vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 152/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

152. Verordnung: Änderung der Ozonmesskonzeptverordnung

152. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Ozonmesskonzeptverordnung geändert wird

Auf Grund des Art. I §§ 2, 4 Abs. 5 und 8 Abs. 4 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:

Die Ozonmesskonzeptverordnung (Ozon-MKV), BGBl. II Nr. 99/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Messkonzept und das Berichtswesen zum Ozongesetz (Ozonmesskonzeptverordnung - Ozon-MKV)“

2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 und 4 sowie § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „dem Umweltbundesamt“ ersetzt.

4. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Das Umweltbundesamt hat die Standorte der Messstellen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“

5. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Messnetzbetreiber haben das Umweltbundesamt innerhalb eines Monats über Veränderungen der Standortcharakteristik, die Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen sowie über Änderungen bei einzelnen gemessenen Schadstoffen an bestehenden Messstellen zu informieren. Bei neu errichteten Messstellen sind zumindest die geographischen Koordinaten und Seehöhe als Metainformationen zu übermitteln.“

6. § 5 Abs. 4 vierter Satz lautet:

„Die Dokumentation ist erforderlichenfalls, insbesondere bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen, innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Messnetzplanung und Standortwahl nach wie vor aktuell und dauerhaft optimal sind.“

7. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Meldung der Metainformationen gemäß Abs. 1 und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Abs. 4 erforderlichen Daten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein digitales Format festzulegen. Aufbauend auf dem festgelegten digitalen Format hat das Umweltbundesamt digitalisierte Formblätter zur Verfügung zu stellen, die von den Messnetzbetreibern zu verwenden sind.“

8. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Eine Evaluierung des bestehenden Luftgütemessnetzes in Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung ist in regelmäßigen Abständen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzunehmen und in einem Bericht zu dokumentieren und zu veröffentlichen.“

9. Der letzte Satz des § 11 Abs. 2 lautet:

„Die Bestimmungen der Anlage 1 Abschnitt II und Abschnitt III der IG-L-Messkonzeptverordnung, BGBl. II Nr. 127/2012, in der jeweils geltenden Fassung, über den Nachweis der Äquivalenz von Messmethoden und über die gegenseitige Anerkennung der Daten gelten sinngemäß.“

10. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Messung von Ozon und damit zusammenhängende Stickstoffoxide und Stickstoffdioxid gelten die Datenqualitätsziele gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1. Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele sicherzustellen, haben die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt sicherzustellen, dass alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Ozon vorgenommen werden, im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden können. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Anlage 4 Abschnitt IV der IG-L-Messkonzeptverordnung, BGBl. II Nr. 127/2012, in der jeweils geltenden Fassung, über die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität sinngemäß.“

11. In § 26 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

12. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 3 bis 6, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und § 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Gewessler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)