209. Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Notarversorgungsgesetz - NVG 2020, BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 13 zweiter Satz wird der Ausdruck „vom Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin“ durch den Ausdruck „vom Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin“ ersetzt.
2. Im § 14 zweiter Satz wird der Ausdruck „Er/sie“ durch den Ausdruck „Er/Sie“ ersetzt.
3. Im § 15 Abs. 2 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „in der Erklärung“.
4. Im § 55 Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „wenn die in die Vorsorge einbezogene Person dieses Lebensjahr vollendet“ folgende Aufzählung eingefügt:
- „im Jänner oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
- im April oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
- im Juli oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
- im Oktober oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
- im Jänner oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
- im April oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
- im Juli oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr,
- im Oktober oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr,
im Jänner oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
- im Jänner oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
- im April oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
- im Juli oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
- im Oktober oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
- im Jänner oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
- im April oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
- im Juli oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
- im Oktober oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht Kalendermonate,
im Jänner oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
- im Jänner oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
- im April oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
- im Juli oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf Kalendermonate,
im Oktober oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr,“
- im Oktober oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr,“
5. Im § 65 erster Satz wird der Ausdruck „der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person“ durch den Ausdruck „die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person“ ersetzt.
6. Im § 85 Abs. 5 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(dessen/deren Stellvertreterin)“ durch den Klammerausdruck „(dessen/deren Stellvertreter/in)“ ersetzt.
7. Im § 96 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „der mit der Aufsicht betraute Bedienstete“ durch den Ausdruck „der/die mit der Aufsicht betraute Bedienstete“ ersetzt.
8. Nach § 111 wird folgender § 112 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 209/2021
§ 112. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2, 55 Abs. 1, 65, 85 Abs. 5 und 96 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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