315. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen geändert wird
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird verordnet:
Die Verordnung über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen, BGBl. II Nr. 103/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird der Betrag von „€ 15“ durch „€ 30“ ersetzt.
2. Dem Text des § 4 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt. Folgender neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2021 tritt mit 2. August 2021 in Kraft.“
Schallenberg
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