397. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Umsetzung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung (Universitätsfinanzierungsverordnung - UniFinV) sowie die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert werden
Auf Grund
- 1. des § 12 Abs. 7 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, und
- 2. des § 16 Abs. 2a des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021,
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der UniFinV
Die Universitätsfinanzierungsverordnung - UniFinV, BGBl. II Nr. 202/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung das BGBl. II Nr. 216/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Zahl „96“ durch die Zahl „94“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b und c wird jeweils die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Zahl „90,895“ durch die Zahl „89“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9,85“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c wird die Zahl „1“ durch die Zahl „0,995“ ersetzt.
6. In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d wird die Zahl „0,1“ durch die Zahl „0,15“ ersetzt.
7. § 5 Abs. 1 lautet:
„§ 5. (1) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU, vom FWF, der FFG und vom Jubiläumsfonds der ÖNB lukriert werden, wobei Erlöse, die von der EU lukriert werden, mit dem Faktor 2 und Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 3 gewichtet werden.“
8. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis d, § 5 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
9. In der Anlage wird in der die Universität Innsbruck betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0612 betreffenden Zeile folgender Zeile eingefügt:
„
0613 | Software- und Applikationsentwicklung und -analyse | 2 |
“
10. In der Anlage wird in der die Universität Innsbruck betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0688 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0711 | Chemie und Verfahrenstechnik | 3 |
“
11. In der Anlage wird in der die Medizinische Universität Graz betreffenden Tabelle vor der die ISCED-Nummer 0911 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0688 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie | 4 |
“
12. In der Anlage wird in der die Medizinische Universität Graz betreffenden Tabelle nach der ISCED-Nummer 0913 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0988 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen | 3 |
“
13. In der Anlage wird in der die Universität Salzburg betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0111 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0200 | Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert | 1 |
“
14. In der Anlage wird in der Universität Salzburg betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0388 betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0413 | Management und Verwaltung | 1 |
“
15. In der Anlage wird in der Technische Universität Wien betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0711 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0712 | Umweltschutztechnologien | 3 |
“
16. In der Anlage 3 wird in der Technische Universität Graz betreffenden Tabelle vor der die ISCED-Nummer 0231 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0213 | Bildende Kunst | 1 |
“
17. In der Anlage wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0111 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0200 | Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert | 1 |
“
18. In der Anlage wird in der Universität Linz betreffenden Tabelle in der die ISCED-Nummer 0588 betreffenden Zeile in der Spalte „Fächergruppe“ die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
19. In der Anlage wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0613 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0619 | Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert | 2 |
“
20. In der Anlage wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0714 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0715 | Maschinenbau und Metallverarbeitung | 3 |
“
21. In der Anlage werden in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0232 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„
0288 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste | 1 |
0312 | Politikwissenschaft und politische Bildung | 1 |
“
22. In der Anlage wird in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0322 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0388 | Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | 1 |
“
23. In der Anlage wird in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0413 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0421 | Recht | 1 |
“
24. In der Anlage wird in der die Universität Klagenfurt betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0612 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0613 | Software- und Applikationsentwicklung und -analyse | 2 |
“
25. In der Anlage wird bei der die Universität Klagenfurt betreffenden Zeile nach der die ISCED-Nummer 0714 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
1014 | Sport | 2 |
“
26. In der Anlage wird in der die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz betreffenden Tabelle nach der die ISCED-Nummer 0212 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„
0213 | Bildende Kunst | 6 |
“
Artikel 2
Änderung der KLRV Universitäten
Die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten - KLRV Universitäten, BGBl. II Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 533/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 24 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
2. In der Anlage 2 wird in der die Medizinische Universität Graz betreffenden Tabelle in der die ISCED-Nummer 0688 betreffenden Zeile die Wort- und Zeichenfolge „13 - Informations- und Kommunikationstechnologie“ durch die Wort- und Zeichenfolge „19 - Humanmedizin (mit Klinikbereich)“ ersetzt.
3. In der Anlage 2 wird in der die Medizinische Universität Graz betreffenden Tabelle in der die ISCED-Nummer 0988 betreffenden Zeile die Wort- und Zeichenfolge „19 - Humanmedizin (mit Klinikbereich)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „21 - Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges“ ersetzt.
4. In der Anlage 2 wird in der die Universität Linz betreffenden Tabelle in der die ISCED-Nummer 0588 betreffenden Zeile die Wort- und Zeichenfolge „12 - Mathematik, Statistik“ durch die Wort- und Zeichenfolge „11 - Exakte Naturwissenschaften“ ersetzt.
Faßmann
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