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BGBl III 159/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

159. Kundmachung: Geltungsbereich und Berichtigung des Inkrafttretens des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des Protokolls - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

159. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich und die Berichtigung des Inkrafttretens des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des Protokolls - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Litauen am 28. Juli 2022 folgende zusätzliche Erklärungen zum Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. III Nr. 65/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 199/2021) sowie zum Protokoll - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. III Nr. 66/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 140/2020) abgegeben:

„Zusätzliche Erklärungen der Republik Litauen zur Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft

  1. 1. Gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens gilt die Erklärung, die die Republik Litauen dem Europarat am 7. September 2021 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und seinen Protokollen übermittelt hat, auch für dieses Übereinkommen.
  2. 2. Gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt das litauische Parlament (Seimas), dass die Europäische Staatsanwaltschaft bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach den Art. 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft dafür zuständig ist, Ersuchen im Sinne des Art. 18 des Übereinkommens zu stellen und als zuständige Justizbehörde nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 bis 5 des Übereinkommens aufzutreten.
  3. 3. Rechtshilfeersuchen, die an die Europäische Staatsanwaltschaft als ersuchte Behörde gerichtet werden, sind an die zentrale Dienststelle der Europäischen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. In dringenden Fällen können diese Ersuchen direkt an den Delegierten Europäischen Staatsanwalt in der Republik Litauen übermittelt werden. In solchen Fällen sollte der zentralen Dienststelle der Europäischen Staatsanwaltschaft eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens übermittelt werden.“

Weiters werden aufgrund der Depositarinformationen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union die in BGBl. III Nr. 65/2005 und BGBl. III Nr. 66/2005 kundgemachten Inkrafttretensdaten dahingehend berichtigt, dass das gegenständliche Übereinkommen für Österreich gemäß seinem Art. 27 Abs. 3 mit 23. August 2005 und das Protokoll gemäß seinem Art. 13 Abs. 3 mit 5. Oktober 2005 in Kraft getreten ist.

Edtstadler

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