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BGBl II 227/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

227. Verordnung: Seilbahn Bauentwurfsverordnung - SeilBEV

227. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung - SeilBEV)

Aufgrund des § 33 Abs. 4 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2020, wird verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Seilbahnen mit Personenbeförderung gemäß den §§ 2 und 120 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, ausgenommen Schlepplifte und Anlagen gemäß Art. 2. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG , ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, Anwendung.

(2) Diese Verordnung gilt für Bauvorhaben gemäß § 31 SeilbG 2003 und die gemäß § 32 SeilbG 2003 vorzulegenden Bauentwürfe.

2. Abschnitt

Anforderungen an den Bauentwurf

Allgemeine Anforderungen

§ 2. (1) Der Bauentwurf hat dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 sowie die erforderlichen Gutachten gemäß § 33 Abs. 3 SeilbG 2003 zu enthalten. Ferner haben die Unterlagen zumindest jene Betriebsbedingungen einschließlich der Betriebsbeschränkungen zu beinhalten, welche die Ausführbarkeit und Betriebsführung der Seilbahn beeinflussen könnten.

(2) Alle Bauentwurfsunterlagen sind sachkundig zu verfassen und aufeinander abzustimmen. Zeichnungen sind nach den Regeln und Normen des technischen Zeichnens zu erstellen.

(3) Alle Bauentwurfsunterlagen sind in deutscher Sprache zu verfassen.

(4) Alle Bauentwurfsunterlagen sind projektbezogen zu erstellen. Bei der Bezeichnung der Seilbahnanlage ist der beantragte bzw. genehmigte Bahnname zu verwenden. Bei der Verwendung von Typenplänen oder standardisierten Unterlagen sind die vorgesehenen Ausführungen (zB der mechanischen Einrichtungen, der Streckenbauwerke, der Fahrzeuge, der Überwachungseinrichtungen) anzugeben, zu kennzeichnen oder nicht zutreffende Angaben zu streichen.

(5) Alle Unterlagen eines Bauentwurfsgleichstückes sind in der Regel in einer Bändermappe zu sammeln.

Anforderungen an den Umfang

§ 3. (1) Der Bauentwurf ist so zu gestalten und auszuführen, dass die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 ersichtlich ist.

(2) Das Bauvorhaben ist eindeutig in seinen Grenzen zu definieren. So sind auf Plänen Änderungen zum Bestand in eindeutiger Weise (zB mittels farblicher Markierung) vorzunehmen. Abweichungen der Bauausführung gegenüber dem genehmigten Bauentwurf sind auf den neu vorzulegenden Unterlagen ebenfalls in eindeutiger Weise hervorzuheben.

(3) Der Bauentwurf hat all jene Informationen zu enthalten, die für eine Beurteilung aller betroffenen Fachbereiche durch Sachverständige notwendig sind.

(4) Sofern Detailfestlegungen erst im Zuge einer nachfolgenden Planungsstufe oder während der Bauherstellung erfolgen, ist darzustellen, anhand welcher Kriterien die Detailfestlegungen erfolgen und welche Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Kriterien getroffen werden.

Formale Anforderungen

§ 4. Die Bauentwurfsunterlagen sind vom jeweiligen Ersteller sowie der verantwortlichen Person gemäß § 4a SeilbG 2003 firmenmäßig zu unterfertigen. Gegebenenfalls erforderliche Beurkundungen sind vor Einreichung des Bauentwurfes anzubringen (zB Beurkundung über die Richtigkeit der Seil- und Längenschnittsberechnung).

Besondere Anforderungen an Gliederung und Inhalt des Bauentwurfs

§ 5. (1) Die Gliederung und der Inhalt des Bauentwurfes hat den besonderen Anforderungen gemäß der Anlage zu entsprechen.

(2) Von den in der Anlage festgelegten Darstellungsmaßstäben kann im Einzelfall nur nach Zustimmung der Behörde abgewichen werden.

3. Abschnitt

Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

Sicherheitsanalyse

§ 6. (1) Die Sicherheitsanalyse ist durch die verantwortliche Person gemäß § 4a SeilbG 2003 oder in deren Auftrag entsprechend Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 durchzuführen.

(2) Die detaillierte Behandlung der Risiken aus den Fachbereichen Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik hat in der Sicherheitsanalyse zu erfolgen. Können Gefährdungsbilder nicht bereits in der Sicherheitsanalyse ausgeschlossen oder deren Risiken nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden, sind diese im Detail in entsprechenden Gutachten zu behandeln.

(3) Im Falle von Abweichungen von den einschlägigen europäischen Normen müssen folgende Angaben vorhanden sein:

  1. 1. Anführung der Bestimmungen der einschlägigen europäischen Normen, von denen abgewichen werden soll;
  2. 2. Beschreibung der Abweichung;
  3. 3. Bewertung der Abweichung, aus welcher hervorgehen muss, dass die Abweichung zumindest demselben Sicherheitsstandard entspricht, wie er in der geltenden Bestimmung gefordert ist und somit die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 eingehalten werden.

Sicherheitsbericht

§ 7. Der Sicherheitsbericht hat zu enthalten:

  1. 1. Formell:
    1. a) Bezeichnung des Bauvorhabens;
    2. b) Name und Anschrift des antragstellenden Seilbahnunternehmens;
    3. c) Datum des Sicherheitsberichtes, das nicht länger als drei Monate vor der Baueinreichung zurückliegen darf;
    4. d) Name und Anschrift des Sicherheitsberichterstellers;
    5. e) Beurkundung durch den Sicherheitsberichtersteller;
    6. f) firmenmäßige Zeichnung durch die verantwortliche Person gemäß § 4a SeilbG 2003, insbesondere zur Bestätigung der Richtigkeit und Aktualität der im Sicherheitsbericht dargestellten örtlichen Gegebenheiten.
  2. 2. Materiell:
    1. a) Beschreibende Darstellung des Bauvorhabens mit Angabe und Zuordnung aller Bau- oder Anlagenteile und Einrichtungen samt genauer Abgrenzung des zu genehmigenden Gegenstandes; bei Zu- und Umbauten sowie Änderungen der Nutzung gilt dies unter Berücksichtigung des genehmigten Zustandes;
    2. b) Angabe der Objekte im Bauverbots- und Gefährdungsbereich;
    3. c) Bestätigung der Vollständigkeit des Bauentwurfes;
    4. d) Bestätigung, dass alle im Inhaltsverzeichnis angegebenen Unterlagen in entsprechender Version im Bauentwurf enthalten sind;
    5. e) Bestätigung, dass die im Bauentwurf enthaltenen Unterlagen Beurteilungsgrundlage der einzelnen Gutachten sind;
    6. f) Bestätigung über die Durchführung eines Ortsaugenscheins samt Angabe des Datums; bei Zu- und Umbauten sowie Änderungen der Nutzung ist unter Darlegung der Gründe anzugeben, warum ein Ortsaugenschein gegebenenfalls für nicht notwendig erachtet wurde;
    7. g) Bestätigung, dass die Bauentwurfsunterlagen den örtlichen Gegebenheiten entsprechen und keine weiteren Umstände festgestellt wurden, die nicht durch die Sicherheitsanalyse oder Gutachten im Bauentwurf bewertet sind;
    8. h) Angabe aller Gutachten und der jeweiligen Ersteller mit Angabe deren fachlicher Kompetenz;
    9. i) Bestätigung, dass alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Fachbereiche durch Gutachten entsprechend fachlich geeigneter Sachverständiger abgedeckt sind;
    10. j) Bestätigung der Widerspruchsfreiheit der Gutachten untereinander und zu den übrigen Bauentwurfsunterlagen sowie den sonstigen für das Bauvorhaben relevanten Umgebungs- und Umwelteinflüssen;
    11. k) Feststellung, dass die in § 14 Abs. 2 geforderten Bestätigungen in allen Gutachten enthalten sind;
    12. l) Feststellung, dass die in § 15 Z 1 bis 4 geforderten Inhalte in den Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik enthalten sind;
    13. m) Feststellung, dass das Ergebnis der Sicherheitsanalyse in den entsprechenden Gutachten aufgenommen ist;
    14. n) Angabe baulicher und betrieblicher Neuerungen (Innovationen) mit Verweis auf das jeweilige Gutachten;
    15. o) Prüfergebnis gemäß der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017, BGBl. II Nr. 17/2012.

4. Abschnitt

Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller)

Formale Anforderungen

§ 8. (1) Der Sicherheitsbericht ist von einer im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 eingetragenen Person oder Stelle zu erstellen.

(2) Der Sicherheitsbericht muss von einer vom antragstellenden Seilbahnunternehmen unabhängigen Person oder Stelle erstellt werden.

§ 9. Antragsberechtigt für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen, sind:

  1. 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. 2. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. 3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.

Fachliche Anforderungen

§ 10. Die Sicherheitsberichtersteller haben folgende fachliche Anforderungen nachzuweisen:

  1. 1. positiver Abschluss einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder eines Studiums;
  2. 2. einschlägige Kenntnisse der zur Erstellung von Sicherheitsberichten maßgeblichen Vorschriften;
  3. 3. mindestens zweijährige einschlägige Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003.

Eintragung

§ 11. (1) Im Rahmen des Ansuchens auf Eintragung als Sicherheitsberichtersteller haben die Antragsteller gemäß § 9 Z 1 und 3 alle natürlichen Personen bekannt zu geben, welche die Voraussetzungen gemäß den §§ 10 und 12 erfüllen und für die Erstellung von Sicherheitsberichten zeichnungsberechtigt sind.

(2) Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung Bedenken bestehen.

(3) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und wurden die in den §§ 10 und 12 genannten Voraussetzungen nachgewiesen, sind die in § 9 genannten Personen oder Stellen in das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 geführte Verzeichnis einzutragen.

Haftpflichtversicherung

§ 12. Der Sicherheitsberichtersteller hat über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.

Meldepflichten und Widerruf

§ 13. (1) Änderungen der zeichnungsberechtigten Personen gemäß § 11 Abs. 1 sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß den §§ 9 oder 12 nicht mehr vor, ist dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.

(3) Die Eintragung in das Verzeichnis der Sicherheitsberichtersteller ist zu widerrufen, wenn die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder die Voraussetzungen der §§ 9 oder 12 nicht mehr vorliegen.

5. Abschnitt

Anforderungen an die Gutachten

Allgemeine Anforderungen

§ 14. (1) Der Bauentwurf hat über alle betroffenen Fachbereiche Gutachten zu enthalten. Diese sind unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Fachbereich maßgebenden Gefährdungsbilder, der für den jeweiligen Fachbereich relevanten Bauentwurfsunterlagen sowie der örtlichen Gegebenheiten zu erstellen.

(2) In jedem Gutachten ist für den jeweiligen Fachbereich zu bestätigen:

  1. 1. Vollständigkeit der relevanten einzelnen Bauentwurfsunterlagen;
  2. 2. Einhaltung des Standes der Technik, der zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich ist.

(3) Sofern die Sicherheitsanalyse detaillierte Angaben zu den Gefährdungsbildern eines Fachbereiches enthält, hat das Gutachten für diesen Fachbereich folgende Beurteilungen zu enthalten:

  1. 1. Vollständigkeit und Plausibilität der Gefährdungsbilder;
  2. 2. Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen bzw. Maßnahmen zur Reduzierung der Folgewirkungen auf ein vertretbares Maß;
  3. 3. gegebenenfalls Bewertung der Abweichungen von einschlägigen europäischen Normen gemäß § 6 Abs. 3.

(4) In jedem Gutachten sind für den jeweiligen Fachbereich alle für die Errichtung und zur Führung eines sicheren Betriebes zusätzlich notwendigen Maßnahmen sowie wartungs- und betriebstechnische Erfordernisse anzugeben.

Besondere Anforderungen an die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik

§ 15. Die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik haben über die Anforderungen des § 14 hinaus folgende Inhalte zu enthalten:

  1. 1. Auflistung der aufgrund der Sicherheitsanalyse vorgesehenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile;
  2. 2. Beurteilung der Schnittstellen auf Vollständigkeit und Plausibilität (zB Schnittstellen zwischen Teilsystemen wie Fahrzeugen und den mechanischen Einrichtungen der Streckenbauwerke, Schnittstellen zwischen Teilsystemen und der Infrastruktur, Schnittstellen zum Bestand);
  3. 3. Angabe jener EU-Konformitätserklärungen, die vor der Betriebsbewilligung noch vorzulegen sind;
  4. 4. Angabe baulicher und betrieblicher Neuerungen (Innovationen).

6. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen an die Ersteller der Gutachten

§ 16. (1) Mit der Erstellung von Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  2. 2. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
  3. 3. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. 4. fachlich geeignete Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
  5. 5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.

(2) Sonstige fachlich geeignete Personen oder Stellen dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.

(3) Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Ersteller der Gutachten in Zweifel ziehen.

(4) Die Ersteller der Gutachten haben über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.

7. Abschnitt

Besondere Anforderungen an die Ersteller der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik

Verzeichnis

§ 17. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über Personen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind.

Anforderungen

§ 18. In das Verzeichnis gemäß § 17 können nur Personen eingetragen werden, die:

  1. 1. für den Fachbereich der Seilbahntechnik über einen positiven Abschluss
    1. a) eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
    2. b) eines Studiums an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder Bauingenieurwesen oder
    3. c) einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschinenbau, Maschineningenieurwesen oder Bautechnik,

  1. 2. für den Fachbereich der seilbahnspezifischen Elektro- und Sicherungstechnik über einen positiven Abschluss
    1. a) eines Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder
    2. b) eines Studiums an einer Fachhochschule für Elektrotechnik oder
    3. c) einer Reife- und Diplomprüfung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik,

  1. 3. über eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 sowie
  2. 4. über Kenntnisse der maßgeblichen Vorschriften für den jeweiligen Fachbereich

verfügen.

Eintragung

§ 19. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung Bedenken bestehen.

(2) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und werden die im § 18 genannten Voraussetzungen nachgewiesen, hat die Eintragung in das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 17 geführte Verzeichnis zu erfolgen.

Meldepflichten und Widerruf

§ 20. (1) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 4 oder § 18 nicht mehr vor, ist dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 17 zu widerrufen, wenn sie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder die Person oder Stelle die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 4 oder § 18 nicht mehr erfüllt.

8. Abschnitt

Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen

§ 21. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden, sind:

  1. 1. aufrechte Befugnis in einem bau- oder maschinenbautechnischen Fachgebiet;
  2. 2. Nachweis der positiven Absolvierung von Lehrveranstaltungen über Seilbahntechnik/Seilbahnbau an einer Hochschule im Mindestmaß von zwei Semesterwochenstunden oder ECTS-Anrechnungspunkten;
  3. 3. mindestens einjährige praktische Erfahrungen bei der Erstellung oder Prüfung von Seil- und Längenschnittsberechnungen.

(2) Das Erlöschen oder die Aberkennung oder das Ruhen der Befugnis ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben. Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 ist daraufhin zu widerrufen.

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 22. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Diese Verordnung ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Baugenehmigungsverfahren nicht anzuwenden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 der zur Erstellung von Sicherheitsberichten berechtigten eingetragenen Personen oder Stellen können über Antrag, unter Entfall der in den §§ 10 und 18 geforderten Nachweise, in die Verzeichnisse gemäß den §§ 8 und 17 eingetragen werden. Ein solcher Antrag kann nur bis zum Ablauf der in § 24 Abs. 2 genannten (dreimonatigen) Frist gestellt werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt am übernächsten Monatsersten nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren Eintragungen im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 der zur Erstellung von Sicherheitsberichten berechtigten Personen oder Stellen, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, ihre Gültigkeit.

Anlage 1

Anlage 1 

Gewessler

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