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BGBl II 298/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

298. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V)

298. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V) geändert wird

Auf Grund von § 4 Abs. 3 Z 9 lit. h und § 12 Abs. 3 Z 27 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Initialbefüllung für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (IB-ANB-V), BGBl. II Nr. 270/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über das Verfahren zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderung sowie den automationsunterstützen Nachweis der Behinderung (ANB-V)“

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Allgemeine Vorschriften und Datenschutz

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Form, den Inhalt und das Verfahren für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung (im Folgenden: Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019.

(2) Die an der Datenverarbeitung Beteiligten, das sind

  1. - das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden „Sozialministeriumservice“),
  2. - die Versicherer, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für bestimmte im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abschließen und deshalb die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 einheben (im Folgenden „Versicherer“),
  3. - die Zulassungsstellen gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 (im Folgenden „Zulassungsstelle“),
  4. - die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (im Folgenden „Gemeinschaftseinrichtung“) sowie
  5. - die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden „ASFINAG“),

    tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, erfüllt werden können.

tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, erfüllt werden können.

(3) Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung, den Versicherern, den Zulassungsstellen und der ASFINAG ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu verarbeiten.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 lautet:

„(5) Werden im Rahmen des Datenabgleiches für denselben Menschen mit Behinderung die Daten mehrerer befreiter Kraftfahrzeuge von den Versicherern übermittelt, ist jenes Kraftfahrzeug mit dem Zulassungsbesitzer zu verknüpfen, das der höchsten motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegt. Ist die motorbezogene Versicherungssteuer für mehrere Kraftfahrzeuge gleich hoch, sind die Daten jenes Kraftfahrzeuges, für welches die Befreiung zuerst in Anspruch genommen wurde, mit dem Zulassungsbesitzer zu verknüpfen.“

b) Nach Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Erfüllen alle Personen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, sind alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft mit dem entsprechenden Kraftfahrzeug zu verknüpfen. Es steht den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie eine kostenlose digitale Vignette zu, sofern der Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erbracht wird. Wird der Nachweis der Behinderung durch ein sonstiges Nachweisdokument erbracht, steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.

Die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie der kostenlosen digitalen Vignette durch eine Person einer Zulassungsbesitzgemeinschaft für mehrere Zulassungsverhältnisse ist nicht zulässig. Es sind alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft mit dem entsprechenden Kraftfahrzeug zu verknüpfen.

(7) Um die Überprüfbarkeit des Vorliegens einer Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass durchgehend zu gewährleisten, müssen alle Versicherer und das Sozialministeriumservice die Daten gemäß Abs. 2 und 3 ab 1. September 2019 laufend an die Gemeinschaftseinrichtung übermitteln. Sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, können die Daten gemäß Abs. 2 und 3 bereits laufend seit 1. September 2018 an die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt werden.

(8) Wurde die Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 vor dem 1. Dezember 2019 zuerkannt und ist diese am 1. Dezember 2019 aufrecht, die Daten gemäß Abs. 3 aber bis zum 1. Dezember 2019 noch nicht im System des Versicherers erfasst und deshalb der Gemeinschaftseinrichtung nicht im Rahmen der Initialbefüllung zur Verfügung gestellt, sind die Daten bis zum 29. Februar 2020 der Gemeinschaftseinrichtung nachträglich zur Verfügung zu stellen. Für diese Daten ist ein Datenabgleich gemäß Abs. 4 und 5 durchzuführen.

Wurden die Daten gemäß Abs. 3 für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung, denen die Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 vor dem 1. Dezember 2019 zustehen würde, nicht im Rahmen des Datenabgleichs zur Verfügung gestellt, weil das Kraftfahrzeug auf Grund von § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 oder 10 des Versicherungssteuergesetzes 1953 ebenfalls befreit war, sind die Daten gemäß Abs. 3 auf Ansuchen nachzuerfassen; die Gemeinschaftseinrichtung hat die ASFINAG über die Nacherfassung im Rahmen der Datenübermittlung (§ 6 Abs. 3) in Kenntnis zu setzen.“

4. Die Überschrift des § 3 lautet:

„Inkrafttreten“

5. § 3 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8.“ und dem Text des Paragraphen wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) In der Fassung des BGBl. II Nr. 298/2019 treten in Kraft:

  1. 1. § 2 Abs. 5 bis 8 mit 1. September 2019,
  2. 2. der Titel, § 1 sowie §§ 3 bis 8 samt Überschriften mit 1. Dezember 2019.“

6. Nach § 2 werden folgende §§ 3 bis 7 samt Überschriften eingefügt:

„Zurverfügungstellung der Daten durch das Sozialministeriumservice

§ 3. Das Sozialministeriumservice hat der Gemeinschaftseinrichtung folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form laufend zur Verfügung zu stellen:

  1. - verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,
  2. - Datum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
  3. - gegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist und
  4. - Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung).

Ansuchen in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle

§ 4. (1) Das Ansuchen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f des Versicherungssteuergesetzes 1953 ist in schriftlicher Form zu stellen und hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Den Hinweis, dass je nach Nachweisdokument oder Art des Kraftfahrzeuges
    1. - bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und Vorliegen der Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass, um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 und einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 oder
    2. - bei einspurigen Kraftfahrzeugen oder bei Vorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953
    1. angesucht wird.
  2. 2. Personen- und kraftfahrzeugbezogene Daten:
    1. - Name, Geburtsdatum und Anschrift des Menschen mit Behinderung;
    2. - Marke, Klasse, Fahrzeugart, Handelsbezeichnung, behördliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges;
    3. - Haftpflichtversicherer
  3. 3. Folgende Erklärung, die der Zulassungsbesitzer durch Unterschrift und Beisetzung des Datums zu bestätigen hat:

    „Ich erkläre hiermit, dass das bezeichnete Kraftfahrzeug ausschließlich auf mich zugelassen ist, vorwiegend zu meiner persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die meinen Zwecken und meiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird und dass ich für kein anderes Kraftfahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen) die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette beansprucht habe. Fallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung weg, werde ich eine örtlich zuständige Zulassungsstelle unverzüglich in Kenntnis setzen.“

    1. „Ich erkläre hiermit, dass das bezeichnete Kraftfahrzeug ausschließlich auf mich zugelassen ist, vorwiegend zu meiner persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die meinen Zwecken und meiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird und dass ich für kein anderes Kraftfahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen) die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette beansprucht habe. Fallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung weg, werde ich eine örtlich zuständige Zulassungsstelle unverzüglich in Kenntnis setzen.“
  4. 4. Abweichend von Z 3 folgende Erklärung, die alle Zulassungsbesitzer durch Unterschrift und Beisetzung des Datums zu bestätigen haben, wenn mehrere Kraftfahrzeuge unter einem Wechselkennzeichen zugelassen oder mehrere Personen in einer Zulassungsbesitzgemeinschaft die Begünstigungen in Anspruch nehmen:

    „Es wird hiermit erklärt, dass die bezeichneten Kraftfahrzeuge ausschließlich auf berechtigte Personen (Menschen mit Behinderung) zugelassen sind, vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die den Zwecken und der Haushaltsführung der berechtigten Personen dienen, verwendet werden und dass für kein anderes Kraftfahrzeug, welches unter einem anderen Kennzeichen zugelassen ist, die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette in Anspruch genommen werden. Fallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen weg, wird eine örtlich zuständige Zulassungsstelle unverzüglich von den berechtigen Personen in Kenntnis gesetzt.“

    1. „Es wird hiermit erklärt, dass die bezeichneten Kraftfahrzeuge ausschließlich auf berechtigte Personen (Menschen mit Behinderung) zugelassen sind, vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die den Zwecken und der Haushaltsführung der berechtigten Personen dienen, verwendet werden und dass für kein anderes Kraftfahrzeug, welches unter einem anderen Kennzeichen zugelassen ist, die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette in Anspruch genommen werden. Fallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen weg, wird eine örtlich zuständige Zulassungsstelle unverzüglich von den berechtigen Personen in Kenntnis gesetzt.“

(2) Wird das Ansuchen in den Antrag auf Zulassung integriert und gehen die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 aus dem Antrag auf Zulassung hervor, kann die zusätzliche Anführung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 beim Ansuchen unterbleiben.

(3) Wird das Ansuchen für mehrere Kraftfahrzeuge gestellt, die unter einem Wechselkennzeichen zugelassen sind, sind die kraftfahrzeugbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 für alle unter dem Wechselkennzeichen zugelassenen und dem Anwendungsbereich der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegenden Kraftfahrzeuge zu erfassen. Davon abweichend ist es zulässig, für jedes Kraftfahrzeug, das unter einem Wechselkennzeichen zugelassen ist, ein eigenes Ansuchen zu stellen.

(4) Im Fall einer Zulassungsbesitzgemeinschaft sind die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 für alle in der Zulassungsbesitzgemeinschaft erfassten Menschen mit Behinderung zu erfassen. Es kann für jeden Menschen mit Behinderung der Zulassungsbesitzgemeinschaft ein eigenes Ansuchen gestellt werden.

(5) Bei jeder Anmeldung ist ein neues Ansuchen zu stellen. Wird hingegen bei aufrechter Zulassung lediglich ein anderes Kennzeichen zugewiesen, bedarf es keines neuen Ansuchens; die Gemeinschaftseinrichtung hat die ASFINAG über die Zuweisung des neuen Kennzeichens im Rahmen der Datenübermittlung (§ 5 Abs. 3) zu informieren.

(6) Wurde die Behinderung durch ein sonstiges Nachweisdokument (§ 2 Abs. 4 Z 3) nachgewiesen, kann auf Ansuchen dieses Nachweisdokument nachträglich durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass ersetzt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Behinderung durch das sonstige Nachweisdokument nicht mehr zulässig. Der Mensch mit Behinderung ist hiervon im Rahmen des Ansuchens in Kenntnis zu setzen.

Prüfung des Ansuchens durch die Zulassungsstelle

§ 5. (1) Die Zulassungsstelle hat im Rahmen des Ansuchens das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und e des Versicherungssteuergesetzes 1953 automationsunterstützt zu prüfen.

  1. Durch Abgleich der Daten aller im Ansuchen bezeichneten Personen mit den Daten gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 sowie § 3 ist zu prüfen, ob ein Nachweis der Behinderung vorliegt.
  2. Durch Abgleich mit der Zulassungsevidenz ist festzustellen, ob für jene im Ansuchen bezeichneten Menschen mit Behinderung bereits die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette für ein anderes Kraftfahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen) beansprucht wurde.
  3. Durch Prüfung der im Ansuchen bezeichneten Kraftfahrzeuge ist festzustellen, ob nur die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder auch eine kostenlose digitale Vignette zusteht. Es ist ein entsprechender Vermerk vorzunehmen.

(2) Bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass stehen die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und eine kostenlose digitale Vignette zu. In allen anderen Fällen (einspurige Kraftfahrzeuge, Vorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes) steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.

(3) Erfüllen alle Personen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, steht den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie eine kostenlose digitale Vignette zu, sofern der Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erbracht wird. Wird der Nachweis der Behinderung durch ein sonstiges Nachweisdokument erbracht, steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.

(4) Werden zwei oder mehr Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, steht eine kostenlose digitale Vignette nur dann zu, wenn ausschließlich mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unter dem Wechselkennzeichen zugelassen sind.

(5) Ist ein Kraftfahrzeug sowohl gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 oder 10 als auch gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 jeweils des Versicherungssteuergesetzes 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit, muss ein Ansuchen gemäß § 4 gestellt werden, um die kostenlose digitale Vignette zu erhalten.

(6) Die Zulassungsstelle hat eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und lit. e des Versicherungssteuergesetzes 1953 nicht vorliegen und deshalb kein Vermerk in der Zulassungsevidenz vorgenommen wurde. Diese Bescheinigung ist in schriftlicher Form auszustellen und hat folgende Daten zu enthalten:

  1. Name, Geburtsdatum und Anschrift des Menschen mit Behinderung;
  2. Marke, Klasse, Fahrzeugart, Handelsbezeichnung, behördliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges;
  3. jene Voraussetzung, die nicht erfüllt ist und
  4. Begründung, wieso die Voraussetzung nicht erfüllt ist.

(7) Das Finanzamt hat auf Grundlage der Bescheinigung festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und lit. e des Versicherungssteuergesetzes 1953 vorliegen, und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Die Zulassungsstelle ist an das Ergebnis dieses Bescheides gebunden.

(8) Wird ein Ansuchen für ein Versicherungsverhältnis bei einem Versicherer, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, gestellt, sind für dieses Ansuchen sämtliche Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer

§ 6. (1) Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung den Versicherern folgende Daten in geeigneter technischer Form im Wege der Zulassungsevidenz laufend zur Verfügung zu stellen:

  1. Name, Geburtsdatum und Anschrift des befreiten Menschen mit Behinderung;
  2. Behördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
  3. Datum, ab dem die Befreiung zusteht;
  4. Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Beendigung, Stornierung) und
  5. Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.

(2) Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung der ASFINAG folgende Daten in geeigneter technischer Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen:

  1. Behördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
  2. Datum, ab dem die kostenlose digitale Vignette zusteht;
  3. Datum bis zu dem die kostenlose digitale Vignette zusteht;
  4. Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung) und
  5. Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.

(3) Wird die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei einem Versicherer in Anspruch genommen, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, sind diesem Versicherer die Daten gemäß § 6 Abs. 2 in anderer geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

Fahrzeugwechsel und Fristablauf

§ 7. (1) Wird auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein Kraftfahrzeug verzichtet und an diesem Tag für ein anderes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen, gilt die Befreiung an diesem Tag für beide Kraftfahrzeuge.

(2) Wird die Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass nachgewiesen und der Behindertenpass befristet ausgestellt, steht die Befreiung zu

  1. ab Beginn jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig ab“ übermittelt wird,
  2. bis zum Ablauf jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig bis“ übermittelt wird.“

Müller Reichhardt Zarfl

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