463. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Verfahren zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderung sowie den automationsunterstützen Nachweis der Behinderung (ANB-V) geändert wird
Auf Grund von § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a und lit. h sowie § 12 Abs. 3 Z 27 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über das Verfahren zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderung sowie den automationsunterstützen Nachweis der Behinderung (ANB-V), BGBl. II Nr. 270/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2019, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Finanzen, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Verfahren zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderung sowie den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (ANB-V)“
2. § 4 Abs. 2 und 3 lauten wie folgt:
„(2) Wird das Ansuchen in den Antrag auf Zulassung integriert und gehen die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 aus dem Antrag auf Zulassung hervor, kann die zusätzliche Anführung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 beim Ansuchen unterbleiben. Für dieses Ansuchen und für sämtliche anderen Ansuchen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Begünstigung, die in der Zulassungsevidenz erfasst werden, gilt die Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4 der Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Wird das Ansuchen für mehrere Kraftfahrzeuge gestellt, die unter einem Wechselkennzeichen zugelassen sind, sind die kraftfahrzeugbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 für alle unter dem Wechselkennzeichen zugelassenen und dem Anwendungsbereich der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegenden Kraftfahrzeuge zu erfassen. Davon abweichend ist es zulässig, für jedes Kraftfahrzeug, das unter einem Wechselkennzeichen zugelassen ist, ein eigenes Ansuchen zu stellen. Im Rahmen des Ansuchens ist der Mensch mit Behinderung darauf hinzuweisen, dass die kostenlose digitale Vignette gemäß § 13 Abs. 3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, zusteht.“
3. § 5 Abs. 3 bis 7 lauten wie folgt:
„(3) Wird zwei oder mehr Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, steht eine kostenlose digitale Vignette zu, wenn mindestens eines der Kraftfahrzeuge ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen ist. Kann eines der Kraftfahrzeuge nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht auf Bundesstraßen genutzt werden, ist dies für die Zurverfügungstellung der kostenlosen digitalen Vignette nicht schädlich. Die Verpflichtung zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 für Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, bleibt davon unberührt.
(4) Ist ein Kraftfahrzeug sowohl gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 oder 10 als auch gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit, steht eine kostenlose digitale Vignette nur zu, wenn ein Ansuchen gemäß § 4 gestellt wird.
(5) Die Zulassungsstelle hat eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und lit. e des Versicherungssteuergesetzes 1953 nicht vorliegen und deshalb kein Vermerk in der Zulassungsevidenz vorgenommen wurde. Diese Bescheinigung ist in schriftlicher Form auszustellen und hat folgende Daten zu enthalten:
- — Name, Geburtsdatum und Anschrift des Menschen mit Behinderung;
- — Marke, Klasse, Fahrzeugart, Handelsbezeichnung, behördliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges;
- — jene Voraussetzung, die nicht erfüllt ist und
- — Begründung, wieso die Voraussetzung nicht erfüllt ist.
(6) Das Finanzamt Österreich hat auf Grundlage der Bescheinigung festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und lit. e des Versicherungssteuergesetzes 1953 vorliegen, und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Die Zulassungsstelle ist an das Ergebnis dieses Bescheides gebunden.
(7) Wird ein Ansuchen für ein Versicherungsverhältnis bei einem Versicherer, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, gestellt, sind für dieses Ansuchen sämtliche Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.“
4. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Läuft ein befristeter Behindertenpass ab, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Zeitpunkt des Ablaufes selbsttätig automationsunterstützt ein Ansuchen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f des Versicherungssteuergesetzes 1953 zu veranlassen. Dabei sind die Daten gemäß § 4 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Ablaufes des Behindertenpasses zu übernehmen. Für dieses automationsunterstützte Ansuchen gilt § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b letzter Satz des Versicherungssteuergesetzes 1953 sinngemäß. Für die Gültigkeit der kostenlosen digitalen Vignette ist § 13 Abs. 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu beachten.“
5. § 8 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9.“ und folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 3 bis 7, § 7 Abs. 3 und § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2021, treten mit 29. November 2021 in Kraft. Zur Sicherstellung der Implementierung der Änderungen kann die Gemeinschaftseinrichtung den Versicherern und der ASFINAG bereits vor dem 29. November 2021 die notwendigen Daten elektronisch zur Verfügung stellen.“
6. Nach § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt:
„Zulassungsbesitzgemeinschaften
§ 8. (1) Wird ein Kraftfahrzeug auf mehrere Personen zugelassen (Zulassungsbesitzgemeinschaft) und erfüllen alle Personen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, stehen den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft unter Maßgabe des Abs. 5 die Begünstigungen zu. Erfüllen nicht alle Personen die Voraussetzungen, stehen die Begünstigungen unter Maßgabe des Abs. 5 zu, wenn alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Begünstigungen können von Menschen mit Behinderung nicht für weitere Kraftfahrzeuge außerhalb der Zulassungsbesitzgemeinschaft in Anspruch genommen werden.
(2) Zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes hat die Zulassungsstelle einen automationsunterstützten Abgleich des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung) der Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft im zentralen Melderegister durchzuführen. Sofern die Daten über den Hauptwohnsitz aus der Zulassungsevidenz hervorgehen, können diese für die Prüfung herangezogen werden. Stimmen die Hauptwohnsitze nicht überein, können die Begünstigungen nicht in Anspruch genommen werden. In jenen Fällen, in denen die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person besteht, ist zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes auf den Hauptwohnsitz der natürlichen Person abzustellen.
(3) Scheidet die letzte Person, die die Voraussetzungen der Begünstigungen erfüllt, aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft aus oder wird der gemeinsame Haushalt durch einen Wechsel des Hauptwohnsitzes beendet, entfällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf des Tages des Ausscheidens aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft oder Wechsels des Hauptwohnsitzes. Es ist § 13 Abs. 4 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 sinngemäß anzuwenden.
(4) Wird ein Antrag auf Rückerstattung gemäß § 13 Abs. 7 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 für eine Zulassungsbesitzgemeinschaft gestellt, ist der ASFINAG der gemeinsame Haushalt durch Vorlage einer historischen Meldebestätigung aller Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft nachzuweisen.
(5) Wenn für mindestens eine Person einer Zulassungsbesitzgemeinschaft der Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erbracht wird, steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu und es wird eine kostenlose digitale Vignette zur Verfügung gestellt. Wird der Nachweis der Behinderung ausschließlich durch ein sonstiges Nachweisdokument erbracht, steht lediglich die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.“
Blümel Gewessler Mückstein
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