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BGBl II 205/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

205. Verordnung: Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung

205. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Z 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 des Amtssitzgesetzes - ASG, BGBl. I Nr. 54/2021,“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 4 Z 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 des Amtssitzgesetzes,“ ersetzt.

3. § 5a Z 1 lautet:

  1. „1. Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise ist ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“

4. § 5a Z 2 lautet:

  1. „2. Abweichend von Z 1 gilt bei der Einreise von:

a. humanitären Einsatzkräften,

b. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie die Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,

c. Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,

d. einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,

e. Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes einreisen,

  1. dass ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 vorzulegen ist.“

5. Dem § 5a wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Handelt es sich bei den in Z 1 und 2 genannten Personen um
    1. a) österreichische Staatsbürger,
    2. b) EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, oder
    3. c) Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich,
    1. kann die zur Einreise erforderliche molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 auch nach der Einreise unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden, nachgeholt werden. Bis zum Vorliegen des negativen molekularbiologischen Testergebnisses haben sich diese Personen in eine Quarantäne gemäß § 3 zu begeben. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“

6. In § 14 erhält Abs. 16 die Absatzbezeichnung „(17)“ und wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 eingefügt:

„(16) § 4 Abs. 3 Z 5, § 5 Abs. 4 Z 4, § 5a Z 1, 2 und 5 und die Anlagen E und F sowie die Änderungen in den Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2021 treten mit 3. Mai 2021 in Kraft.“

7. In Anlage A wird nach dem Wort „Australien“ in einer neuen Zeile das Wort „Finnland“ eingefügt.

8. In Anlage B entfallen die Wörter „Italien“ und „Slowakei“ und an entsprechender alphabetischer Stelle werden folgende Staaten bzw. Gebiete aufgenommen:

„Kroatien

Niederlande“

9. Anlage E lautet:

10. Anlage F lautet:

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Mückstein

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