Abs. 1 findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung (vgl. § 69 Abs. 23 Z 2)
Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen
§ 72a.
(1) Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2024.
(2) Im Schuljahr 2024/25 können Studierende, die sich erstmals zur abschließenden Prüfung anmelden, bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,
- 1. anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere schriftliche Klausurprüfung oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen oder
- 2. im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 lit. b zu ersetzten.
Schlagworte
Prüfungskandidat, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40264647
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