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BGBl II 133/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

133. Verordnung: Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung

133. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 letzter Satz entfällt; folgender Abs. 1a wird eingefügt:

„(1a) Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a

  1. 1. ist die Gültigkeit des Testergebnisses zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme, sofern die Einreise aus einem EU-/EWR-Staat oder aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan erfolgt und dieser Staat nicht in Anlage B gelistet ist. Die einreisende Person hat glaubhaft zu machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise nicht in einem in Anlage B genannten Staat oder Gebiet oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des § 5 aufgehalten hat;
  2. 2. gilt für die Einreise aus einem Staat oder Gebiet der Anlage B oder einem Staat oder Gebiet im Sinne des § 5 oder eines Aufenthaltes in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem hier genannten Staat oder Gebiet, dass die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise für das Testergebnis sowohl bei einem Antigen-Test als auch bei einem molekularbiologischen Test nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.“

2. In § 6a Abs. 2 wird die Wortfolge „bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses“ durch die Wortfolge „alle 28 Tage“ ersetzt.

3. In Anlage A entfällt das Wort „Norwegen“.

4. § 14 Abs. 13 erhält die Absatzbezeichnung „(14)“ und nach Abs. 12 wird folgender Abs. 13 eingefügt:

„(13) § 2 Abs. 1 und 1a, § 6a Abs. 2, die Änderung in Anlage A und Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.“

5. Anlage B lautet:

„ANLAGE B

Hochinzidenzstaaten oder -gebiete

Bulgarien

Estland

Frankreich

Italien

Malta

Polen

Schweden

Slowakei

Slowenien

Tschechische Republik

Ungarn

Zypern“

Anschober

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