30. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz geändert wird
Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. II Nr. 152/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 427/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfallen die Wortfolgen „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020,“ und „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020,“.
2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2021 treten mit 25. Jänner 2021 in Kraft.“
3. In Abschnitt I der Anlage (Epidemiegesetz 1950) wird in lit. a) die Zeichenfolge „lit. b“ durch die Zeichenfolge „Abs. 2“ ersetzt und nach dem Wort „abdeckenden“ die Wortfolge „und eng anliegenden“ eingefügt.
4. In Abschnitt II der Anlage (COVID-19-Maßnahmengesetz) wird in lit. a) nach dem Wort „abdeckenden“ die Wortfolge „und eng anliegenden“ eingefügt.
5. In Abschnitt II der Anlage (COVID-19-Maßnahmengesetz) erhält die lit. b) die Bezeichnung „c)“ und es wird folgende lit. b) eingefügt:
„b) § 8 Abs. 2 in Bezug auf das Fehlen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske ......................................................................................................................................................25,00 Euro“
Anschober
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