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BGBl II 386/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

386. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21

386. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, der §§ 34 bis 42, 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021, sowie des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:

Die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wendung „für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21“ die Wendung „, den Herbsttermin 2021 und den Wintertermin 2022, jeweils mit Ausnahme vorgezogener Teilprüfungen des Haupttermins 2021/22“ eingefügt.

2. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von § 36 SchUG, § 40 SchUG und § 19a der Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, ist die Wiederholung von mündlichen Prüfungen gemäß § 19a der Prüfungsordnung BMHS im Schuljahr 2020/21 zum Haupttermin abschließender Prüfungen 2021, zum Herbsttermin 2021 und zum Wintertermin 2022 zulässig.“

3. In § 6 Abs. 1 wird nach der Wendung „für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21“ die Wendung „, den Herbsttermin 2021 und den Wintertermin 2022“ eingefügt.

4. § 6 Abs. 4 bis 7 lautet:

„(4) Kandidatinnen und Kandidaten können für den Herbsttermin 2021 bis 15. September 2021 und für den Wintertermin 2022 bis 12. Jänner 2022 einen Antrag auf eine oder mehrere mündliche Teilprüfungen in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, stellen.

(5) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind mindestens drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder Minderheitensprache, lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete kann durch die Kandidatinnen und Kandidaten, die bisher keine getroffen haben, für den Herbsttermin 2021 bis zum 15. September 2021 und für den Wintertermin 2022 bis zum 1. Dezember 2021 erfolgen.

(6) An berufsbildenden höheren Schulen sind mindestens drei verpflichtende Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. An mittleren Schulen mit mehr als drei Klausurarbeiten kann eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zahl der Prüfungsgebiete, in welchen eine Klausurarbeit abgelegt wird, um eines verringern, wobei gemäß Prüfungsordnung im Prüfungsgebiet „Deutsch“ jedenfalls angetreten werden muss. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) hat durch die Kandidatinnen und Kandidaten, die bisher keine getroffen haben, für den Herbsttermin 2021 bis zum 15. September 2021 und für den Wintertermin 2022 bis zum 1. Dezember 2021 zu erfolgen. Im Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe müssen Kandidatinnen und Kandidaten, die den alternativen Pflichtgegenstandsbereich Gastronomie und Hotellerie besucht haben, jedenfalls eine fachpraktische Klausur ablegen.

(7) Kandidatinnen und Kandidaten dürfen Prüfungsorte nur betreten, wenn sie nachweisen, dass von ihnen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gelten

  1. 1. ein Nachweis
    1. a) über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten Antigentests auf SARS-CoV-2, vom Tag der Prüfung,
    2. b) über ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Teststelle auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder
    3. c) über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Teststelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  2. 2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    2. b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    3. c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf;
  3. 3. ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit COVID-19 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit COVID-19, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
  4. 4. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,

    erbracht werden. Die Regelungen der C-SchVO 2021/22 , BGBl. II Nr. 374/2021, sind anzuwenden. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Kandidatinnen und Kandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.“

5. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Leistungsbeurteilung der abschließenden Prüfungen gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit den in den folgenden Absätzen festgelegten Abweichungen.“

6. § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Besteht ein Prüfungsgebiet (zB Fachkolloquium) aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der diese unterrichtet wurden, gemäß Abs. 2 und Abs. 7 zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten. Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden letzten Semester, in welchen der Gegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe gemäß Abs. 2 und Abs. 7.“

7. § 7 Abs. 7 lautet:

„(7) Wenn in einem Prüfungsgebiet keine Prüfung stattfand, so ist für die Beurteilung die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe, in der der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, heranzuziehen.“

8. In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „31. August 2021“ durch die Wendung „31. März 2022“ ersetzt.

9. In § 8 erhält der zweite Absatz „(3)“ die Bezeichnung „(4)“ und wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1, 4 bis 7, § 7 Abs. 1, 5 und 7 sowie § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 386/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 31. März 2022 außer Kraft.“

Faßmann

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