vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 210/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

210. Verordnung: Änderung der Zeugnisformularverordnung

210. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 werden nach Z 9 folgende Z 10 und 11 angefügt:

  1. „10. im Falle der Ablegung von Klausurprüfungen über die in der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, vorgesehene Mindestanzahl hinaus:

    „Er/Sie hat Klausurprüfungen über die in § 6 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, vorgesehene Mindestanzahl hinaus abgelegt.“

    1. „Er/Sie hat Klausurprüfungen über die in § 6 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, vorgesehene Mindestanzahl hinaus abgelegt.“
  2. 11. bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf Grund der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021:

    „Er/Sie ist zur mündlichen Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, angetreten.““

    1. „Er/Sie ist zur mündlichen Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, angetreten.““

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 6 Abs. 4 Z 10 und 11, Anlagen 2, 9, 10, 11 sowie 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

3. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2, 9, 10, 11 und 12 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 2, 9, 10, 11 und 12.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Faßmann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)