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§ 31 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Baugenehmigung

§ 31.

Für den Bau einer Seilbahn sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn ist eine Baugenehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 handelt.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209224

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