stichprobenartigen Teilnahme am Ausbildungsbetrieb entsenden. Die Leitung der OTA-Ausbildung hat der entsandten Person alle Unterlagen und Informationen, die für eine Beurteilung eines rechtskonformen Ausbildungsbetriebs erforderlich sind, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Praktische Ausbildung

§ 17. (1) Die Praktika sind in den in Anlage 1 angeführten Einsatzgebieten im Gesamtstundenumfang von 3 000 Stunden durchzuführen. Die Praktika in den obligatorischen Einsatzgebieten haben insgesamt 2 000 Stunden zu umfassen, wobei das Wahlpraktikum aus einem der obligatorischen Einsatzgebiete zu wählen ist. Die Praktika in den optionalen Einsatzgebieten in weiteren chirurgischen Fachgebieten haben insgesamt 1 000 Stunden zu umfassen.

(2) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung ist der Theorie-Praxis-Transfer sicherzustellen. Bei der zeitlichen Einteilung der Praktika gemäß Anlage 1 ist anzustreben, dass die theoretische und praktische Ausbildung eine möglichst einheitliche jährliche Gesamtausbildungszeit ergeben.

(3) Auszubildende dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung zu Tätigkeiten während der Nachtzeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden. Nachtdienste in zwei aufeinanderfolgenden Nächten sind nicht zulässig.

4. Abschnitt

Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der OTA-Ausbildung

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft

§ 18. (1) Im Rahmen der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß den Anlagen 1 und 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs von den Lehrkräften zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) Die Leistungsfeststellung kann in Form

  1. 1. eines mündlichen Verfahrens (z. B. Einzelprüfung, Präsentation) oder
  2. 2. eines schriftlichen Verfahrens (z. B. Test, schriftliche Arbeit)

    durchgeführt werden. Sie hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.

(3) Die Auszubildenden sind unter Berücksichtigung des Lernaufwandes zeitgerecht, mindestens zwei Wochen vor dem Termin, über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.

(4) Es ist zulässig, die vorgesehenen Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß den Anlagen 1 und 2 in jedem Ausbildungsjahr auf mehrere Lehrkräfte aufzuteilen. Für die Leistungsfeststellung und -beurteilung des gesamten Themenfeldes ist für jedes Ausbildungsjahr eine hauptverantwortliche Lehrkraft zu bestimmen und es ist eine Note für das gesamte Themenfeld in jedem Ausbildungsjahr zu ermitteln. Die Lehrkräfte der Teilgebiete sind in die Leistungsfeststellung und -beurteilung einzubeziehen. In jenen Themenfeldern, die mindestens 100 Stunden in einem Ausbildungsjahr umfassen, kann die Leistungsfeststellung und -beurteilung in bis zu drei Teilen durchgeführt werden, wobei auch in diesem Fall für das gesamte Themenfeld eine Note zu ermitteln ist.

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission

§ 19. (1) Im Rahmen der theoretischen OTA-Ausbildung gemäß den Anlagen 1 und 2 ist im 3. Ausbildungsjahr die Erreichung des Kompetenzerwerbs in jenen Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission (§ 29) zu erfolgen hat, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) Die Lehrkräfte haben im 3. Ausbildungsjahr in den Themenfeldern gemäß Abs. 1 zur Förderung und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z. B. Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durchzuführen.

(3) Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Abs. 2 sind die Auszubildenden von den Lehrkräften regelmäßig zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung der Auszubildenden auf die kommissionelle Abschlussprüfung.

(4) Die Prüfungskommission hat auch bei den kommissionellen Wiederholungsmöglichkeiten die Leistungsfeststellung und -beurteilung durchzuführen.

Beurteilungsstufen - Ausbildungs- und Beurteilungsprotokoll

§ 20. (1) Für die Leistungsbeurteilung in der theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

  1. 1. „sehr gut“ (1)
  2. 2. „gut“ (2)
  3. 3. „befriedigend“ (3)
  4. 4. „genügend“ (4)
  5. 5. „nicht genügend“ (5)

    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.

(2) Die Lehr- und Fachkräfte, der/die Ausbildungsverantwortliche sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren und die wesentlichen Gründe für die Beurteilung festzuhalten.

Negative Beurteilung im 1. und 2. Ausbildungsjahr - Wiederholungsmöglichkeiten

§ 21. (1) Bei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.

(2) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens drei Themenfeldern am Ende des 1. oder 2. Ausbildungsjahres zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist die/sind kommissionelle Wiederholungsprüfung/en am Beginn des 2. oder 3. Ausbildungsjahres vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß § 22 vorzugehen.

(3) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in vier oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).

Letzte Wiederholungsmöglichkeit - 1. und 2. Ausbildungsjahr

§ 22. (1) Im Falle des § 21 Abs. 2 letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,

  1. 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
  2. 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
  3. 3. zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind; der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(2) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).

Negative Beurteilung im 3. Ausbildungsjahr - Wiederholungsmöglichkeiten

§ 23. (1) Im 3. Ausbildungsjahr ist bei negativer Beurteilung durch die Lehrkraft in den Themenfeldern, die nicht Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung sind, dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.

(2) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zum ersten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 28) unter der Voraussetzung möglich, dass eine bzw. höchstens zwei kommissionelle Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchgeführt wird/werden. Es ist gemäß § 24 vorzugehen.

(3) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zum ersten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 28) nicht möglich. Kommissionelle Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach zwei und spätestens nach vier Wochen vor der Prüfungskommission durchzuführen. Es ist gemäß § 25 vorzugehen.

Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung - Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 24. (1) Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß § 23 Abs. 2 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.

(2) Wird mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 von der Prüfungskommission negativ beurteilt, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,

  1. 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
  2. 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
  3. 3. zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(3) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).

Letzte Wiederholungsmöglichkeit - 3. Ausbildungsjahr

§ 25. (1) Wird mindestens eine Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 3 von der Prüfungskommission negativ beurteilt, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,

  1. 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
  2. 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
  3. 3. zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(2) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).

Leistungsfeststellung und -beurteilung - Abwesenheit

§ 26. (1) Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung an der Leistungsfeststellung in einem oder in mehreren Themenfeldern nicht teilnehmen, ist die Leistungsfeststellung zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten, nachzuholen.

(2) Ist die Teilnahme eines/einer Auszubildenden an der Leistungsfeststellung in einem Themenfeld der theoretischen Ausbildung auf Grund von ungerechtfertigter Abwesenheit nicht möglich, ist das betreffende Themenfeld mit „nicht genügend“ zu beurteilen.

(3) Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung vorliegen, entscheidet die Leitung der OTA-Ausbildung nach Anhörung des/der Auszubildenden.

Dokumentation und Beurteilung der praktischen OTA-Ausbildung

§ 27. (1) Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen OTA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 3 zu führen. In der Dokumentation sind die in den obligatorischen und optionalen Einsatzgebieten der praktischen Ausbildung des Ausbildungsprogramms gemäß Anlage 1 zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils auszuweisen.

(2) In der Dokumentation ist von den Lehr- oder Fachkräften bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen jeweils mit Unterschrift und Datum zu bestätigen, welche der zu erwerbenden Kompetenzen erreicht worden sind („Kompetenz erworben“, „Kompetenz nicht erworben“). In der Dokumentation sind insbesondere

  1. 1. die Dauer jedes Praktikums sowie
  2. 2. der stattgefundene Kompetenzerwerb

    festzuhalten.

(3) Jedes Praktikum ist durch die Fachkräfte oder Lehrkräfte bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden. Die Beurteilungen sind zu dokumentieren.

(4) Bei negativer Beurteilung des Praktikums ist dieses ehestmöglich zu wiederholen. Die Leitung der OTA-Ausbildung hat entsprechend der festgestellten mangelnden Kompetenzen festzulegen, für welchen Kompetenzerwerb das Praktikum zu wiederholen ist. Die zuständige Fach- oder Lehrkraft bzw. der/die Ausbildungsverantwortliche und der/die Auszubildende/r sind zu hören.

(5) Die Wiederholung des Praktikums ist, ausgenommen bei dualer OTA-Ausbildung, in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung festzuhalten und gemäß § 20 zu beurteilen.

(6) Ein Praktikum darf im Rahmen der OTA-Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.

(7) Führt die Wiederholung des Praktikums gemäß Abs. 6 nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).

(8) Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung ein Praktikum nicht absolvieren, ist dieses zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von 18 Monaten, nachzuholen.

(9) Nimmt ein/eine Auszubildende/r auf Grund nicht gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung an einem Praktikum nicht teil, ist das Praktikum negativ zu beurteilen. Die Abs. 4 bis 7 sind anzuwenden.

Kommissionelle Abschlussprüfung - Zulassung

§ 28. (1) Am Ende des 3. Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.

(2) Ein/Eine Auszubildende/r ist zur kommissionellen Abschlussprüfung von der Leitung der OTA-Ausbildung unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:

  1. 1. Er/Sie hat an der theoretischen Ausbildung gemäß der Anlage 1 teilgenommen und kann eine positive Beurteilung aller Themenfelder der theoretischen Ausbildung, für die eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen, wobei höchstens zwei Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zulässig sind.
  2. 2. In der Dokumentation sind alle in der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen nachgewiesen und alle Praktika sind positiv beurteilt.

(3) Zur kommissionellen Abschlussprüfung sind darüber hinaus Personen gemäß § 12 Abs. 4 zuzulassen, die den erfolgreichen Abschluss des 2. und 3. Ausbildungsjahres nachweisen können.

(4) Die Leitung der OTA-Ausbildung hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung

  1. 1. jene Auszubildenden, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
  2. 2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
  3. 3. die Namen der Prüfer/innen

    bekanntzugeben.

(5) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung der OTA-Ausbildung die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine sind unverzüglich und nachweislich den Prüfungskandidaten/-innen bekanntzugeben.

(6) Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.

Kommissionelle Abschlussprüfung - Inhalt, Durchführung und Beurteilung

§ 29. (1) Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Themenfelder:

  1. 1. Infektionslehre, Hygiene und Sterilgutversorgung
  2. 2. Arbeitsprozesse und -aufgaben im OP sowie in der Endoskopie
  3. 3. Operationstechnik einschließlich chirurgische Spezialfächer sowie spezielle Instrumentenkunde

(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenfeldübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.

(3) Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission und die Leitung der OTA-Ausbildung sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung für jedes Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.

Gesamtbeurteilung

§ 30. (1) Die Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der Auszubildenden durchzuführen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:

  1. 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg“
  2. 2. „mit gutem Erfolg“
  3. 3. „mit Erfolg“
  4. 4. „nicht bestanden“

    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.

(2) Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg" zu beurteilen, wenn

  1. 1. der rechnerische Durchschnitt der Noten der drei Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung nicht über 1,5 liegt,
  2. 2. der rechnerische Durchschnitt der Noten aller sonstigen Themenfelder der theoretischen Ausbildung im 3. Ausbildungsjahr nicht über 1,5 liegt,
  3. 3. keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen des 3. Ausbildungsjahres durchgeführt worden ist sowie
  4. 4. sämtliche Praktika während der gesamten praktischen Ausbildung positiv absolviert worden sind, der rechnerische Durchschnitt der Noten nicht über 1,5 liegt und kein Praktikum wiederholt werden musste.

(3) Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg" zu beurteilen, wenn

  1. 1. der rechnerische Durchschnitt der Noten der drei Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung unter 2,5 liegt,
  2. 2. der rechnerische Durchschnitt der Noten aller sonstigen Themenfelder der theoretischen Ausbildung im 3. Ausbildungsjahr unter 2,5 liegt,
  3. 3. keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen des 3. Ausbildungsjahres durchgeführt worden ist und
  4. 4. sämtliche Praktika während der gesamten praktischen Ausbildung positiv absolviert worden sind, der rechnerische Durchschnitt der Noten nicht über 2,5 liegt und kein Praktikum wiederholt werden musste.

(4) Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg" zu beurteilen, wenn die drei Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung, alle weiteren Themenfelder der theoretischen Ausbildung sowie alle Praktika zumindest mit „genügend" benotet sind.

Kommissionelle Abschlussprüfung - Abwesenheit

§ 31. (1) Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

(2) Tritt ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht an und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung nicht gerechtfertigt, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Auszubildenden.

Kommissionelle Abschlussprüfung - Wiederholungsmöglichkeit

§ 32. (1) Wird mindestens ein Themenfeld der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung in dem jeweiligen Themenfeld vor der Prüfungskommission wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission durchzuführen. Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

Kommissionelle Abschlussprüfung - Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 33. (1) Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 32 wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,

  1. 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
  2. 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
  3. 3. zu welchem Termin eine Zulassung zur zweiten Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung möglich ist. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(2) Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).

Abschlussprüfungsprotokoll

§ 34. (1) Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
  3. 3. Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
  4. 4. Prüfungsfragen,
  5. 5. Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommissionellen Abschlussprüfung und
  6. 6. Beschlüsse der Prüfungskommission.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

5. Abschnitt

EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation

Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung

§ 35. (1) Die im EWR-Anerkennungsverfahren vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) gemäß § 26d Abs. 2 MABG sind an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu absolvieren.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung ist

  1. 1. die Vorlage des Anerkennungsbescheides und
  2. 2. der Nachweis über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Anpassungslehrgang

§ 36. (1) Die Anerkennungswerber/innen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.

(2) Die Anerkennungswerber/innen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme an der entsprechenden theoretischen Ausbildung verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.

(3) Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist in der Dokumentation gemäß § 27 auszuweisen und gemäß § 20 zu beurteilen.

Eignungsprüfung

§ 37. (1) Die Eignungsprüfung ist über die im Anerkennungsbescheid angeführten theoretischen Ausbildungsinhalte abzulegen.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als

  1. 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
  2. 2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,

    abzuhalten.

(3) Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten, vorbehaltlich § 38, die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß.

(4) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll anzufertigen.

Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung

§ 38. (1) Ein Anpassungslehrgang, der nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb bzw. zu einer negativen Beurteilung führt, darf höchstens einmal wiederholt werden.

(2) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.

(3) Wenn

  1. 1. der wiederholte Anpassungslehrgang nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu keiner positiven Beurteilung führt oder
  2. 2. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,

    ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.

(4) Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Anerkennungswerber/innen zur OTA können in diesen Fällen zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission.

(5) Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu berücksichtigen.

Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation

§ 39. (1) Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation gemäß § 26d Abs. 3 MABG ist an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu absolvieren. Sie hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist

  1. 1. die Vorlage des Nostrifikationsbescheides sowie
  2. 2. der Nachweis über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als

  1. 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
  2. 2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,

    abzuhalten. Für die Durchführung der Prüfung gelten, vorbehaltlich § 40, die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß § 31 vorzugehen.

(4) Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß § 27 in der Dokumentation auszuweisen und gemäß § 20 zu beurteilen.

(5) Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll anzufertigen.

Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung

§ 40. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.

(2) Jedes Praktikum im Rahmen der Ergänzungsausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.

(3) Wenn

  1. 1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem vorgeschriebenen Ausbildungsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird oder
  2. 2. ein wiederholtes Praktikum nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung führt,

    scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig. Nostrifikanten/-innen können in diesem Fall zur Absolvierung des dritten Ausbildungsjahres der OTA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission.

(4) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen und Praktika zu berücksichtigen.

6. Abschnitt

Zeugnisse, OTA-Diplom und Bestätigungen

Zeugnisse

§ 41. (1) Am Ende des 1., 2. und 3. Ausbildungsjahres in der OTA-Ausbildung hat die Leitung jeweils ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

(2) Jedes Zeugnis ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.

OTA-Diplom

§ 42. (1) Über eine erfolgreich abgeschlossene OTA-Ausbildung ist ein OTA-Diplom gemäß dem Muster der Anlage 5 auszustellen.

(2) Die entsprechende Gesamtbeurteilung gemäß § 30 ist einzutragen.

(3) Das OTA-Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.

(4) Das OTA-Diplom ist dem/der Absolventen/-in durch die Leitung der OTA-Ausbildung spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des OTA-Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.

(5) Das OTA-Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form

  1. 1. von der Leitung der OTA-Ausbildung oder
  2. 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildungseinrichtung von ihrem Rechtsträger oder
  3. 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau

    mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung

§ 43. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 6 bzw. Anlage 7 auszustellen.

(2) Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 44. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ausbildungsinhalte und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 8 auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.

(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung,
  2. 2. die gemäß § 40 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
  3. 3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 40 Abs. 4.

Inkrafttreten

§ 45. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

Artikel 2

Änderung der MAB-AV

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Ausbildung und Qualifikationsprofile der medizinischen Assistenzberufe (MAB-Ausbildungsverordnung - MAB-AV), BGBl. II Nr. 282/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 53……Außerkrafttreten“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 54 Inkrafttreten“

2. In § 25 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zur kommissionellen Abschlussprüfung im Aufbaumodul Operationsassistenz sind auch Personen zuzulassen, die

  1. 1. das 1. Ausbildungsjahr der OTA-Ausbildung gemäß der OTA-Ausbildungsverordnung - OTA-AV, BGBl. II Nr. 177/2022, erfolgreich abgeschlossen haben und
  2. 2. die erfolgreiche Absolvierung der praktischen Ausbildung der Operationsassistenz gemäß Anlage 6 nachweisen.“

3. Nach § 53 wird folgender § 54 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 54. Das Inhaltsverzeichnis sowie § 25 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1 

Rauch

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