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BGBl II 138/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

138. Verordnung: Änderung der Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

138. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Statistik der Demografie von Unternehmen (Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung), BGBl. II Nr. 270/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 166/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S 1 und den Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152

  1. 1. eine Statistik der Demografie der Unternehmen binnen 18 Monaten,
  2. 2. eine Statistik der Demografie von Arbeitgeberunternehmen binnen 20 Monaten,
  3. 3. eine Statistik der schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten,
  4. 4. eine Statistik der jungen schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten,
  5. 5. eine Statistik der Registrierungen und Insolvenzen von rechtlichen Einheiten binnen 40 Tagen sowie
  6. 6. eine Statistik der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen binnen 20 Monaten

    nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes über diesen zu erstellen.

(2) Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließende Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen, unechter Schließungen und unechter schnell wachsender Unternehmen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.

(3) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach

  1. 1. einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,
  2. 2. Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte),
  3. 3. Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen),
  4. 4. dem Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,
  5. 5. Umsatzgrößenklassen und
  6. 6. Bundesland und Gebietseinheit der „NUTS - Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1,

    zu enthalten.

(4) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 3 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen mit mindestens zehn oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und die Anzahl der schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach

  1. 1. einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,
  2. 2. Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen) und
  3. 3. Bundesland und Gebietseinheit der „NUTS - Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003

    zu enthalten.

(5) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 4 haben jedenfalls die Anzahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach

  1. 1. einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008 und
  2. 2. Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)

    zu enthalten.

(6) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 5 haben jedenfalls die Anzahl der Registrierungen und Insolvenzen gegliedert nach Abschnitten bzw. aggregierten Abschnitten der ÖNACE 2008 zu enthalten.

(7) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 6 haben jedenfalls die Anzahl der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen gegliedert nach

  1. 1. Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte) und
  2. 2. Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)

    zu enthalten.“

2. In § 2 werden Z 19 und 20 durch folgende Z 19 bis 23 ersetzt:

  1. „19. Junges schnell wachsendes Unternehmen: Ein schnell wachsendes Unternehmen (Z 18), dessen Unternehmensneugründung (Z 8) vor maximal 5 Jahren stattgefunden hat;
  2. 20. Wissens- und forschungsintensive Unternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens gemäß Z 8 in den ÖNACE 2008 Kategorien gemäß § 4 Z 2;
  3. 21. Registrierung: Aufnahme einer rechtlichen Einheit (Z 1) in das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000;
  4. 22. Insolvenz: Einleitung eines Insolvenzverfahrens einer rechtlichen Einheit (Z 1) gemäß Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337/1914;
  5. 23. Berichtsjahr: Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.“

3. § 3 samt Überschrift lautet:

„Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Statistiken sind zu erstellen:

  1. 1. die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem Berichtsjahr 2007 jährlich;
  2. 2. die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 6 ab dem Berichtsjahr 2013 jährlich;
  3. 3. die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ab dem Berichtsjahr 2021 jährlich;
  4. 4. die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 ab dem Berichtsjahr 2021 quartalsweise.“

4. § 4 samt Überschrift lautet:

„Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. Statistische Einheiten sind für die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 Unternehmen und für die Statistik gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 rechtliche Einheiten, die im Bundesgebiet ansässig sind und schwerpunktmäßig eine der folgenden Tätigkeiten der gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematiken der Wirtschaftstätigkeiten ausüben:

  1. 1. für die Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis S (ohne Abschnitt O) der ÖNACE 2008;
  2. 2. für die Statistik gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 Tätigkeiten gemäß den Abschnitten J, K, M und O bis R, den Abteilungen C 19 bis C 30, C 33, H 50, H 51, N 78 und N 80 sowie den Gruppen C 18.2 und C 32.5 der ÖNACE 2008.“

5. In § 5 wird in Z 1 nach dem Wort „Unternehmens“ die Wortfolge „und der rechtlichen Einheit“ eingefügt und werden Z 10 und 11 durch folgende Z 10 bis 13 ersetzt:

  1. „10. Gründungsjahr,
  2. 11. Schließungsjahr,
  3. 12. Registrierung der rechtlichen Einheit und
  4. 13. Insolvenz der rechtlichen Einheit.“

6. In § 6 Z 2 und § 9 wird jeweils das Wort „Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „Finanz- und Justizbehörden“ und das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.

7. In § 11 Abs. 1 wird das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 5“ ersetzt und Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistiken die Ergebnisse gemäß § 1 Abs. 3 bis 7 kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.“

8. § 13 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:

  1. 1. im Jahr 2021: 184 056 Euro
  2. 2. im Jahr 2022: 162 768 Euro
  3. 3. im Jahr 2023: 166 837 Euro
  4. 4. im Jahr 2024: 171 008 Euro
  5. 5. im Jahr 2025: 175 283 Euro.

    Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.

(2) Im Jahr 2025 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Folgejahre neu festzulegen.“

9. § 14 samt Überschrift lautet:

„Verweisungen

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;
  2. 2. Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1;
  3. 3. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
  4. 4. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung 2019/1755 , ABl. Nr. L 270 vom 24.10.2019 S. 1;
  5. 5. Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020;
  6. 6. Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2020.“

Schramböck

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