588. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (3. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 568/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a oder b als auch ein Nachweis gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a vor, ist dies einem Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 lit. d gleichgestellt.“
2. In § 6 Abs. 7, § 7 Abs. 2 Z 3, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 7 wird jeweils die Zeichenfolge „23.00“ durch die Zeichenfolge „22.00“ ersetzt.
3. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte, die nicht von Abs. 1 erfasst sind, zulässig:
- 1. Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, sind nur mit bis zu 25 Teilnehmern zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
- 1a. Bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche
- a) höchstens 500 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis vorweisen;
- b) höchstens 1.000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen;
- c) höchstens 2.000 Teilnehmer einlassen, sofern alle Teilnehmer einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. d und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
- 1a. Bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche
- 2. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
- 3. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
- a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
- b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
- c) Zweck der Zusammenkunft,
- d) Anzahl der Teilnehmer.
- Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
- 4. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben gemäß Z 3 zu machen und ist das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
- 5. Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr stattfinden.
- 6. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 erster Satz sinngemäß.“
4. In § 25 Abs. 4 wird nach der Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 465/2021“ die Wort- und Zeichenfolge „und der Verordnung BGBl. II Nr. 588/2021“ eingefügt.
5. In § 25 Abs. 7 wird in der Z 1 die Wort- und Zeichenfolge „, § 7 Abs. 2 Z 3 und § 14 Abs. 2 Z 5 sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
6. Dem § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 2 Abs. 3b, § 6 Abs. 7, § 7 Abs. 2 Z 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7, § 14 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 4 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 588/2021 treten mit 27. Dezember 2021 in Kraft.“
Mückstein
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