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BGBl II 176/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

176. Verordnung: Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - 2. Novelle 2022

176. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas- Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte- Verordnung 2013 - 2. Novelle 2022, GSNE-VO 2013 - 2. Novelle 2022)

Aufgrund des § 70 und § 82 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 245/2021, iVm § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control- Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:

Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 557/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Kapazitätsbasiertes sowie mengenbasiertes Netznutzungsentgelt;“

2. § 2 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5a angefügt:

  1. „5a. „kapazitätsbasiertes Netznutzungsentgelt“ ein Netznutzungsentgelt, das auf Basis vertraglich vereinbarter Kapazität verrechnet wird;“

3. § 2 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 8a angefügt:

  1. „8a. „mengenbasiertes Netznutzungsentgelt“ ein Netznutzungsentgelt, das auf Basis der tatsächlichen Nutzung (bestätigte Nominierung) von vertraglich vereinbarter Kapazität verrechnet wird;“

4. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode sowie des Abschnittes zu mengenbasierten Fernleitungsentgelte gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt. Kapazitätsbasierte Netznutzungsentgelte sind, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben und sind vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn die gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. Mengenbasierte Netznutzungsentgelte sind, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/MWh und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben. Mengenbasierte Netznutzungsentgelte gelten für alle Arten der Kapazität (feste, frei zuordenbare Kapazität, unterbrechbare Kapazität, dynamisch zuordenbare Kapazitäten) in gleichem Ausmaß und werden auf Basis der tatsächlichen Nutzung von vertraglich vereinbarter Kapazität an den Netzbenutzer verrechnet.“

5. § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Das mengenbasierte Netznutzungsentgelt beträgt für alle Einspeisepunkte in das Fernleitungsnetz 0,08552 EUR/MWh.“

6. § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

„(3a) Das mengenbasierte Netznutzungsentgelt beträgt für alle Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz 0,31829 EUR/MWh.“

7. § 3 Abs. 4 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2021/01, Mindestmengengerüst: 763.726 kWh/h) 1,35;
  2. 2. Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2021/01, Mindestmengengerüst: 916.487 kWh/h) 0,98;“

8. § 3 Abs. 4a wird folgender Satz angefügt:

„Für die in Abs. 4 Z 1 und 2 aufgezählten Projekte wird der f-Faktor im Sinne des Art. 23 der Verordnung (EU) 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 , ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1, mit 0,75 festgelegt.“

9. § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Das mengenbasierte Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen beträgt für alle Arten der Kapazität 0,31829 EUR/MWh.“

10. § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Bezug auf das mengenbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH zusätzlich verpflichtet, in Abweichung zu Abs. 1 monatlich an die TAG GmbH EUR 2,646.010,58 an Ausgleichszahlung zu bezahlen.“

11. Der zweite § 21 Abs. 19 erhält die Bezeichnung „(20)“ und es wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 5a und Z 8a, § 3 Abs. 1, Abs. 2a und Abs. 3a, § 3 Abs. 4 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 4a, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2 und Anlage 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2022, treten mit Beginn des Gastages 1. Juni 2022 in Kraft.“

12. Die Überschrift von Anlage 3 lautet:

„Referenzpreismethode gemäß Art. 6 ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 sowie Festlegung eines mengenbasierten Entgelts gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2017/460“

13. Der Anlage 3 wird folgende Ergänzung angefügt:

„Ergänzung der Anlage 3 betreffend ein mengenbasiertes Entgelt“

(separates Dokument)

Anlage 1

Anlage 1 

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