158. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Direktzahlungs-Verordnung 2015 geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
Die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2021 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Abweichend von Abs. 2 dürfen im Antragsjahr 2022 nach Maßgabe von Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/484 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung für das Antragsjahr 2022, ABl. Nr. L 98 vom 25.03.2022 S. 105, brachliegende Flächen
- 1. mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen im Frühjahrsanbau für Erzeugungszwecke oder
- 2. als Ackerfutterflächen, deren Aufwuchs genutzt wird,
kultiviert werden. Sie erfüllen die Kriterien für Bracheflächen gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 .“
Köstinger
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